Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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die  Könige  derartige  Belohnungen  den  Findern  zusicherten,  deshalb
werden  die  Bergrechte  als  eine  besondere  Begnadigung  der  Könige
bezeichnet.
Daß  die  Zuteilung  der  einzelnen  Felder  unter  Mitwirkung  städtischer
Beamten  erfolgte,  ist  ein  ferneres  Privilegium,  welches  als  solches  der
Bergstadt  Schemnitz  verliehen  ist.  Der  wichtigste  Beamte  bleibt  immer
der  Richter  und  dieser  war  vom  Könige  ernannt.  Auch  der  vom  Richter
unter  Zuziehung  der  Geschworenen  ernannte  Bergmeister  erhielt  seinen
Sold  aus  des  Königs  Kammer.
Das  Bergrecht  zu  Schemnitz  enthält  seinem  wesentlichen  Inhalte
nach  kein  bloß  lokales  Recht.  Dies  folgt  daraus,  daß  die  gleichen
Bestimmungen  auch  für  die  Bergwerke  um  Neusol,  Bukanz,  Libethen
und  Dille  galten 1 ,  sowie  daraus,  daß  in  dem  Schemnitzer  Bergrechte
von  dem  Rate  einer  „jeglichen  Bergstadt“ 1  2  gesprochen  wird.
Daß  nun  die  Könige  Ungarns  das  Bergregal  sich  beigelegt  haben,
weil  die  Hohenstaufen  sich  solches  angemaßt  hatten,  dürfte  wenig  glaublich
und  vielmehr  wahrscheinlicher  sein,  daß  in  Ungarn  das  nämliche  Recht
sich  gleichzeitig  wie  in  Deutschland  gebildet  hat  oder  aus  der  Römerzeit ­
  überkommen  war.
Es  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  der  Bergbau  nach  dem  Schemnitzer
Bergrechte  insofern  frei  war,  als  jeder  auf  jedes  Grund  und  Boden  ohne
Erlaubnis  des  Grundbesitzers  Bergbau  betreiben  durfte.  Diese  Bergbaufreiheit ­
  beschränkte  sich  ihrem  Gegenstände  nach  nicht  auf  die  gemeine
Mark,  und  ihrem  Rechtssubjekte  nach  nicht  auf  die  Gemeindegenossen,
auch  nicht  bloß  auf  dem  König  gehörige  Privatländereien,  sondern  auf
alle  im  Bezirke  irgend  einer  Bergstadt  gelegene,  wem  auch  immer
gehörige,  Grundstücke.
Das  Böhmisch-Mährische  Bergrecht 3 .
§  13.  Wie  bereits  bemerkt  wurde,  stimmt  das  Iglauer  Bergrecht
im  wesentlichen  mit  dem  Schemnitzer  Bergrecht  überein.
1  Wenzel  S.  37.
2  Wagner,  Corpus  Juris  Metallici  S.  165.
8  Vgl.  hierzu  noch:  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  58,  64,  77  a.  a.  O.  Derselbe, ­
  Das  böhmische  Bergrecht  des  Mittelalters  auf  Grund  des  Bergrechts  von
Iglau  I  und  II,  besonders  I  3,  40.  Westhoff-Schlüter  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht ­
  Bd.  50  S.  48  f.  Rachfahl  in  den  Forschungen  zur  Brandenburgischen  Geschichte ­
  XIV  59.  Tomaschek,  Der  Oberhof  Iglaus  S.  9  a.  a.  O.  Derselbe,  Deutsches ­
  Recht  in  Österreich.  Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  Germ.
Abteilung,  Bd.  24  S.  59—in,  besonders  S.  74.  Derselbe,  Zeitschrift  für  die  ge-
            
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