Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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1666  die  Versicherung  abgab:  Alle  Gruben  und  Gänge,  sowohl  von
Salz,  Metall  und  Schwefel,  wie  auch  allem  andern  wird  ein  jeder  auf
seinem  Landgrund  sich  aneignen  dürfen  nach  den  Rechten  dieser  Republik,
worin  wir  niemanden  hindern  werden,  weder  durch  uns  selbst  noch  durch
irgendwelche  hierzu  bestellte  Personen  (subordinatas  quasvis  personas).
Unter  den  personae  subordinatae  kann  und  soll  wohl  auch  der  Finder
verstanden  werden  I
Dieselbe  Versicherung  gaben  auch  die  folgenden  Könige,  so
Johann  III.  am  20.  April  1674,  August  II.  im  Jahre  1699  usw -  ab 1 .
Dieser  Rechtszustand  blieb  somit  unverändert  bis  zur  Teilung  Polens.
In  den  einzelnen  Teilen  Polens  wurde  dann  von  dem  neuen  Herrn  ein
neues  Bergrecht  eingeführt 1  2  3 .
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  in  Rußland.
Einem  geregelten  Bergbau  begegnen  wir  in  Rußland  erst  in  neuerer
Zeit.  Das  russische  Bergrecht  entwickelt  sich  daher  gewissermaßen  erst
vor  unsern  Augen.  Seine"Anfänge  verlieren  sich  nicht,  wie  das  Bergrecht
in  Deutschland  und  in  Westeuropa  überhaupt,  in  vorhistorischen  Zeiten,
und  es  ist  nicht  zu  leugnen,  daß  gerade  aus  diesem  Grunde  die  Geschichte
seiner  Entwicklung  besonders  lehrreich  ist.
Die  ersten  Bemühungen,  einen  geregelten  Bergbau  in  Rußland  einzuführen, ­
  stammen  aus  dem  Ende  des  15.  Jahrhunderts.  Sie  rühren
von  den  umsichtigen,  um  die  Hebung  der  Landeskultur  bemühten
moskowitischen  Großfürsten  her.  Als  im  Jahre  1488  der  Großfürst
Johann  III.  den  Gesandten  des  Ungarnkönigs  Matthias  Corvinus  nach
Hause  entließ,  der  als  erster  von  den  westeuropäischen  Herrschern
diplomatische  Beziehungen  mit  Moskau  anknüpfte,  ließ  der  Großfürst
u.  a.  den  König  um  die  Freundschaft  bitten,  ihm  bergverständige  Leute
zu  schicken,  „die  das  Erz  von  der  Erde  zu  scheiden  verstehen“ s .  Mit
derselben  Bitte  wendet  er  sich  bald  an  den  Kaiser  Friedrich  III.  Seit
der  Zeit  sind  Gesuche  um  Überlassung  von  bergsachverständigen  Leuten
in  den  moskowitischen  nach  Westeuropa  gesandten  Schriftstücken  eine
oft  wiederkehrende  Erscheinung 4 .  Seit  der  Zeit  hören  wir  auch  von

1  Volumina  legum  V  fol.  27  §  98,  fol.  274;  VI  fol.  33.
-  Das  in  Russisch-Polen  geltende  Bergrecht  ist  dargestellt  von  M.  Kocranowicz,
  Prawo  görniere  obowiezrujazce  w  krölestwic  Polskiem,  Warschau  1896.
3  Pamjatniki  diplomat.  snosenij  Moskowsk  gosad.  s  decfawami  inostranaymi  I,
s.  a.  1488  (im  Sbornik  imprer.  russk.  istor.  obsßestwa  Bd.  35).
4  Chmyrow  i  Skalkowskij,  Metally,  metallicerk.  proizwed.  i  mineraly  w  drewnej
  Rossii,  St.  Petersburg,  S.  103,  136.
            
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