Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel  III.  Die  Solidarisier!.

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der  Eigentümer  verantwortlich  gemacht  werden  muß,  auch  wenn
keine  Schuld  von  seiner  Seite  vorliegt.  Diese  Verantwortlichkeit
besteht  einfach  in  den  Lasten  und  Aufgaben,  die  seiner  wirtschaftlichen ­
  Funktion  inhaerent  sind*).  Auch  leugnen  sie  die  Existenz  „erworbener ­
  Rechte“,  die  der  Schaffung  eines  neuen  Rechtes  hinderlich
sein  könnten,  selbst  wenn  man  sie  nur  indirekt  unter  der  Form
eines  Entschädigungsanspruches  aufrecht  erhalten  wollte *  2 ).
§  4.  Die  Kritik  des  Solidarismus.
Trotz  der  Gunst,  deren  sich  das  Wort  „Solidarität“  und  die  von
uns  dargestellten  Versuche  ihrer  Verwirklichung  erfreuen,  haben
dennoch  die  solidaristischen  Lehren  keineswegs  überall  sympathische
Aufnahme  gefunden.  Sie  riefen  im  Gegenteil  sehr  lebhafte  Kritiken
hervor,  und  zwar  zunächst  von  seiten  der  liberalen  volkswirtschaftlichen ­
  Schule.
Zwar  leugnet  oder  tadelt  sie  das  Gesetz  der  Solidarität  durchaus ­
  nicht,  da  sie  es  sich  im  Gegenteil  zur  Ehre  anrechnet,  es  unter
den  Formen  der  Arbeitsteilung  und  des  Güteraustausches  entdeckt
und  seine  großartigen  Wirkungen  nachgewiesen  zu  haben.  (Siehe  oben
Basxiat,  S.  389.)

’)  So  wird  schon  heute  die  Verantwortlichkeit  der  Arbeitgeber,  im  Falle  ihre
Arbeiter  das  Opfer  eines  Unglücksfalles  sind,  zugegeben,  was  sich  zweifellos  bald
auch  auf  Krankheitsfälle  erstrecken  -wird.  Sie  können  auch  schon  heute  zur  Zahlung
von  Entschädigungen  bei  ungerechtfertigter  Entlassung  herangezogen  werden.
Ebenso  können  heute  die  städtischen  Grundbesitzer  nicht  mehr  nach  ihrem  Gutdünken
bauen  und  sind  von  der  Enteignung  ohne  Entschädigung  bedroht,  wenn  es  sich  um
die  öffentliche  Gesundheit  handelt  usw.  Man  braucht  diese  Beispiele  nur  fortzusetzen,
um  zum  juristischen  Sozialismus  zu  gelangen.  —  Siehe:  Les  transformatious
du  droit  civil  von  Chahmont  und  Le  Droit  social  et  le  Droit  individuel
von  Dugüit.
2 )  Der  Wiener  Professor  Anton  Menger  ist  der  hauptsächlichste  Verbreiter
dieses  juristischen  Solidarismus  gewesen.  Siehe  besonders  sein  Buch:  Das  bürgerliche ­
  Recht  und  die  besitzlosen  Volksklassen  (1890).  Ein  anderes  seiner
Bücherr’Das  Re  cht  auf  den  vollen  Arbeitsertrag  ist  mit  einem  interessanten
Vorwort  von  Andler  ins  französische  übersetzt  worden.  Menger  erklärt,  daß  es  in
der  Wirtschaftsordnung  drei  grundlegende  Rechtsbegriffe  gibt  (wie  in  der  politischen
Ordnung  die  Declaration  des  Droits  de  l’Homme)  nämlich:  1.  das  Recht
des  Arbeiters  auf  den  vollen  Ertrag  seiner  Arbeit;  2.  das  Recht  auf  Dasein;  3.  das
Recht  auf  Arbeit.  Alles  dies  findet  sich  schon  in  den  Forderungen  der  französischen
Sozialisten  aus  der  Zeit  von  1848,  Consim!:rant,  Louis  Blanc  und  Proudhon.
Siehe  auch  das  Buch  Lassallb’s:  System  der  erworbenen  Rechte,  das
mit  einer  Einführung  von  Andler  ins  Französische  übersetzt  worden  ist.  In
Frankreich  muß  noch  angeführt  werden:  Emmanuel  Lkw,  Lyon,  der  verschiedene
Aufsätze  in  diesem  Sinn  veröffentlicht  hat,  z.  B.  die  Broschüre:  Capital  et
Travail.
Gide  und  Rist.  Gesch.  d.  Volkswirtschaft!.  Lehrmeinungen,

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