Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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338—340. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
glaubigte Abschrift der Erklärung von dem Amte, welches den Begleitschein 
ausgefertigt hat, übermittelt wurde. (§. 220 A. U. ( §. 132 A. U.) 
5. Austritt der Aurchzugsgitter. 
a) Aemtrr, über weiche derselbe gestattet ist. 
339. Zum Austritt der Durchzugsgüter über die Zolllinie 
sind die in Zahl 14 genannten Aemter ermächtiget. 
Der Austritt darf jedoch nur bei dem auf dem Begleit 
scheine bezeichneten Grenzzollamte stattfindeil. Ein anderes Grenz 
zollamt darf die Sendung nicht über die Zolllinie ziehen lassen, 
sondern hat dieselbe anzuhalten, auf Kosten desjenigen, unter des 
sen Haftung die Anweisung geschah, in Verwahrung zu nehmen 
und die Anzeige an bi» vorgesetzte Bezirksbehörde zu erstatten. 
Die Letztere untersucht die Umstände, welche die Abweichung von 
dem im Begleitscheine ausgedrückten Zollamte veranlaßten mtb den 
Zustand der Waarensendung. Den Austritt gestattet dieselbe nur 
in dem Falle, wenn sich Alles in Richtigkeit befindet. 
(§. 174 Z. O.. 8. 134 A. >11.) 
Wenn eine zum Durchzuge bestimmte Waare über ein anderes, als das 
in dem ursprünglichen Begleitscheine angegebene Austrittsamt ausgeführt 
wird, so ist ein neuer Begleitschein auszustellen. 
(Hkd. v. 19. Mai 1845, Nr. 14566.) 
b) Verfahren des Austrittsnmtes. 
aa) Zollamtliche Untersuchung. 
340. Das Amt, an welches die Waare zum Austritte an 
gewiesen wurde, hat sich zu überzeugen, ob der amtliche Verschluß, 
dann der äußere Umschlag der Päcke und Behältnisse unverletzt 
ist und sich im unverdächtigen Zustande befindet. 
Dasselbe nimmt die zollamtliche Untersuchung in derselben 
Art vor, wie für den Eintritt der zur Anweisung bestimmten 
Waaren vorgeschrieben ist. (Z. 289, 290). 
(g. 175 3. D., 8. 224 A. U.) 
Es richtet insbesondere derjenigen Päcke oder Behältnisse, welche nicht 
abgewogen oder eröffnet werden, die Aufmerksamkeit darauf, ob sich nicht 
etwa aus der erklärten Art der Waare und der Größe oder Gestalt der 
Päcke oder Behältnisse gegen die Angabe der Gattung oder des Gewichts 
der Waare ein gegründeter Zweifel ergibt. (§• 135 A. U.) 
Den Austrittsämtern wird die bestehende Verpflichtung m Erinnerung 
gebracht, bei allen mit Begleitscheinen einlangenden, insbesondere bei den 
nach allgemeinen Benennungen erklärten Durchfuhrsendungen, bei welchen 
nach Zahl 294 Abs. 3 und 4 die innere Untersuchung nicht gepflogen wurde, 
den amtlichen Verschluß vor dessen Abnahme sorgfältlg zu prüfen, wobei
	        
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