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338—340. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
glaubigte Abschrift der Erklärung von dem Amte, welches den Begleitschein
ausgefertigt hat, übermittelt wurde. (§. 220 A. U. ( §. 132 A. U.)
5. Austritt der Aurchzugsgitter.
a) Aemtrr, über weiche derselbe gestattet ist.
339. Zum Austritt der Durchzugsgüter über die Zolllinie
sind die in Zahl 14 genannten Aemter ermächtiget.
Der Austritt darf jedoch nur bei dem auf dem Begleit
scheine bezeichneten Grenzzollamte stattfindeil. Ein anderes Grenz
zollamt darf die Sendung nicht über die Zolllinie ziehen lassen,
sondern hat dieselbe anzuhalten, auf Kosten desjenigen, unter des
sen Haftung die Anweisung geschah, in Verwahrung zu nehmen
und die Anzeige an bi» vorgesetzte Bezirksbehörde zu erstatten.
Die Letztere untersucht die Umstände, welche die Abweichung von
dem im Begleitscheine ausgedrückten Zollamte veranlaßten mtb den
Zustand der Waarensendung. Den Austritt gestattet dieselbe nur
in dem Falle, wenn sich Alles in Richtigkeit befindet.
(§. 174 Z. O.. 8. 134 A. >11.)
Wenn eine zum Durchzuge bestimmte Waare über ein anderes, als das
in dem ursprünglichen Begleitscheine angegebene Austrittsamt ausgeführt
wird, so ist ein neuer Begleitschein auszustellen.
(Hkd. v. 19. Mai 1845, Nr. 14566.)
b) Verfahren des Austrittsnmtes.
aa) Zollamtliche Untersuchung.
340. Das Amt, an welches die Waare zum Austritte an
gewiesen wurde, hat sich zu überzeugen, ob der amtliche Verschluß,
dann der äußere Umschlag der Päcke und Behältnisse unverletzt
ist und sich im unverdächtigen Zustande befindet.
Dasselbe nimmt die zollamtliche Untersuchung in derselben
Art vor, wie für den Eintritt der zur Anweisung bestimmten
Waaren vorgeschrieben ist. (Z. 289, 290).
(g. 175 3. D., 8. 224 A. U.)
Es richtet insbesondere derjenigen Päcke oder Behältnisse, welche nicht
abgewogen oder eröffnet werden, die Aufmerksamkeit darauf, ob sich nicht
etwa aus der erklärten Art der Waare und der Größe oder Gestalt der
Päcke oder Behältnisse gegen die Angabe der Gattung oder des Gewichts
der Waare ein gegründeter Zweifel ergibt. (§• 135 A. U.)
Den Austrittsämtern wird die bestehende Verpflichtung m Erinnerung
gebracht, bei allen mit Begleitscheinen einlangenden, insbesondere bei den
nach allgemeinen Benennungen erklärten Durchfuhrsendungen, bei welchen
nach Zahl 294 Abs. 3 und 4 die innere Untersuchung nicht gepflogen wurde,
den amtlichen Verschluß vor dessen Abnahme sorgfältlg zu prüfen, wobei