Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
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Betrag, den er dem Staate schuldet, er verschmerzt daher die Steuer 
leichter, auch ist er von dem unangenehmen Steuerbekenntnis be 
freit. Das Existenzminimum war bis zum Weltkriege bei Einkommen 
unter 400 Pfund Sterling 160 Pfund (was aber bei jenen Steuern, 
die nicht auf Bekenntnissen beruhen, wegfällt), bis 700 Pfund werden 
die Einkommen (seit 1898, vordem 600 Pfund) mit einem mäßigeren 
Steuerfuß erfaßt. Mit der Finanzakte vom Jahre 1915 wurde das 
steuerfreie Existenzminimum auf 130 Pfund herabgesetzt. Bei Ein 
kommen von 130—400 Pfund wird ein Abzug von 120, 400—600 
Pfund von 100, 600—700 Pfund von 70 Pfund gewährt. Der 
Steuerfuß ist kein stabiler, sondern wechselt nach den Bedürfnissen 
des Staates. In der vierten und fünften Gruppe werden Lebens- 
versicherungsprämien abgezogen, doch dürfen sie nicht mehr als 
ein Sechstel des Einkommens betragen. Das Einkommen aus Arbeit 
wird mäßiger besteuert, als das aus Vermögen, wenn das Einkommen 
2000 Pfund Sterling nicht übersteigt. Einige Begünstigung genießen 
Eheleute, insofern als bei Einkommen, die 500 Pfund Sterling nicht 
übersteigen, das Einkommen der Frau nicht mit dem des Mannes 
kumulativ besteuert wird. Andere Momente (Kinderzahl usw.) 
kommen nicht in Betracht. Nach der Finanzakte von 1915 werden 
bei allen Einkommen, die den Betrag von 500 Pfund Sterling nicht 
übersteigen, für jedes Kind unter 16 Jahren 25 Pfund Sterling abge 
zogen. Den Charakter der Einkommensteuer bekundet der Umstand, 
daß die aus verschiedenen Quellen fließenden Einkommen zusammen 
gefaßt werden können, andererseits mindert den Einkommensteuer 
charakter, daß in einzelnen Klassen nicht so sehr das Einkommen, 
als der Ertrag besteuert wird, ja nicht einmal der Reinertrag, sondern 
der Rohertrag, von dem einige Kostensätze in Abzug gebracht werden 
können. Die Verschiedenheit in der Anrechnung der Kosten ver 
ursacht eine Ungleichheit zwischen den einzelnen Klassen resp. den 
Deklarationen zu entbehren, welche die Privatverhältnisse bloßlegen und den 
englischen Lebensanschauungen gänzlich zuwiderlaufen . . . Die englische 
Steuerbehörde ist der Ansicht, daß die im Falle allgemeiner Deklarationen un 
entbehrlichen Strafbestimmungen und die solchenfalls ebenso unentbehrlichen 
irritierenden Inquisitionen in die privaten Vermögensverhältnisse so viel böses 
Blut erregen würden, daß man die Einkommensteuer ganz aufheben müßte“ 
(Conrad, Handwörterbuch für Staatswisseuschaften. „Einkommensteuer“). In 
seiner Budgetrede am 18. April 1907 wies der englische Finanzminister Asquith, 
darauf hin, „daß die Einkommensteuer in dem mit dem 1. April 1907 endenden 
Jahre nicht weniger als 32 Millionen Pfund Sterling einbrachte und zwar nicht 
weniger als zwei Drittel dieser Summe, ohne daß der Steuerzahler einen Scheck 
auszustellen gehabt hätte, oder seinen Geldbeutel hätte öffnen müssen, ja fast 
ohne es wahrzunehmen, daß er besteuert wurde“ (Inhülsen, Die Frage weiterer 
Abstufung der englischen Einkommensteuer, Schanz’ Finanzarchiv 1907, I. Bd., 
8. 195 u. f.).
	        
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