F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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Betrag, den er dem Staate schuldet, er verschmerzt daher die Steuer
leichter, auch ist er von dem unangenehmen Steuerbekenntnis be
freit. Das Existenzminimum war bis zum Weltkriege bei Einkommen
unter 400 Pfund Sterling 160 Pfund (was aber bei jenen Steuern,
die nicht auf Bekenntnissen beruhen, wegfällt), bis 700 Pfund werden
die Einkommen (seit 1898, vordem 600 Pfund) mit einem mäßigeren
Steuerfuß erfaßt. Mit der Finanzakte vom Jahre 1915 wurde das
steuerfreie Existenzminimum auf 130 Pfund herabgesetzt. Bei Ein
kommen von 130—400 Pfund wird ein Abzug von 120, 400—600
Pfund von 100, 600—700 Pfund von 70 Pfund gewährt. Der
Steuerfuß ist kein stabiler, sondern wechselt nach den Bedürfnissen
des Staates. In der vierten und fünften Gruppe werden Lebens-
versicherungsprämien abgezogen, doch dürfen sie nicht mehr als
ein Sechstel des Einkommens betragen. Das Einkommen aus Arbeit
wird mäßiger besteuert, als das aus Vermögen, wenn das Einkommen
2000 Pfund Sterling nicht übersteigt. Einige Begünstigung genießen
Eheleute, insofern als bei Einkommen, die 500 Pfund Sterling nicht
übersteigen, das Einkommen der Frau nicht mit dem des Mannes
kumulativ besteuert wird. Andere Momente (Kinderzahl usw.)
kommen nicht in Betracht. Nach der Finanzakte von 1915 werden
bei allen Einkommen, die den Betrag von 500 Pfund Sterling nicht
übersteigen, für jedes Kind unter 16 Jahren 25 Pfund Sterling abge
zogen. Den Charakter der Einkommensteuer bekundet der Umstand,
daß die aus verschiedenen Quellen fließenden Einkommen zusammen
gefaßt werden können, andererseits mindert den Einkommensteuer
charakter, daß in einzelnen Klassen nicht so sehr das Einkommen,
als der Ertrag besteuert wird, ja nicht einmal der Reinertrag, sondern
der Rohertrag, von dem einige Kostensätze in Abzug gebracht werden
können. Die Verschiedenheit in der Anrechnung der Kosten ver
ursacht eine Ungleichheit zwischen den einzelnen Klassen resp. den
Deklarationen zu entbehren, welche die Privatverhältnisse bloßlegen und den
englischen Lebensanschauungen gänzlich zuwiderlaufen . . . Die englische
Steuerbehörde ist der Ansicht, daß die im Falle allgemeiner Deklarationen un
entbehrlichen Strafbestimmungen und die solchenfalls ebenso unentbehrlichen
irritierenden Inquisitionen in die privaten Vermögensverhältnisse so viel böses
Blut erregen würden, daß man die Einkommensteuer ganz aufheben müßte“
(Conrad, Handwörterbuch für Staatswisseuschaften. „Einkommensteuer“). In
seiner Budgetrede am 18. April 1907 wies der englische Finanzminister Asquith,
darauf hin, „daß die Einkommensteuer in dem mit dem 1. April 1907 endenden
Jahre nicht weniger als 32 Millionen Pfund Sterling einbrachte und zwar nicht
weniger als zwei Drittel dieser Summe, ohne daß der Steuerzahler einen Scheck
auszustellen gehabt hätte, oder seinen Geldbeutel hätte öffnen müssen, ja fast
ohne es wahrzunehmen, daß er besteuert wurde“ (Inhülsen, Die Frage weiterer
Abstufung der englischen Einkommensteuer, Schanz’ Finanzarchiv 1907, I. Bd.,
8. 195 u. f.).