Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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vorgezeigt  werden,  während  in  den  letzteren  der  dazio  consumo  in
dem  Moment  eingehoben  wird,  wo  die  Waren  in  die  Kleinverkaufsstellen ­
  gebracht  werden.  Daher  hat  der  dazio  consumo  in  den  geschlossenen ­
  Orten  eine  relativ  viel  größere  Bedeutung  als  in  den
offenen,  denn  er  trifft  dort  im  Normalfalle  alle  Konsumenten,  während
er  hier  bei  den  Händlern  und  Gewerbetreibenden  eingefordert  wird
und  durch  deren  Vermittlung  auf  die  Konsumenten  nach  der  Absicht
des  Gesetzes  überwälzt  werden  soll.  In  den  comuni  chiusi  besteht
eine  Zollgrenze,  die  entweder  und  meist  künstlich  im  Verwaltungswege ­
  durch  Umfriedigung  mit  Mauern,  durch  Errichtung  von  Gräben,
Wällen,  besonderen  Barrieren,  Pfählen  u.  dgl.  hergestellt  wird,  oder
die  durch  die  Natur,  wie  durch  das  Meer,  durch  Flüsse,  Seen  u.  dgl.
bestimmt  ist.  In  den  comuni  aperti  fällt  das  räumliche  Geltungsgebiet ­
  des  dazio  consumo  mit  der  territorialen  Ausdehnung  der  Gemeinde ­
  zusammen.  „Geschlossen“  heißen  die  Gemeinden  eben  mit
Bezug  auf  das  durch  Grenzen  abgeschlossene  Zollgebiet.  Die  Gemeinden, ­
  die  infolge  einer  neuen  Bevölkerungszählung  in  eine  höhere
Klasse  hinsichtlich  des  Oktroitarifs  übergehen  oder  die  ihr  Oktroigebiet ­
  erweitern  wollen,  müssen  nachweisen,  daß  ihre  ordentlichen  Einnahmen ­
  zur  Deckung  der  obligatorischen  und  jener  fakultativen  Ausgaben, ­
  zu  denen  sie  im  Sinne  des  Art.  307  des  Kommunal-  und
Provinzialgesetzes  ermächtigt  sind,  nicht  ausreichen,  und  daß  sie  die
ihnen  zu  Gebote  stehenden  Steuern  (Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern ­
  bis  zur  gesetzlichen  Höchstgrenze,  die  allgemeine  Gewerbesteuer ­
  (tassa  di  eserc.  e  riv.),  Wagen-  und  Dienstbotensteuer  und  die
Familien-  oder  Mietsteuer)  bereits  angewendet  haben  (Art.  87  Ges.  mit
Art.  245  Keglern.).  Das  Oktroigebiet  der  geschlossenen  Kommunen
kann  nur  mit  Genehmigung  des  Finanzministers  erweitert  werden
(Art.  245  Abs.  4  Keglern.).  Für  den  Übergang  in  eine  höhere  Klasse
bedarf  es  außer  der  vorherigen  Genehmigung  durch  den  Provinzialausschuß ­
  eines  königl.  Dekretes.  Offene  Gemeinden  können  (seit
Gesetz  von  1902)  nicht  mehr  geschlossene  werden  (Art.  5).  Die  Eisenbahnen, ­
  Bahnhöfe  und  die  hierzu  gehörigen  Nebengebäude  (dipendenze)
  werden  als  außerhalb  des  Zollgebietes  der  geschlossenen  Gemeinden ­
  befindlich  betrachtet  (Art.  6  Abs.  2).
Zwei  Zonen  der  Überwachung  sind  bei  den  geschlossenen
Gemeinden  zu  unterscheiden:  die  äußere  und  die  innere  (Art.  213ff.
Reglern.).  Die  erstere  zieht  sich  um  die  Zollgrenze  herum  in  einer
Tiefe  bis  zu  25  Meter,  kann  aber  den  Bedürfnissen  der  örtlichen ­
  Verhältnisse  entsprechend  erweitert  oder  eingeengt  werden
            
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