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3. Die Gewerbesteuer (tassa di esercizio e rivendita).
I. 1. Die unter dem Namen „tassa di esercizio e rivendita“ be-
zeichnete Gewerbesteuer will als das Seitenstück der Immobiliarsteuern
situazione flnanziaria dei Comuni“, in der „Nuova Äntologia“, 1878), von Bllena
(a. a. 0.) und namentlich von Pescatore (La logica delle imposte, Torino, 1867).
Nur wollten sie, besonders letzterer, die Zahl der Familienglieder der Steuerfähig
keit besser entsprechend bei der Steuerbemessung in gewissem Maße berücksichtigt
wissen. Pescatore schlug vor, Vio der Miete für jedes Kind bei über 6 Familien
gliedern (einschließlich der Eltern) in Abzug zu bringen. Dieser Vorschlag wurde
1876 in der Parlamentskommission erörtert. Man erkannte an, daß die Mietsteuer
unter den Indizien-Steuern „die beste wäre, wenn sie nicht den Mangel hätte, in
vielen Fällen nicht das Einkommen (riochezza), sondern das Bedürfnis (bisogno)
zu treffen, welches im Verhältnis der Zahl der Familienglieder wächst“. Dieser
Vorschlag wurde aber abgelehnt mit der Begründung, daß „es unmöglich wäre,
die Basis der Steuer zu ändern, ohne sie vexatorisch und ihre Feststellung schwierig
zu machen“ (Cereseto, I, S. 317/18). Pescatore war es namentlich auch, der in
überzeugender Weise der Progression der Steuer bei ihrer Einführung im Jahre
1866 aus Gerechtigkeitsgründen das Wort sprach. „Ich bitte Sie zu erwägen,“ so
führte er im Parlamente aus, „daß die Progression der Mietsteuer in bezug auf
das Einkommen des Pflichtigen nur eine scheinbare ist. Sie alle werden mir zu
geben, daß die Mietsteuer, um wirklich dem Einkommen proportional zu sein, auf
den Mietwert in progressivem Verhältnis gelegt werden muß . . . Denn eine pro
portionale Steuer vom Mietwert wird umgekehrt progressiv“ (Cereseto, I, 320/21).
Die Progression wurde auch von Scialoja energisch verteidigt mit dem Hinweis
darauf, daß von kleinen Einkommen die Ausgaben für Miete viel höhere Quoten
ausmachen als von großen. (S. Kicca Salerno, a. a. 0., S. 829.) Ihm schließen
sich an Serra-Gropelli (Le finanze dei Comuni e delle Provincie, S. 120ff.),
Cereseto (a. a. 0., I, S. 318), Conigliani (a. a. 0., S. 216ff.), Eicca Salerno
(a. a. 0., 8. 829) u. a. m. „Eine lokale Mietstener, die gewisse untere Einkommen
freiläßt, die die Zusammensetzung der Familien berücksichtigt und eine vernünftige
Progression durchführt, kann sieh tatsächlich in eine gute proportionale Steuer vom
Einkommen auflösen; und nur, wo sie diesen Charakter hat, kann man sagen, daß
sie die Funktion einer komplementären Steuer, die das System der Kealsteuern er
gänzt und korrigiert, erfüllen kann“ (Conigliani, a. a. 0., S. 219). Als Gemeinde
steuer wird die Mietsteuer ferner empfohlen von ßiccardoDalla Volta, während
als Staatsabgabe sie von ihm bekämpft wird (L’imposta di famiglia e sul valore
locativo, im „Giornale degli Economisti“, April 1906, S, 351). Weiter wird sie ver
teidigt insbesondere als Steuerform der größeren Städte von Flora (Manuale della
scienza delle finanze, 1909, S. 645/46) und namentlich von Graziani (Istituzioni
di scienza delle finanze, 1911, S. 742 ff.). „In den größeren Städten könnte die
Mietsteuer auch vorteilhaft die persönliche Einkommensteuer ersetzen und ihre
Funktionen erfüllen ... In den kleineren Städten, noch mehr aber auf dem Lande
kann der Mietwert nicht zur Grundlage der Besteuerung genommen werden, denn
hier ist das Vermieten, was die Wohnung betrifft, Ausnahme, oder wenig ver-