Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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3. Die Gewerbesteuer (tassa di esercizio e rivendita). 
I. 1. Die unter dem Namen „tassa di esercizio e rivendita“ be- 
zeichnete Gewerbesteuer will als das Seitenstück der Immobiliarsteuern 
situazione flnanziaria dei Comuni“, in der „Nuova Äntologia“, 1878), von Bllena 
(a. a. 0.) und namentlich von Pescatore (La logica delle imposte, Torino, 1867). 
Nur wollten sie, besonders letzterer, die Zahl der Familienglieder der Steuerfähig 
keit besser entsprechend bei der Steuerbemessung in gewissem Maße berücksichtigt 
wissen. Pescatore schlug vor, Vio der Miete für jedes Kind bei über 6 Familien 
gliedern (einschließlich der Eltern) in Abzug zu bringen. Dieser Vorschlag wurde 
1876 in der Parlamentskommission erörtert. Man erkannte an, daß die Mietsteuer 
unter den Indizien-Steuern „die beste wäre, wenn sie nicht den Mangel hätte, in 
vielen Fällen nicht das Einkommen (riochezza), sondern das Bedürfnis (bisogno) 
zu treffen, welches im Verhältnis der Zahl der Familienglieder wächst“. Dieser 
Vorschlag wurde aber abgelehnt mit der Begründung, daß „es unmöglich wäre, 
die Basis der Steuer zu ändern, ohne sie vexatorisch und ihre Feststellung schwierig 
zu machen“ (Cereseto, I, S. 317/18). Pescatore war es namentlich auch, der in 
überzeugender Weise der Progression der Steuer bei ihrer Einführung im Jahre 
1866 aus Gerechtigkeitsgründen das Wort sprach. „Ich bitte Sie zu erwägen,“ so 
führte er im Parlamente aus, „daß die Progression der Mietsteuer in bezug auf 
das Einkommen des Pflichtigen nur eine scheinbare ist. Sie alle werden mir zu 
geben, daß die Mietsteuer, um wirklich dem Einkommen proportional zu sein, auf 
den Mietwert in progressivem Verhältnis gelegt werden muß . . . Denn eine pro 
portionale Steuer vom Mietwert wird umgekehrt progressiv“ (Cereseto, I, 320/21). 
Die Progression wurde auch von Scialoja energisch verteidigt mit dem Hinweis 
darauf, daß von kleinen Einkommen die Ausgaben für Miete viel höhere Quoten 
ausmachen als von großen. (S. Kicca Salerno, a. a. 0., S. 829.) Ihm schließen 
sich an Serra-Gropelli (Le finanze dei Comuni e delle Provincie, S. 120ff.), 
Cereseto (a. a. 0., I, S. 318), Conigliani (a. a. 0., S. 216ff.), Eicca Salerno 
(a. a. 0., 8. 829) u. a. m. „Eine lokale Mietstener, die gewisse untere Einkommen 
freiläßt, die die Zusammensetzung der Familien berücksichtigt und eine vernünftige 
Progression durchführt, kann sieh tatsächlich in eine gute proportionale Steuer vom 
Einkommen auflösen; und nur, wo sie diesen Charakter hat, kann man sagen, daß 
sie die Funktion einer komplementären Steuer, die das System der Kealsteuern er 
gänzt und korrigiert, erfüllen kann“ (Conigliani, a. a. 0., S. 219). Als Gemeinde 
steuer wird die Mietsteuer ferner empfohlen von ßiccardoDalla Volta, während 
als Staatsabgabe sie von ihm bekämpft wird (L’imposta di famiglia e sul valore 
locativo, im „Giornale degli Economisti“, April 1906, S, 351). Weiter wird sie ver 
teidigt insbesondere als Steuerform der größeren Städte von Flora (Manuale della 
scienza delle finanze, 1909, S. 645/46) und namentlich von Graziani (Istituzioni 
di scienza delle finanze, 1911, S. 742 ff.). „In den größeren Städten könnte die 
Mietsteuer auch vorteilhaft die persönliche Einkommensteuer ersetzen und ihre 
Funktionen erfüllen ... In den kleineren Städten, noch mehr aber auf dem Lande 
kann der Mietwert nicht zur Grundlage der Besteuerung genommen werden, denn 
hier ist das Vermieten, was die Wohnung betrifft, Ausnahme, oder wenig ver-
	        
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