Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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3.  Die  Gewerbesteuer  (tassa  di  esercizio  e  rivendita).
I.  1.  Die  unter  dem  Namen  „tassa  di  esercizio  e  rivendita“  bezeichnete
  Gewerbesteuer  will  als  das  Seitenstück  der  Immobiliarsteuern

situazione  flnanziaria  dei  Comuni“,  in  der  „Nuova  Äntologia“,  1878),  von  Bllena
(a.  a.  0.)  und  namentlich  von  Pescatore  (La  logica  delle  imposte,  Torino,  1867).
Nur  wollten  sie,  besonders  letzterer,  die  Zahl  der  Familienglieder  der  Steuerfähigkeit ­
  besser  entsprechend  bei  der  Steuerbemessung  in  gewissem  Maße  berücksichtigt
wissen.  Pescatore  schlug  vor,  Vio  der  Miete  für  jedes  Kind  bei  über  6  Familiengliedern ­
  (einschließlich  der  Eltern)  in  Abzug  zu  bringen.  Dieser  Vorschlag  wurde
1876  in  der  Parlamentskommission  erörtert.  Man  erkannte  an,  daß  die  Mietsteuer
unter  den  Indizien-Steuern  „die  beste  wäre,  wenn  sie  nicht  den  Mangel  hätte,  in
vielen  Fällen  nicht  das  Einkommen  (riochezza),  sondern  das  Bedürfnis  (bisogno)
zu  treffen,  welches  im  Verhältnis  der  Zahl  der  Familienglieder  wächst“.  Dieser
Vorschlag  wurde  aber  abgelehnt  mit  der  Begründung,  daß  „es  unmöglich  wäre,
die  Basis  der  Steuer  zu  ändern,  ohne  sie  vexatorisch  und  ihre  Feststellung  schwierig
zu  machen“  (Cereseto,  I,  S.  317/18).  Pescatore  war  es  namentlich  auch,  der  in
überzeugender  Weise  der  Progression  der  Steuer  bei  ihrer  Einführung  im  Jahre
1866  aus  Gerechtigkeitsgründen  das  Wort  sprach.  „Ich  bitte  Sie  zu  erwägen,“  so
führte  er  im  Parlamente  aus,  „daß  die  Progression  der  Mietsteuer  in  bezug  auf
das  Einkommen  des  Pflichtigen  nur  eine  scheinbare  ist.  Sie  alle  werden  mir  zugeben, ­
  daß  die  Mietsteuer,  um  wirklich  dem  Einkommen  proportional  zu  sein,  auf
den  Mietwert  in  progressivem  Verhältnis  gelegt  werden  muß  .  .  .  Denn  eine  proportionale ­
  Steuer  vom  Mietwert  wird  umgekehrt  progressiv“  (Cereseto,  I,  320/21).
Die  Progression  wurde  auch  von  Scialoja  energisch  verteidigt  mit  dem  Hinweis
darauf,  daß  von  kleinen  Einkommen  die  Ausgaben  für  Miete  viel  höhere  Quoten
ausmachen  als  von  großen.  (S.  Kicca  Salerno,  a.  a.  0.,  S.  829.)  Ihm  schließen
sich  an  Serra-Gropelli  (Le  finanze  dei  Comuni  e  delle  Provincie,  S.  120ff.),
Cereseto  (a.  a.  0.,  I,  S.  318),  Conigliani  (a.  a.  0.,  S.  216ff.),  Eicca  Salerno
(a.  a.  0.,  8.  829)  u.  a.  m.  „Eine  lokale  Mietstener,  die  gewisse  untere  Einkommen
freiläßt,  die  die  Zusammensetzung  der  Familien  berücksichtigt  und  eine  vernünftige
Progression  durchführt,  kann  sieh  tatsächlich  in  eine  gute  proportionale  Steuer  vom
Einkommen  auflösen;  und  nur,  wo  sie  diesen  Charakter  hat,  kann  man  sagen,  daß
sie  die  Funktion  einer  komplementären  Steuer,  die  das  System  der  Kealsteuern  ergänzt ­
  und  korrigiert,  erfüllen  kann“  (Conigliani,  a.  a.  0.,  S.  219).  Als  Gemeindesteuer ­
  wird  die  Mietsteuer  ferner  empfohlen  von  ßiccardoDalla  Volta,  während
als  Staatsabgabe  sie  von  ihm  bekämpft  wird  (L’imposta  di  famiglia  e  sul  valore
locativo,  im  „Giornale  degli  Economisti“,  April  1906,  S,  351).  Weiter  wird  sie  verteidigt ­
  insbesondere  als  Steuerform  der  größeren  Städte  von  Flora  (Manuale  della
scienza  delle  finanze,  1909,  S.  645/46)  und  namentlich  von  Graziani  (Istituzioni
di  scienza  delle  finanze,  1911,  S.  742  ff.).  „In  den  größeren  Städten  könnte  die
Mietsteuer  auch  vorteilhaft  die  persönliche  Einkommensteuer  ersetzen  und  ihre
Funktionen  erfüllen  ...  In  den  kleineren  Städten,  noch  mehr  aber  auf  dem  Lande
kann  der  Mietwert  nicht  zur  Grundlage  der  Besteuerung  genommen  werden,  denn
hier  ist  das  Vermieten,  was  die  Wohnung  betrifft,  Ausnahme,  oder  wenig  ver-
            
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