Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Steuerformen,  von  Erwerbs-  und  Aufwandsteuern.  Beide  gehen  oft
ineinander  über.  Wo  es  sich  um  Beit-  und  Kutschpferde  zum
persönlichen  Gebrauch  handelt,  hat  die  Abgabe  den  Charakter  einer
Aufwand-  und  zwar  einer  Luxussteuer.  Sie  nimmt  hingegen  die  Gestalt ­
  einer  Sondergewerbe-,  insbesondere  Transportgewerbesteuer  an,
wo  sie  an  die  Eigenschaft  des  Tieres  als  Mittel  der  Produktion  und
des  Erwerbes  anknüpft.  Die  Abgaben  wollen  die  Wagen-  und  die
(eigentliche)  Viehsteuer  ergänzen,  doch  können  sie  leicht  zu  einer
unbilligen  Doppelbesteuerung  ein  und  desselben  Gegenstandes  führen.
Diese  Gefahr  besteht  um  so  mehr,  als  das  Gesetz,  indem  es  sich  fast
nur  auf  die  äußerliche  Bezeichnung  der  Abgabe  beschränkt,  es  unterläßt, ­
  die  Grenzen  des  Anwendungsbereiches  der  einzelnen  Steuern
genügend  scharf  zu  bestimmen,  so  daß  große  Bechtsunsicherheit  besteht. ­
  Die  Besteuerung  von  Zug-,  Beit-  und  Lasttieren  setzt  voraus,
daß  die  Tiere  in  dieser  Eigenschaft  nicht  nur  verwendet  werden
können,  sondern  auch  tatsächlich  verwendet  werden 1 ).  Ihr  unterliegen
daher  ausschließlich  Pferde,  Bindvieh  und  Esel.  Zweifelhaft  ist,  in
welchem  Verhältnis  diese  Abgaben  zu  der  landwirtschaftlichen  Viehsteuer
  stehen.  Schließt  die  eine  die  andere  aus  oder  nicht?  Unterliegen ­
  etwa  die  Ochsen,  die  den  Pflug  ziehen,  außer  der  Zugtierabgabe ­
  auch  noch  der  (eigentlichen)  Viehsteuer  ?  Man  neigt  wohl  dazu,
diese  Frage  zu  bejahen,  indem  man  sich  darauf  berufen  zu  können
glaubt,  daß  der  Wille  des  Gesetzgebers  gewesen  sei,  zwei  innerlich
verschiedene  und  voneinander  unabhängige  Steuern  zu  schaffen.  Die
Zug-,  Beit-  und  Lasttierabgaben  seien  nicht,  wie  die  Viehsteuer,  auf
das  Vieh  als  „Kapital“,  sondern  auf  die  „Dienstleistung“  (servizio)
gelegt *  2 ).  Indes  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  die  hierdurch  bewirkte
Doppelbesteuerung  ein  und  desselben  Okjektes  zu  schwerer  Belastung
der  Pflichtigen,  namentlich  der  kleinen  landwirtschaftlichen  Grundbesitzer, ­
  führen  kann,  zumal  bei  der  an  sich  schon  so  großen
Steuerlast.
3.  Finanzpolitisch  viel  wichtiger  und  ihrem  Wesen  nach  einfacher
als  die  oben  behandelten  Abgaben  ist  die  (eigentliche)  Viehsteuer
(tassa  sul  bestiame  agricolo).  Sie  ist  ein  Überrest  aus  ältester  Zeit 3 )
*)  Freilich  ist  die  zweite  Voraussetzung,  daß  die  Tiere  auch  tatsächlich  zu
solchen  Verrichtungen  verwendet  werden,  nicht  unbestritten.  Die  oben  vertretene
Auffassung  entspricht  dem  Standpunkt  der  Kommentare  von  Cer  es  eto  I,  S.  403
und  Saredo  III,  S.  599.
2 )  Vgl.  Cereseto  I,  S.  403.
s )  Im  alten  Eom  unter  dem  Namen  „scriptura“  oder  „capitatio“  bekannt.
            
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