Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

seinem  eigenen  Finanzinteresse  immer  mehr  beschränkte  und  sie  mit
neuen  Aufgaben  belastete,  um  sich  selbst  zu  entlasten,  ergab  sich  die
Notwendigkeit,  neue  Einnahmequellen  für  sie  zu  erschließen.  So  entstand ­
  eine  große  Gliederung  des  Gemeindesteuersystems,  indem  immer
neue  Teile  in  dasselbe  eingefügt  wurden.  Man  schuf  die  Wagen-  und
die  Dienstbotensteuer,  dann  die  Miet-,  die  Familien-  und  die  Yiehsteuer,
  die  tassa  sugli  esercizi  e  rivendite  (Gewerbe-  und  Verkaufs-Steuer),
  Lizenzabgaben,  Steuern  auf  Photographien  und  Schilder  usw.
Freilich  waren  alle  diese  Abgaben  ihrem  Wesen  nach  nicht  neu,
sondern  waren  nur  als  alte  Bestandstücke  neu  aufgefrischt.
Diese  besonderen  veranlagten  Steuern  sollten  mit  ihren  Erträgen
den  Gemeinden  nicht  nur  das  ersetzen,  was  ihnen  der  Staat  an
Steuerkräften  entzog,  indem  er  nach  und  nach  die  imposta  di  ricchezza
mobile  für  sich  ausschließlich  in  Anspruch  nahm  und  den  Gemeinden
die  freie  Bewegung  in  der  Erhebung  von  Zuschlägen  zu  den  ihnen
verbleibenden  Immobiliarsteuern  durch  gesetzliche  Maximalgrenzen
beschränkte,  sondern  sie  hatten  auch  (namentlich  seit  1894)  die  Funktion, ­
  als  ein  relatives  Mittel  der  Beschränkung  der  Steuerautonomie
der  Gemeinden  zu  dienen,  indem  die  Anwendung  der  wichtigsten
dieser  besonderen  Steuern  obligatorisch  gemacht  wurde  für  die  Gemeinden, ­
  die  über  die  gesetzliche  Normalgrenze  der  Zuschläge  hinausgehen ­
  wollen.  Innerhalb  dieses  gesetzlichen  Maßes  waren  also  die
Gemeinden  nicht  daran  gehindert,  ihren  gesamten  Steuerbedarf  durch
Zuschläge  zur  Grund-  und  Gebäudesteuer  zu  decken,  „als  ob  die
Tunlichkeit  der  Beschränkung  der  Immobiliarsteuerzuschläge  und  die
Notwendigkeit  guter  Lastenverteilung  sich  erst  ergeben  würden,  wenn
man  (zwischen  Provinz  und  Gemeinde)  100  °/ 0  der  Staatssteuer  überschreiten ­
  wollte“  *).  In  der  Erkenntnis  der  Unzulänglichkeit  dieser
gesetzlichen  Grenze  suchte  man  der  starken  Steigerung  der  Zuschläge
durch  eine  neue  Schranke  Einhalt  zu  gebieten:  man  machte  die  Anwendung ­
  jener  Spezialsteuern  nicht  nur  zur  Bedingung  der  Überschreitung ­
  der  gesetzlichen  Normalgrenze,  sondern  auch  jeder  Erhöhung ­
  der  Zuschläge  über  das  im  Jahre  1894  angenommene  Kontingent
hinaus.  Man  wollte  hiermit  einer  einseitigen  Überlastung  des  Grundbesitzes, ­
  um  die  Staatsbesteuerung  nicht  zu  gefährden,  einen  neuen
Damm  entgegensetzen.
So  hatten  sich  die  Grundlagen  des  Gemeindesteuerwesens,  wie
sie  das  Gesetz  von  1865  geschaffen  hatte,  durch  eine  Fülle  von

l )  Conigliani,  a.  a.  0.,  S.  151.
            
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