Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

34

liehen  Grenze  (von  100  °/ 0 )  dadurch,  daß  es  die  Befugnis,  über  sie
hinauszugehen,  von  einem  Spezialgesetz  auf  der  Grundlage  der  von
den  Gesetzen  von  1870  und  1874  geforderten  Bedingungen  abhängig
machte  (Art.  50).  Sodann  aber  schuf  es  noch  eine  zweite  Grenze  für
die  Zuschläge:  über  den  aus  dem  dreijährigen  Zeitraum  1884/86  sich
ergehenden  Durchschnittsbetrag  der  Zuschläge  durften  die  Gemeinden
und  Provinzen,  die,  beide  zusammen,  die  Normalgrenze  von  100%
der  Staatssteuer  überschritten  hatten,  nur  auf  Grund  eines  Spezialgesetzes ­
  hinausgehen  (Art.  52) 1 ).  Während  bisher  die  Erhöhung  der
Zuschläge  über  100  %  hinaus  an  keine  absolute  Grenze  gebunden  war,,
sofern  nur  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  gegeben  waren,  und  „die
Provinzialdeputationen  selbst  in  dem  übertriebensten  Umfange  zum
Überschreiten  der  Normalgrenze  ermächtigen  konnten“ 2 ),  setzte  das
Gesetz  von  1886  über  diese  allgemeine  und  feste  Grenze  hinaus  noch
eine,  besondere,  von  einem  bestimmten  Verhältnis  zur  Staatssteuer
unabhängige.
IV.  Der  Mangel  an  innerer  Einheit  und  Verhältnismäßigkeit  der
Ertragssteuern  machte  sich  auch  bei  der  Grund-  und  Gebäudesteuer
in  Italien  auf  die  Dauer  immer  mehr  fühlbar.  In  dem  Maße  wie  die
alten  Grundlagen  dieser  beiden  Steuerglieder  sich  verschoben,  wurde
die  ganze  Besteuerung  ungleichmäßig.  Die  Erhebung  gleicher  Zuschläge ­
  von  ungleichen  Steuerformen,  wie  das  Gesetz  von  1865  anordnete, ­
  steigerte  naturnotwendig  die  Ungleichmäßigkeit  der  Belastung;
und  wirkte  bei  der  Verteilung  ungerecht.  Die  formale  Gerechtigkeit
blieb  zwar  erhalten,  von  der  materiellen  aber  entfernte  man  sich  immer
mehr.  Auf  der  einen  Seite  eine  höchst  antiquierte,  auf  längst  vergangene ­
  Zeiten  und  Verhältnisse  gleichsam  festgeschmiedete  Grundsteuer, ­
  auf  der  anderen  Seite  eine  auf  einer  beweglicheren  Basis  beruhende, ­
  durch  häufigere  Revisionen  ausgeglichene  Gebäudesteuer.
In  Erkenntnis  dieses  Mangels  fixierte  das  Gesetz  v.  25.  März  1888
(Art.  1)  die  Gesamtsumme  der  Zuschläge  in  der  Weise,  daß  Revi-1)

  Art.  52:  „I  Comuni  e  le  Provincie  possono  mantenere  i  oentesimi  addizionali
di  sovraimposta  ai  terreni  e  fabbricati  ammessi  nei  loro  bilanci,  purche  non  eccedano
il  limite  medio  rispettivamente  raggiunto  nei  bilanei  1884—85—86.
Le  relative  deliberazioni  dovranno  essere  approvate,  quanto  ai  Comuni,  dalla
competente  Autoritä  tutoria,  e  quanto  ai  Consigli  provinciali  per  Decreto  Eeale,
sentito  il  Consiglio  di  Stato.
Kestano  ferme  le  condizioni  richieste  dal!  art.  15  della  legge  11  agosto  1870,
n.  5784,  allegato  0,  e  quelle  del!  articolo  3  della  legge  14  giugno  1874,  n.  1961.
2 )  Cereseto  a.  a.  0.  Bd.  II,  S.  247.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.