Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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der  Dienstbotensteuer,  sowie  mindestens  einer  der  folgenden  drei,
nämlich  der  Familien-,  Miet-  oder  Yiehsteuer  1  (Art.  303  Abs.  3).
Die  jährliche  Verteilung  der  Provinzial-  und  Gemeindezuschläge
hat  zu  geschehen  nach  Maßgabe  der  Beträge  der  staatlichen  Prinzipalsteuer, ­
  wie  solche  sich  ergibt:  für  die  Grundstücke  aus  den  Steuerrollen ­
  des  dem  Steuerjahr  vorausgegangenen  Jahres  und  für  die  Gebäude ­
  aus  der  Anwendung  des  Steuerfußes  von  12,50  %  auf  die
steuerbaren  effektiven  Mietwerte  des  Steuerjahres  (Art.  303  Abs.  4;
Ausnahme  in  Art.  332).  Im  Falle  der  Stundung  oder  des  Erlasses
der  staatlichen  Grundsteuer  wegen  außergewöhnlicher  ünglücksfälle
ist  die  Möglichkeit  einer  Entlastung  auch  von  den  entsprechenden
Provinzial-  und  Gemeindezuschlägen  vorgesehen  (Art.  303  letzt.  Abs.).
Nur  grundsätzlich  zur  Deckung  von  Pflichtausgaben  dürfen  die  Gemeinden ­
  und  Provinzen  zur  Überschreitung  der  gesetzlichen  Grenze
der  Zuschläge  ermächtigt  werden  (Art.  304  Abs.  6);  die  Berücksichtigung ­
  fakultativer  Ausgaben  ist  nur  zugelassen,  „sofern  solche
Ausgaben  sich  erweisen  von  offenbarer  Notwendigkeit  für  die  Hygiene,
den  Unterricht,  die  Wohltätigkeit,  die  Landwirtschaft,  das  Scheibenschießen, ­
  die  Erhaltung  oder  Neueinführung  landwirtschaftlichen
Wanderunterrichts“  (Art.  307  Abs.  1).
Für  die  neukatastrierten  Provinzen  machten  sich  einige
Übergangsbestimmungen  notwendig.  Da  die  Neukatastrierung  vielfach
eine  Ermäßigung  der  staatlichen  Grundsteuer  bewirkte  bzw.  bewirkt,
wollte  man  nicht  die  Grundbesitzer  gegenüber  den  Gebäudebesitzern
unbillig  begünstigen  hinsichtlich  der  Provinzial-  und  Gemeindezuschläge,
indem  die  Erhebung  eines  gleichen  Prozentsatzes  für  die  Grund-  wie
für  die  Gebäudesteuerzuschläge  von  der  entsprechenden  Staatssteuer
eine  Verschiebung  der  kommunalen  Steuerlast  zuungunsten  der  Gebäudebesitzer ­
  zur  Folge  gehabt  hätte.  Das  Gesetz  v.  23.  Dez.  1900
(Nr.  449),  abgeändert  durch  das  Gesetz  v.  5.  April  1908  (Nr.  135),
bestimmt  daher,  daß  für  die  Bemessung  der  Grundsteuerzuschläge
(der  Gemeinden  wie  der  Provinzen)  die  alten  Katasterergebnisse  maßgebend ­
  sein  sollen,  sofern  die  neue  staatliche  Grundsteuer  niedriger
als  die  alte  ist,  während  für  die  Gebäudesteuerzuschläge  die  Ergebnisse ­
  (in  den  Hauptsteuerrollen)  des  vorhergehenden  Jahres  zugrunde
zu  legen  sind.
Den  südlichen  Provinzen  gewährte  man  mancherlei  Steuer-9

  Während  vor  dem  Gesetz  v.  1912  als  weitere  Voraussetzung  noch  die  Anwendung ­
  des  dazio-consumo  hinzukam.
            
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