Full text : Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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Tat  erklärt  die  Vorlage  selbst,  daß  für  eine  gesonderte  Organisation  der  Selbstständigen ­
  der  Umstand  spreche,  daß  die  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  der  Bctriebsinhaber
  von  denen  der  Arbeiterschaft  in  vielen  Belangen  wesentlich  abweichen  und
auch  beruflich  wie  nach  Ländern  verschieden  seien,  weshalb  die  Wahl  einer
Konstruktion  zu  erwägen  war,  die  dieser  Verschiedenheit  tunlichst  Rechnung  tragen
könnte.  Eine  Schwierigkeit,  wird  weiter  erklärt,  würde  allerdings  die  Frage
bieten,  in  welcher  Weise  die  Anwartschaften  der  Versicherten  und  die  Auseinandersetzung ­
  zwischen  den  Trägern  der  Versicherung  beim  Uebcrtritt  von  der  Unselbstständigkeit ­
  zur  Selbständigkeit  zu  regeln  wäre.  Dieser  Schwierigkeit  werde  aber
ansgewichen,  wenn  die  Versicherung  der  selbständig  und  unselbständig  Erwerbstätigen ­
  in  einem  einheitlichen  Verbände  so  geregelt  würde,  daß  beim  Uebertritt
einfach  das  Versichcrungsverhältnis  fortgesetzt  werde,  allerdings  ohne  Anwartschaft
auf  die  Invalidenrente,  jedoch  unter  Anrechnung  der  Beitragszeiten,  die  vordem
auf  Grund  der  unselbständigen  Erwerbstätigkeit  zurückgelegt  wurden.  Das  sei
der  Regierung  für  die  gewählte  Verwaltungsgemeinschaft  von  entscheidender  Bedeutung ­
  gewesen.
Ich  meine  nun  vorerst,  daß  der  Selbständigkeit  bei  der  Landwirtschaft  nur
in  den  oberen  Besitzgrößen  wirtschaftliche  Bedeutung  zukommt.  In  den  Parzellenund
  Kleinbetrieben  bleibt  der  Selbständige  regelmäßig,  vor  wie  nach  der  Uebernahme ­
  des  Betriebes,  Lohnarbeiter.  Der  periodische  Wechsel  der  sozialen  Schicht
im  Laufe  des  Jahres  ist  das  allein  Beharrende.
Auch  könnte  man  die  Frage  auswerfen,  warum  denn  die  Anwartschaft  gerade
im  Momente  des  Uebertrittes  zur  Selbständigkeit  festgestellt  werden  muß?
Selbst  wenn  man  auf  dem  Boden  der  Regierungsvorlage  verbleibt,  genügt  es
doch,  die  Berechnung  der  Anwartschaften  zur  Zeit  der  Erhebung  des  Rentenanspruches ­
  vorzunehmen  und  dann  erst  festzustellen,  welche  Einzahlungen  während
der  Unselbständigkeit  geleistet  wurden,  zumal  es  sich  nach  der  Annahme  der
Regierung  nur  um  etwa  20.000  Altersrentner  jährlich  handeln  würde.
Verschiedene  Anstalten  für  die  Versicherung  der  Arbeiter  und  der  Selbstständigen ­
  sind  also  ganz  wohl  möglich.  Daß  dies  auch  mit  geringen  Mitteln
und  einem  bescheidenen  Verwaltungsapparat  durchführbar  ist,  möchte  ich  noch
kurz  berühren.
Die  Selbständigenversicherung  hat  keine  sozialpolitischen  Nebenzwecke.  Das
einzige  öffentlich-rechtliche  Moment  an  ihr  ist  der  Versicherungszwang.  Sie  trägt
sonst  an  sich  alle  Merkmale  der  Privatversicherung.  Im  Gegensatze  dazu  ist  die
Tendenz  der  Arbeiterversicherung  auch  noch  auf  andere  Ziele  gerichtet,  als  auf  die
Gewährung  der  Vcrsichcrungsleistungen.  Sie  muß  bemüht  sein,  Betriebsunfälle,
Berufskrankheiten,  vorzeitige  Invalidität  zu  verhüten.  Die  Selbständigenversicherung ­
  hat  nur  das  eine  Ziel:  Sicherung  gegen  Hilflosigkeit  unter  Ausschluß
der  Armenversorgung.  So  ist  denn  für  die  Selbständigenversicherung  schon  im
Hinblick  auf  die  verschiedene  Natur  ein  einfacherer  Apparat  möglich,  wobei
auch  die  Frage  der  Selbstverwaltung  nur  untergeordnete  Bedeutung  besitzt.
Uebcrdics  befindet  man  sich  auch  in  der  glücklichen  Lage,  vielfach  auf  einen
neuen  burcaukratischcn  Apparat  zu  verzichten.  Dies  gilt  schon  beim  Mcldewesen.
Zur  Feststellung  der  Versichcrungspflicht  stehen  der  Gewerbekataster  wie  die  Aufzeichnungen ­
  der  Steuerbehörden  zur  Verfügung.  Die  Anmeldungen  können  daher
einen  vom  bisherigen  abweichenden  Charakter  erhalten,  indem  die  Behörden  die
zu  versichernden  Betriebsinhaber  feststellen.  Dazu  kommen  noch  Grundbuch  und
Notare,  die  eine  rasche  und  sichere  Erfassung  der  vorgekommenen  Veränderungen
ermöglichen.  Als  Sammclstellen  können  die  Politischen  Behörden  angenommen
werden.  Auch  die  Prämienzahlung  der  Selbständigen  kann  sich  einfach  gestalten,  da
meist  Personen  mit  einer  direkten  Stcuerlcistung  in  Frage  kommen,  wobei  die
'Einhebung  und  Verrechnung  durch  die  920  Steueramtsbezirke  möglich  wird.
            
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