Full text : Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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wirtschaftliche  Betriebszählung  erfaßt  547.000  Alleinbetriebe.  Es  unterliegt  keinem
Zweifel,  daß  die  Zahlungsfähigkeit  der  Beitragspflichtigen  damit  durchschnittlich
eine  Verschlechterung  erfahren  wird.  Es  wird  viel  schwieriger  werden,  die  Beiträge ­
  selbst  im  Zwangsverfahren  hereinzubringen  als  bisher.
Schon  heute  sind  ja  vielfach  solche  Schwierigkeiten  bei  der  Einhebung  der
Prämien  zu  überwinden.  Man  ermesse  daran,  welche  Komplikationen  erst  die
Einbeziehung  der  wirklich  oder  scheinbar  Selbständigen  bringen  muß.  Heute  geht
aber  auch  noch  der  natürliche  Antrieb  für  die  Erfüllung  der  gesetzlichen  Zahlungspflicht ­
  vom  Arbeiter  aus.  Er  wird  bei  den  kleinen  Leuten  fehlen,  wo  es  sich  um
ihre  eigene  Versicherung  handelt.  Dabei  ist  cs  mir  zweifelhaft,  ob  man  zur
Sicherung  sozialpolitischer  Maßregeln  zu  Gunsten  der  Selbständigen  mit  jener
Rücksichtslosigkeit  wird  vorgehen  können,  die  etwa  bei  der  Steuereintreibung  üblich
ist.  Schon  um  die  Popularität  der  leider  als  politisches  Zugstück  gedachten
Selbständigenversicherung  zu  erhöhen,  wird  man  oft  genug  Nachsicht  üben.  Die
Not,  die  vielfach  auch  unter  den  Selbständigen  in  Stadt  und  Land  herrscht,  wird
also  den  Ertrag  aus  den  Prämien  schmälern.  Die  Folge  wird  fein,  daß  ein
nicht  unerheblicher  Teil  der  Beiträge  jahraus,  jahrein  als  uneinbringlich  gebucht
werden  wird,  und  zwar  in  größerem  Maße  als  heute  bei  der  Arbeiterversicherung.
Was  ich  bisher  angeführt  habe,  scheint  mir  dafür  zu  sprechen,  daß  schon
die  Gewährung  der  Altersrente  allein  die  Riskengemeinschaft  zwischen  Selbständigen ­
  und  Unselbständigen  zu  einer  wahren  Löwengemeinschaft  gestaltet.  Unter
den  Selbständigen  sind  35-9°/«  über  50  Jahre  alt,  unter  den  Unselbständigen
nur  14N»/g.  Dennoch  wird  die  Wartezeit  für  die  Altersrente  der  Betriebsinhaber ­
  mit  200  Beitragswochen,  erst  nach  dreijähriger  Dauer  der  Versicherung
mit  500  Beitragswochen,  die  der  Arbeiter  mit  30  Jahren  bemessen.
Dazu  kommt  auch  noch,  daß  in  Wirklichkeit  die  Ausschließung  der  Invalidenrente ­
  für  die  Selbständigen  von  fiktiver  Bedeutung  ist.  Es  soll  ein  Anspruch
auf  Invalidenrente  auch  für  den  Selbständigen  dann  vorliegen,  wenn  seine  Berufstätigkeit ­
  zeitweilig  durch  unselbständige  Beschäftigung  unterbrochen  wird,  sofern
nur  in  den  letzten  drei  Jahren,  vom  Zeitpunkte  der  Geltendmachung  des  Anspruches
zurückgerechnet,  mindestens  40  Wochen  auf  unselbständige  Erwerbstätigkeit  entfallen.
Hunderttausende  landwirtschaftliche  Betriebsinhaber  verdingen  sich  nun  regelmäßig ­
  als  Lohnarbeiter.  Es  entspricht  nun  der  Natur  ihrer  Beschäftigung,  daß
diefe  Arbeit  regelmäßig  jährlich  mindestens  13  Wochen  dauert,  wodurch  die  Vorbedingungen ­
  für  die  Anwartschaft  auf  Invalidenrente  nach  Absolvierung  der  Wartezeit ­
  stets  gegeben  sein  wird.
Aber  auch  die  Bctriebsinhaber,  die  regelmäßig  in  ihrer  eigenen  Wirtschaft
voll  beschäftigt  sind,  können  zur  Erlangung  der  Invalidenrente  vorübergehend
Lohnarbeit  übernehmen,  wenn  sie  zur  Erreichung  des  65.  Lebensjahres  zu  weit
haben.  In  Wirklichkeit  werden  also  zahlreiche  landwirtschaftliche  Bcrriebsinhaber
ständig  sowohl  auf  Alters-  als  auf  Invalidenrente  versichert  fein  und  trotz  der
stark  verminderten  Wartezeit  doch  nur  dieselben  Beiträge  zahlen  wie  die  Arbeiter.
Die  Versicherung  der  2-7  Millionen  Bctriebsinhaber,  die  28  Millionen  Kronen
einzahlen,  wird  also,  wenigstens  in  den  ersten  zwanzig  Jahren,  höher  zu  stehen
kommen  als  die  der  7-3  Millionen  Unselbständigen,  deren  Beitrag  sich  weit  über
100  Millionen  Kronen  beziffern  wird.
Die  Verwaltungsgcmeinschaft  der  selbständig  und
unselbständig  Erwerbstätigen.
Alle  diese  offenkundigen  Schwierigkeiten  und  Gefahren  mußten  ja  auch  der
Regierung  die  Frage  aufdrängen,  ob  denn  die  Risken-  und  Verwaltungsgemeinschaft
  zwischen  Selbständigen  und  Unselbständigen  zu  rechtfertigen  ist.  In  der
            
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