Full text : Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

könnten,  daß  ihre  Betriebe  also,  wenn  man  ihnen  die  Gerste  alter  Ernte  nähme,  für  längere
Zeit  lahmgelegt  würden.  Diesen  Anträgen  konnte  anfangs  nicht  stattgegeben  werden,  weil  es
erforderlich  schien,  alle  verfügbare  Gerste  für  die  Heeresverwaltung  heranzuziehen.  Eine  Aenderung
trat  jedoch  ein,  als  es  möglich  wurde,  einen  Teil  des  Bedarfes  an  Pferdefutter  durch  Grünfutter ­
  zu  befriedigen,  und  die  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit
Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  384)  in  §  27  bestimmte,  daß  den  Gerste
verarbeitenden  Betrieben,  die  ein  Kontingent  erhielten,  die  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1914,
die  sie  noch  im  Besitz  hatten,  auf  ihr  Kontingent  anzurechnen  sei.  Dadurch  wurde  die  Gerste,
die  ihnen  aus  dem  Erntejahr  1914  belassen  wurde,  für  das  Erntejahr  1915  erspart  und  kam
in  diesem  der  Heeresverwaltung  zugute.
Bezüglich  der  Gerste  wurde  nicht  nur  Bayern  und  Württemberg,  wie  das  bei  Hafer
der  Fall  war,  sondern  auch  Elsaß-Lothringen  als  ein  Kommunalverband  behandelt.  Die  Verfügung ­
  über  die  innerhalb  dieser  Bundesstaaten  und  des  Reichslandes  befindliche  Gerste  und  das
dort  befindliche  Mengkorn  erfolgte  durch  die  zuständigen  Ministerien.
Durch  die  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  384),  durch
die  die  Regelung  bezüglich  der  Gerste  für  das  Erntejahr  1915  erfolgte,  wurde  die  Gerste  für
die  Kommunalverbände,  in  denen  sie  sich  befand,  beschlagnahmt  und  die  regiminellen  Befugnisse
der  Reichsfuttermittelstelle  übertragen.  Diese  Verordnung  brachte  auch  sonst  noch  grundsätzliche
Neuerungen,  indem  jedem  Besitzer  gestattet  wurde,  trotz  der  Beschlagnahme  die  Hälfte  seiner
Gerstenernte  im  eigenen  Betrieb  zu  verwenden  und  auch  seine  übrige  Gerste  an  Betriebe  mit
Kontingent  (Bierbrauereien,  Grütze-,  Graupen-  und  Malzkaffee-Fabriken)  zu  liefern.  Da  die
Gerstenernte  ebenso  wie  die  Haferernte  nicht  gut  ausfiel,  und  die  Besitzer  von  Gerste  bei  Lieferungen
an  kontingentierte  Betriebe  nicht  an  Höchstpreise  gebunden  waren,  während  bei  Lieferungen  an  die
Zentralstelle  nur  der  Höchstpreis  von  300  M.  für  die  Tonne  gezahlt  werden  konnte,  wurde  die
Zuführung  von  Gerste  an  die  Heeresverwaltung  sehr  erschwert.  Allerdings  wurden  der  Zentralstelle ­
  zu  Beginn  des  Erntejahres  1915  verhältnismäßig  größere  Mengen  angeboten,  weil  die
Landwirte  damals  die  einschlägigen  Bestimmungen  noch  nicht  genau  kannten.  Nachdem  die
Reichsfuttermittelstelle  aber  darauf  hingewiesen  hatte,  daß  zunächst  die  von  ihr  anerkannten
Bedürfnisse  der  Gerste  verarbeitenden  Betriebe  befriedigt  werden  sollten,  mußte  sich  die  Zentralstelle ­
  in  der  Abforderung  von  Gerste  Zurückhaltung  auferlegen  und  darauf  beschränken,  der
Heeresverwaltung  Gerste  nur  für  die  Zwecke  der  Viehdepots  zuzuführen.  Im  weiteren  Verlauf
des  Erntejahres  wurden  dann  der  Zentralstelle  überhaupt  nur  noch  ganz  geringe  Mengen  Gerste
angeboten.  Daran  änderte  auch  die  Bundesratsverordnung  vom  17.  Januar  1916  zur  Herbeiführung ­
  der  beschleunigten  Ablieferung  von  Gerste  und  Hafer  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40)  wenig.
Während  infolge  der  besonderen  Vergütung  sehr  große  Mengen  Hafer  eingeliefert  wurden,  ließ
sich  eine  Wirkung  hinsichtlich  der  Einlieferung  von  Gerste  kaum  erkennen.  Das  ist  durchaus  zu
verstehen,  denn  nachdem  diese  besondere  Vergütung  durch  die  Bundesratsverordnung  festgesetzt
war,  boten  die  Gerste  verarbeitenden  Betriebe  den  Landwirten  noch  höhere  Preise,  als  sie  die
Zentralstelle  selbst  auf  Grund  dieser  Bundesratsverordnung  zahlen  konnte.  Demzufolge  lieferten
die  Landwirte  ihre  Gerste  nach  wie  vor,  soweit  es  irgend  möglich  war,  an  Betriebe  mit
Kontingent.
Durch  Verfügung  vom  1.  Mai  1916  hat  die  Reichsfuttermittelstelle  die  Kommunalverbände ­
  veranlaßt,  alle  in  ihrem  Bezirk  befindlichen  der  Enteignung  unterliegenden  Mengen
Gerste  von  den  Besitzern  abzufordern  und  nach  Anweisung  der  Zentralstelle  abzuliefern.  Die
Zentralstelle  hat  daraufhin  allen  Kommunalverbänden  Verladeaufträge  erteilt.
Die  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  hatte  bestimmt,  daß  die  bei  der
Verarbeitung  von  Gerste  abfallende  Ausputzgerste  der  Zentralstelle  zur  Verfügung  zu  stellen
sei.  Die  Zentralstelle  hat  demgemäß  alle  Gerste  verarbeitenden  Betriebe  angewiesen,  ihr  allmonatlich ­
  anzugeben,  welche  Mengen  Ausputzgerste  bei  der  Verarbeitung  ihrer  Gerste  abgefallen
sind.  Diese  Ausputzgerste  wurde  sodann  im  Einvernehmen  mit  der  Reichsfuttermittelstelle  den
Landes-  bezw.  Provinzialverteilungsstellen  zur  Verteilung  als  Geflügelfutter  überwiesen.
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