könnten, daß ihre Betriebe also, wenn man ihnen die Gerste alter Ernte nähme, für längere
Zeit lahmgelegt würden. Diesen Anträgen konnte anfangs nicht stattgegeben werden, weil es
erforderlich schien, alle verfügbare Gerste für die Heeresverwaltung heranzuziehen. Eine Aenderung
trat jedoch ein, als es möglich wurde, einen Teil des Bedarfes an Pferdefutter durch Grün
futter zu befriedigen, und die Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit
Gerste aus dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) in § 27 bestimmte, daß den Gerste
verarbeitenden Betrieben, die ein Kontingent erhielten, die Gerste aus dem Erntejahr 1914,
die sie noch im Besitz hatten, auf ihr Kontingent anzurechnen sei. Dadurch wurde die Gerste,
die ihnen aus dem Erntejahr 1914 belassen wurde, für das Erntejahr 1915 erspart und kam
in diesem der Heeresverwaltung zugute.
Bezüglich der Gerste wurde nicht nur Bayern und Württemberg, wie das bei Hafer
der Fall war, sondern auch Elsaß-Lothringen als ein Kommunalverband behandelt. Die Ver
fügung über die innerhalb dieser Bundesstaaten und des Reichslandes befindliche Gerste und das
dort befindliche Mengkorn erfolgte durch die zuständigen Ministerien.
Durch die Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384), durch
die die Regelung bezüglich der Gerste für das Erntejahr 1915 erfolgte, wurde die Gerste für
die Kommunalverbände, in denen sie sich befand, beschlagnahmt und die regiminellen Befugnisse
der Reichsfuttermittelstelle übertragen. Diese Verordnung brachte auch sonst noch grundsätzliche
Neuerungen, indem jedem Besitzer gestattet wurde, trotz der Beschlagnahme die Hälfte seiner
Gerstenernte im eigenen Betrieb zu verwenden und auch seine übrige Gerste an Betriebe mit
Kontingent (Bierbrauereien, Grütze-, Graupen- und Malzkaffee-Fabriken) zu liefern. Da die
Gerstenernte ebenso wie die Haferernte nicht gut ausfiel, und die Besitzer von Gerste bei Lieferungen
an kontingentierte Betriebe nicht an Höchstpreise gebunden waren, während bei Lieferungen an die
Zentralstelle nur der Höchstpreis von 300 M. für die Tonne gezahlt werden konnte, wurde die
Zuführung von Gerste an die Heeresverwaltung sehr erschwert. Allerdings wurden der Zentral
stelle zu Beginn des Erntejahres 1915 verhältnismäßig größere Mengen angeboten, weil die
Landwirte damals die einschlägigen Bestimmungen noch nicht genau kannten. Nachdem die
Reichsfuttermittelstelle aber darauf hingewiesen hatte, daß zunächst die von ihr anerkannten
Bedürfnisse der Gerste verarbeitenden Betriebe befriedigt werden sollten, mußte sich die Zentral
stelle in der Abforderung von Gerste Zurückhaltung auferlegen und darauf beschränken, der
Heeresverwaltung Gerste nur für die Zwecke der Viehdepots zuzuführen. Im weiteren Verlauf
des Erntejahres wurden dann der Zentralstelle überhaupt nur noch ganz geringe Mengen Gerste
angeboten. Daran änderte auch die Bundesratsverordnung vom 17. Januar 1916 zur Herbei
führung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer (Reichs-Gesetzbl. S. 40) wenig.
Während infolge der besonderen Vergütung sehr große Mengen Hafer eingeliefert wurden, ließ
sich eine Wirkung hinsichtlich der Einlieferung von Gerste kaum erkennen. Das ist durchaus zu
verstehen, denn nachdem diese besondere Vergütung durch die Bundesratsverordnung festgesetzt
war, boten die Gerste verarbeitenden Betriebe den Landwirten noch höhere Preise, als sie die
Zentralstelle selbst auf Grund dieser Bundesratsverordnung zahlen konnte. Demzufolge lieferten
die Landwirte ihre Gerste nach wie vor, soweit es irgend möglich war, an Betriebe mit
Kontingent.
Durch Verfügung vom 1. Mai 1916 hat die Reichsfuttermittelstelle die Kommunal
verbände veranlaßt, alle in ihrem Bezirk befindlichen der Enteignung unterliegenden Mengen
Gerste von den Besitzern abzufordern und nach Anweisung der Zentralstelle abzuliefern. Die
Zentralstelle hat daraufhin allen Kommunalverbänden Verladeaufträge erteilt.
Die Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 hatte bestimmt, daß die bei der
Verarbeitung von Gerste abfallende Ausputzgerste der Zentralstelle zur Verfügung zu stellen
sei. Die Zentralstelle hat demgemäß alle Gerste verarbeitenden Betriebe angewiesen, ihr all
monatlich anzugeben, welche Mengen Ausputzgerste bei der Verarbeitung ihrer Gerste abgefallen
sind. Diese Ausputzgerste wurde sodann im Einvernehmen mit der Reichsfuttermittelstelle den
Landes- bezw. Provinzialverteilungsstellen zur Verteilung als Geflügelfutter überwiesen.
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