Full text: Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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im Frieden sogenannte Kriegsverträge abgeschlossen hatten und auch nach Ausbruch des Krieges 
zunächst neue Viehlieferungsverträge schließen durften. Erst durch die am 12. September 1914 
zwischen der Zentralstelle und dem Königlich Preußischen Kriegsministerium vereinbarten Grund 
sätze wurde festgelegt, daß die stellvertretenden Intendanturen und Proviantämter Verträge über 
Viehlieferungen nicht mehr selbständig abschließen durften. Zu diesen Abschlüssen mußte vielmehr 
die Vermittlung der Zentralstelle in Anspruch genommen werden. Ende Januar 1915 erhielten 
die militärischen Dienststellen auch die Weisung, daß sie die bereits abgeschlossenen Verträge zu 
kündigen hatten, soweit ihnen in den Verträgen ein Kündigungsrecht eingeräumt war. Es war 
ihnen auch weiterhin gestattet, unmittelbar von Landwirten Vieh zu erwerben. 
Soweit der Bedarf an lebendem Vieh nicht durch Ankauf von Landwirten aus erster 
Hand gedeckt werden konnte, hatten die militärischen Dienststellen ihren Bedarf bei der Zentral 
stelle anzumelden. Die Anmeldung war an bestimmte Termine nicht gebunden; es mußte nur 
zwischen der telegraphischen Bedarfsanmeldung und dem Zeitpunkt des Beginns der Lieferung 
ein Zeitraum von mindestens 5 Tagen liegen. Bei Stellung kürzerer Frist konnte die Zentral 
stelle die Ausführung des Auftrages ablehnen. In diesem Fall war die bestellende Dienststelle 
berechtigt, das Vieh — auch aus zweiter Hand — zu ortsüblichen Preisen anzukaufen. Die 
Ablehnung einer kürzer als 5 Tage befristeten Bestellung ist jedoch seitens der Zentralstelle in 
keinem Falle erfolgt. 
Die Bedarfsanmeldung gestaltete sich späterhin im allgemeinen so, daß die militärischen 
Dienststellen ihren Bedarf an lebendem Vieh für 8 Tage spätestens 8 Tage vor Beginn der 
Lieferung bei der Zentralstelle anmeldeten. 
Während anfangs von der Zentralstelle nur der Bedarf des Feldheeres gedeckt wurde, 
hatte sie von Beginn des Jahres 1916 an auch die Armeekonservenfabriken und die mit der 
Heeresverwaltung im Vertragsverhältnis stehenden Privatkonservenfabriken mit lebendem Vieh zu 
versorgen. Der Bedarf der Konservenfabriken wurde der Zentralstelle durch die stellvertretenden 
Intendanturen des HI. und IX. Armeekorps derart bekanntgegeben, daß die Intendanturen der 
Zentralstelle einen Verteilungsplan, der bis auf weiteres zu gelten hatte, übermittelten. In diesem 
Verteilungsplan war angegeben, wieviel lebendes Vieh die einzelnen mit den Intendanturen im 
Arbeitsvertrag stehenden Fabriken zur Belieferung der Intendanturen mit Konserven mindestens 
benötigten. 
Die Zentralstelle beschaffte der Heeresverwaltung Schweine, Rinder und Hammel, im 
wesentlichen in fettem Zustande. Mugervieh wurde den einzelnen Etappenintendanturen nur aus 
nahmsweise auf Anforderung geliefert. In größerem Umfange wurde Magervieh allerdings im 
Frühjahr 1915 im Jnlande beschafft, um es zur Mästung auf die Weiden Nordfrankreichs zu 
bringen. Insgesamt gingen etwa 80 000 Stück Rinder dorthin, die dann im Herbst 1915 für 
die Versorgung der Westarmeen mit herangezogen wurden. 
Die Beschaffung des Viehes ließ sich bis zum Ende des Jahres 1915 durch freihändigen 
Ankauf ermöglichen. Der Ankauf erfolgte entsprechend der Höhe des Bedarfes und der jeweiligen 
äußeren Umstände in verschiedener Weise. 
Bei den geringen Bedarfsanmeldungen im Jahre 1914, bei denen meistens sofortige 
Beschaffung zur Bedingung gemacht wurde, erfolgte die Aufbringung des Viehes für die Heeres 
verwaltung im wesentlichen in der Art, daß die Landwirtschaftskammern beauftragt wurden, mit 
Hilfe der ihnen angeschlossenen Genossenschaften das Vieh nach Lebendgewicht bestmöglichst inner 
halb der Grenzen der bestehenden Marktpreise zu beschaffen. Diese Art der Beschaffung blieb 
auch fernerhin die vorwiegende. Als aber von Anfang des Jahres 1915 an mit einem steigenden 
Bedarf des Feldheeres an lebendem Vieh zur Deckung durch die Zentralstelle gerechnet werden 
konnte, schloß die Zentralstelle daneben mit leistungsfähigen Großhändlern Lieferungsverträge 
ab, die meistens auf mehrere Monate unter fester Preisvereinbarung befristet waren. Bei dem 
schnellen Steige» der Viehpreise im Jahre 1915 wurden den Landwirtschaftskammern durch die 
Zentralstelle von Zeit zu Zeit Preisgrenzen für die Beschaffung von Vieh gestellt. Diese von 
der Zentralstelle bestimmten Preise hielten sich einerseits innerhalb der Grenzen der jeweiligen 
Marktpreise, andererseits waren sie den Händlerpreisen angepaßt. 
Die Rechnungen über die Lieferungen wurden von den Lieferanten der Zentralstelle 
eingereicht. Diese prüfte die Rechnungen und gab sie dann zwecks Bezahlung an die militärischen
	        
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