Full text : Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

die  Zentralstelle  dreimal  monatlich  bei  ihr  die  für  das  Heer  benötigten  Roggen-  und  Weizenmengen ­
  anmelden,  und  daß  die  Reichsgetreidestelle  diese  Mengen  innerhalb  8  Tagen  an  die  ihr
aufgegebenen  Proviantämter  überweisen  sollte.
Bald  nach  Beginn  des  neuen  Wirtschaftsjahres  richtete  die  Reichsgetreidestelle  an  die
Zentralstelle  das  Ersuchen,  in  Zukunft  für  die  Heeresverwaltung  nicht,  wie  bisher  geschehen
war,  ausschließlich  Getreide  anzufordern,  sondern  so  viel  wie  möglich  Mehl  abzurufen.  Die
Reichsgetreidestelle  ließ  nämlich  sämtliches  Getreide,  das  ihr  von  den  Landwirten  zur  Verfügung
gestellt  wurde,  sofort  in  die  Mühle»  schaffen.  Wenn  die  Heeresverwaltung  dann  Körner  anforderte, ­
  war  es  ihr  häufig  nicht  möglich,  innerhalb  der  festgesetzten  Zeit  von  den  Landwirten
das  erforderliche  Getreide  zu  beschaffen.  Sie  hätte  unter  diesen  Umständen  auf  die  bei  den
Mühlen  lagernden  Vorräte  zurückgreifen  müssen.  Nach  den  Vereinbarungen,  die  sie  mit  den
Mühlen  hatte,  hätte  sie  dann  aber  für  das  Lagern  ein  erhebliches  Lagergeld  zahlen  müssen,  das
ihr  von  der  Heeresverwaltung  nicht  erstattet  wurde,  und  das  für  sie  in  Fortfall  kam,  wenn  die
Mühlen  das  bei  ihnen  lagernde  Getreide  später  mahlten.
Die  Lieferung  von  Mehl  statt  Körnern  war  auch  deshalb  zweckmäßig,  weil  dadurch  der
Eisenbahnverkehr  entlastet  wurde;  denn  wenn  die  Heeresverwaltung  Körner  anforderte,  so  mußte
die  Reichsgetreidestelle  häufig  aus  sehr  entfernt  gelegenen  Gegenden  liefern,  weil  in  der  Nähe
der  Proviantämter,  für  die  das  Getreide  gebraucht  wurde,  kein  Getreide  zu  bekommen  war.  Da
die  Reichsgetreidestelle  aber  in  den  Mühlen  stets  sehr  viel  Getreide  liegen  hatte,  so  konnte  das
Mehl  den  Proviantämtern  aus  de»  nächstgelegenen  Mühlen  geliefert  werden.
Aus  allen  diesen  Gründen  wurde  auf  den  Vorschlag  der  Reichsgetreidestelle  eingegangen
und  nur  noch  so  viel  Getreide  angefordert,  wie  erforderlich  war,  um  den  Betrieb  der  militärischen
Mühlen  aufrecht  zu  erhalten,  und  um  den  Mühlen,  denen  gegenüber  die  Heeresverwaltung  verpflichtet ­
  war,  bestimmte  Mengen  zum  Mahlen  zu  überweisen,  diese  Mengen  zur  Verfügung  stellen
zu  können.
Soweit  Getreide  angefordert  wurde,  mußten  diese  Anforderungen  bis  Anfang  März  erfolgen. ­
  Das  war  deshalb  nötig,  weil  nach  der  Bundesratsverordnung  vom  17.  Januar  1916
über  Brotgetreide  (Reichs-Gesetzbl.  S.  43)  der  Höchstpreis  für  Brotgetreide  bis  Ende  März  stieg,
dann  aber  erheblich  fiel.  Es  mußte  daher  von  vornherein  damit  gerechnet  tverden,  daß  der
Reichsgetreidestelle  von  den  Landwirten  das  Brotgetreide  bis  Ende  März  abgeliefert  wurde,  und
daß  nach  diesem  Zeitpunkte  kein  Brotgetreide  mehr  erworben  werden  konnte.
Bei  dem  Ausmahlen  des  Mehles  durch  die  militärischen  und  die  der  Heeresverwaltung
vertraglich  verpflichteten  Mühlen  war  früher  eine  große  Menge  Kleie  entfallen.  In  der  Bundesratsverordnung ­
  vom  28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem
Erntejahr  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  36)  war  im  §42  Absatz  3  ausdrücklich  vorgesehen,  daß  die
aus  deni  Brotgetreide  der  Heeresverwaltung  entfallende  Kleie  von  der  Heeresverwaltung  für  den
eigenen  Bedarf  beansprucht  werden  konnte,  während  die  sonst  beim  Ausmahlen  von  Brotgetreide
entfallende  Kleie  der  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte  G.  m.  b.  H.  zur  Verfügung  zu
stellen  war.  Infolgedessen  hätte  die  Heeresverwaltung,  nachdem  sie  im  wesentlichen  Mehl  anforderte, ­
  erheblich  weniger  Kleie  zu  ihrer  Verfügung  gehabt.  Da  die  Heeresverwaltung  aber  auf
die  Kleie  nicht  verzichten  konnte,  wurde  mit  der  Reichsgetreidestelle  vereinbart,  daß  diese  der
Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte  angab,  welche  Mengen  Mehl  für  die  Heeresverwaltung
ausgemahlen  wurden  und  bei  welchen  Mühlen.  Die  Bezugsvereinigung  stellte  dann  die  Kleie,
die  beim  Ausmahlen  dieses  Mehles  entfiel,  der  Zentralstelle  zur  Verfügung.  Mit  der  Bezugsvereinigung ­
  wurde  vereinbart,  daß  die  Zentralstelle  in  den  ersten  Tagen  jeden  Monats  die  ihr
aus  den  Mchlüberweisungen  im  Vormonat  zustehende  Kleie  anfordern  sollte.  Die  Ueberweisung
der  Kleie  an  die  durch  die  Zentralstelle  zu  bezeichnenden  Proviantämter  wird  durch  die  Bezugsvereinigung ­
  der  deutschen  Landwirte  mit  einer  Lieferfrist  von  28  Tagen  vorgenommen.
Die  Eindeckung  des  Bedarfs  des  Heeres  an  Brotgetreide,  Mehl  und  Kleie  vollzog  sich
infolge  der  von  der  Zentralstelle  getroffenen  Vereinbarungen  ohne  Hemmung.  Auch  während
des  Erntejahres  1915  überwachte  die  Zentralstelle  in  gleicher  Weise  wie  früher  die  Ausführung
der  Aufträge  der  Heeresverwaltung  und  griff  bei  etwaigen  Meinungsverschiedenheiten  zwischen
Proviantämtern,  der  Reichsgetreidestelle  oder  deren  Kommissionären  und  der  Bezugsvereinigung
vermittelnd  ein.
            
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