Y. Redjtsauskunftsteile.
Seit 1904 besteht bei der Handwerkskammer Düffel-
darf eine Auskunft- und Beratungsstelle. Diese
gibt jedermann Auskunft über alle auf das Ge
werbe bezüglichen Fragen, besonders aus dem
Gebiete des Lehrlings-, desprüfungs-, des Innungs
und Genossenschaftswesens; weiter kann die Stelle
auch zu Auskünften angegangen werden auf dem
Gebiete der sozialen Gesetzgebung, der Kranken-,
Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicher-
ung und auf allen übrigen Gebieten der Gesetz
gebung und Verwaltung. Die Auskünfte werden
sämtlich völlig kostenfrei und zwar schriftlich und
mündlich erteilt. Diese Auskunftstelle sollten die
Handwerker viel mehr in Anspruch nehmen und zwar
rechtzeitig, nicht erst dann, wenn ein Schaden schon
eingetreten ist und namentlich bevor sie sich an
das Gericht wenden. Es würde dann mancher
Handwerker vor Schaden bewahrt bleiben, viel
Zeitverlust und Aerger sich ersparen, wir fordern
also alle Handwerker dringend auf, die für sie
errichtete Auskunftstelle möglichst oft zu benutzen.
Die erteilten Auskünfte erstreckten sich auf fast alle
Gebiete des täglichen Lebens, vornehmlich betrafen
sie jedoch gewerbliche Fragen. Die Zahl der
Auskünfte belief sich im Jahre
1904
auf 262
1905
„ 293
1906
„ 495
1907
„ 520
1908
„ 605
1909
„ 726
1910
„ 948
191>
„ 1091
1912
„ 1037
1913
„ 1126.
10. Bücherei.
Die Bücherei der Kammer wird nach wie vor von
den Handwerkern nur in geringem Umfange be
nutzt, obgleich wir von Zeit zu Zeit auf das Vor
handensein der Bücherei Hinweisen und die Be
nutzung empfehlen.
l l. eim'gung8amt.
Das am 2. Dezember 1909 von der Vollversamm
lung der Handwerkskammer errichtete Linigungs-
amt hat den Zweck, bei Streitigkeiten zwischen
Handwerkern und ihren Gesellen (Arbeitern) über
die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder
aufnahme des Arbeitsverhältniffes sowie bei
Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des
Lohnes, über die Arbeitszeit und über Fragen des
Arbeitsverhältnisses eine Einigung herbeizuführen.
Zum Vorsitzenden des Linigungsamtes ist der
Syndikus der Kammer bestellt worden.
12. SadjDerftänbigenamt.
Zur Verhütung und Schlichtung von Streitigkeiten
in gewerblichen Angelegenheiten, ferner zur Abgabe
von Gutachten über Güte und preis der in ihr
Fach einschlägigen Arbeiten hat die Kammer öffent
liche gewerbliche Sachverständige bestellt. Zunächst
ist in jedem Abteilungsbezirk für die wichtigeren
Gewerbe je ein Sachverständiger bestellt worden.
Eine Liste der Sachverständigen liegt auf der Ge
schäftsstelle der Handwerkskammer zur öffentlichen
Einsicht auf. Die Sachverständigen treten in Tä
tigkeit:
1. Auf Ersuchen oder schriftliche Ladung der
Gerichte,
2. nach Vorschlag der Handwerkskammer auf
Ersuchen und schriftliche Ladung der Gerichte,
3. nach Ersuchen der Handwerkskammer auf
Antrag von Privatpersonen,
4. auf unmittelbares Ersuchen von Privat
personen.
Für ihre Tätigkeit beziehen die Sachverständigen
eine Vergütung, die sich nach §§ 3—13 der Reichs
gebührenordnung vom 20. Mai 1898 richtet.
Bedauerlicherweise haben die Handwerker von
dieser Einrichtung bisher noch sehr wenig Gebrauch
gemacht. Line Erweiterung des Sachverstän-
digen-Amtes wurde für notwendig erachtet in
der Form, daß Sachverständige nicht allein, wie
bis jetzt an den Landgerichtssitzen, sondern auch
an allen Amtsgerichtssitzen bestellt werden sollen.
Ls wurde beschlossen, bei allen Amtsgerichten
Sachverständige der Handwerkskammer für die
meistverbreiteten Handwerkszweige zu bestellen.
13. Bauberatung.
Bei den Bestrebungen zur Hebung der heimatlichen
I Bauweise fällt dem Bauhandwerker besonders auf
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