Full text : Organisation

104

IV.  Staatliche  und  private  Organisation.

so  stark  unpersonell  wird,  daß  eine  Bürokratisierung
durch  den  Staat  nur  noch  als  ein  kleiner  Schritt  erscheint, ­
  der  den  Namen  ändert,  aber  kaum  mehr  das
Wesen.
Wenn  also  ein  allgemeines  Interesse  den  Übergang
von  privater  in  staatliche  Organisation  fordert,  so  ist
das  bei  jenen  Zusammenballungen,  die  wir  A.-G.,
G.  m.  b.  H.  oder  Trust  nennen,  am  allerwenigsten
unerlaubt  und  von  vornherein  weit  berechtigter,  als
gegenüber  Familie  und  Einzelnen.  Ob  das  dann  für
Gemeinden,  Bundesstaat  oder  Reich  geschieht,  ist  keine
theoretisch  zu  entscheidende  Frage  mehr,  da  deren
ethische  Rechte  im  ganzen  ziemlich  gleich  sind.  Die
Gefahr  der  Bürokratisierung  ist  dabei  gering  anzuschlagen, ­
  wo  die  Größe  eines  Betriebes  sich  der  staatlichen ­
  Form  schon  stark  angenähert  hat.  Ob  aber  ein
solcher  Übergang  ohne  Schaden  für  das  Ganze  geschehen ­
  kann,  ist  nach  dem  psychologischen  Prinzip  zu
entscheiden,  daß  mehr  mechanisiert  nur  das  Werk  werden ­
  darf,  zu  dem  der  bewußte  Einzelwille  und  die
Initiative  der  Persönlichkeit  nicht  mehr  in  hohem  Maße
erforderlich  ist.
Mit  diesen  Ausführungen  sind  die  Bezüge  sicher
nicht  erschöpft,  die  sich  aus  dem  Stoff  ergeben  und
ich  kann  nur  hoffen,  das  Wesentliche  und  Wichtige
herausgehoben  zu  haben.  Denn  in  dem  Begriff
Organisation  steckt  nicht  nur  ein  Geheimnis,  sondern,
ihrer  viele.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.