Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

blieb aber in der Schwebe. Die Folge davon war, daß nunmehr 
in Literatur und Praxis ein lebhafter Streit darüber entstand. 
Inzwischen kam mit der Abtretung des linken Rheinufers 
das französische Bergrecht J ) in Deutschland zur Geltung, das auf 
naturrechtlichen Anschauungen beruhte und dem Bergbau eine, 
größere Bewegungsfreiheit gab, als das im übrigen Deutschland 
vorherrschende Regal und die Bergbaufreiheit mit dem Direktions 
prinzip. Auch die Lehren des Schotten Adam Smith mit seiner 
Abneigung gegen Regalien, Monopole und jeden staatlichen Ge 
werbebetrieb blieben nicht ohne Einfluß. Dazu kam die große 
Rechtsunsicherheit und Zersplitterung des Bergrechts. Neben 
dem Allgemeinen Landrecht galten noch als prinzipales Recht 
die drei Bergordnungen Friedrichs des Großen als Provinzial 
gesetze und das Gemeine Recht. Auch die gewaltige Steuerlast * 2 ) 
hemmte den Bergbau in seiner Entwickelung. Es setzte deshalb 
alsbald eine liberale Bergrechtsreform ein. Die Grundlage gab 
der Grundsatz der Stein-Hardenberg’schen Gesetzgebung: „wirt 
schaftliche Selbständigkeit“. Damit war aber das Direktions 
prinzip unhaltbar geworden. Die Regierung entschloß sich auch 
zu einer liberalen Gesetzgebung. Eine Kabinettsordre vom 24. 
Juli 1826 befahl mit den vorbereitenden Arbeiten der Gesetzes 
revision zu beginnen. Bei der Neubearbeitung des Bergrechts 
fand aber die anfangs beabsichtigte Beseitigung des Direktions 
prinzips später beim Staatsministerium und den Oberbergämtern 
keine Billigung mehr. Es kam bis zum Jahre 1846 zu vier 
verschiedenen von einander abweichenden Entwürfen eines neuen 
Berggesetzes. Erst die Strömungen des Jahres 1848 nahmen den 
ursprünglichen Gedanken der Beseitigung des Direktionsprinzips 
und der Steuerlast wieder auf. Es kam zum 5. und dann zum 
6. Entwurf, der das französische Konzessionssystera für das 
ganze Reich einführen wollte. Er wurde aber im Landtag 
1850/51 nicht erledigt. Darauf legte die Regierung keinen neuen 
Entwurf mehr vor und beschränkte sich auf Einzelgesetze 3 ), um 
') Vom 28. Juli 1791 und 21. April 1810 (Code Napoleon). 
2 ) Nach einer Aufstellung des früheren Bergamtsdirektors in 
Wetter, des späteren Staatsministers Freiherrn von Stein, betrug die 
damalige Belastung des Bergbaues ca. 22°/o)vom Bruttowerte der Produktion. 
3 ) a) Gesetz über die Verleihung des Bergwerkseigentums auf 
Flözen v. 1. 7. 1821 (als Vorläufer dieser Einzel gesetze); 
b) Gesetz über die Besteuerung der Bergwerke v. 12. 5. 1851, 
wodurch der Zehnte auf den Zwanzigsten herabgesetzt wurde, 
abgeändert auf 2°/o durch Gesetze v.' 22.5. 1861 und 20. 10. 1862. 
c) Gesetz über die Verhältnisse der Miteigentümer eines Berg 
werks (sogen. Miteigentümergesetz) v. 12. 5. 1851, das 
infolge Selbstverwaltung der Gewerkschaften und in weiterer 
Verbindung mit dem Gesetz v. 21, 5. 1860 (Gesetz über die 
Beaufsichtigung des Bergbaues durch die Bergbehörden und 
das Verhältnis der Berg- und Hüttenarbeiter) das Direktions 
prinzip zu Fall brachte; 
d) Knappschaftsgesetz vom 10. 4. 1854 und Bergbauhilfskassen- 
gesetz vom 5. 6. 1863. 
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