Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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überläßt  die  Entscheidung  dieser  Frage  vielmehr  der  Theorie,
desgleichen  wie  „der  Akt  der  Erwerbung  des  Bergwerkseigentums“ ­
  rechtlich  aufzufassen  ist 4 )  Besonderen  Einfluß  hierauf  hatte
1900  die  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.  Nach  Art.
67  E.  G.  BGB.  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
dem  Bergrecht  angehören,  unberührt.  Soweit  das  Bergrecht
jedoch  keine  entgegenstchenden  oder  besondere  Bestimmungen
enthält  oder  der  Auslegung  bedarf,  greift  das  BGB.  unbestrittener
Ansicht  ergänzend  ein.  Das  gilt  insbesondere  für  die  rechtliche
Konstruktion  und  den  Erwerb  des  Bergwerkseigentums.  Gemäß
Art.  37  Ziff.  1  A.  G.  zum  BGB.  sind  bestimmte  Vorschriften 8 )
über  Grundstücke  auf  das  Bergwerkseigentum  und  dessen  Erwerb
sogar  ausdrücklich  für  anwendbar  erklärt  worden,  (cf.  §  50  ABG.
in  der  Fassung  vom  18.  6.  1907.)
Zum  Allgemeinen  Berggesetze  erschienen  in  der  Folgezeit,
der.  politischen,  wirtschaftlichen  Lage  und  der  Wichtigkeit  der
Mineralien  für  die  Allgemeinheit  entsprechend,  zahlreiche  Novellen. ­
 8 )  Zu  erwähnen  ist  hier  das  Gesetz  vom  5.  7.  1905
(lex  Gamp),  das  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  eine  Mutungssperre ­
  einführte.  Dieses  Gesetz  war  der  Vorläufer  einer  erneuten
Einschränkung  der  allgemeinen  Bergbaufreiheit  des  ABG.  hinsichtlich ­
  der  Steinkohle  und  Salze.  An  seine  Stelle  trat  die
Novelle  vom  18.  Juni  1907,  wodurch  die  Bergbaufreiheit,  das
Grundprinzip  des  preußischen  Bergrechts,  vom  8.  7.  07  ab  für
die  vorgenannten  Mineralien,  und  das  sind  jetzt  die  weitaus
wichtigsten,  wieder  endgültig  zu  Grabe  getragen  wurde.  Seitdem
hat  der  Staat  ein  Vorbehaltsrecht  an  den  Steinkohlen  und
Salzen  4 ),  letztere  kann,  erstere  soll  er  nach  Bestimmung  der
Novelle  Dritten  übertragen,  was  aber  bisher  nicht  geschehen
ist,  wohl  auch  in  absehbarer  Zeit  kaum  erfolgen  wird.  Eher
geht  die  Tendenz  in  neuester  Zeit,  insbesondere  seit  der  November-Revolution ­
  des  Jahres  1918  dahin,  die  sämtlichen,  auch
bereits  von  Privaten  betriebenen  Bergwerke  dem  alleinigen  Verfügungsrechte ­
  des  Staates  zu  unterwerfen,  sie  zu  „sozialisieren“.
Ob  dies  wirklich  geschieht  —  sei  es  in  Form  einer  Enteignung,
Beschlagnahme  oder  eines  Ankaufs  oder  Verkaufsmonopols  —
steht  noch  dahin.  Die  Durchführung  erscheint  jedenfalls  äußerst
schwierig  und  würde,  da  damit  die  freie  Konkurrenz  ausgeschaltet ­
  wäre,  auch  sehr  nachteilig  für  unsere  Industrie  und
damit  für  unser  Wirtschaftsleben  überhaupt  sein.

•)  Klostermann,  Kommentar  1911,  S.  15;  Motive  des  Regierungsentwurfs ­
  (Hahn,  S.  38).

2 )  Aufzählung  s.'„Klostermann,  ABG.  1911, 5  *  * S.  127,  Anm.  3)  und  S.  128,
Anm.  4)  zu  §  50.

3 )  Aufzählung  s.  Klostermann  a.  a.  0.,  S.  6,  „Abänderungen  des
Berggesetzes“.

4 )  Ausgenommen  in  Ostpreußen,  Pommern,  Brandenburg  und

Schleswig-Holstein,  wo  es  aber  solche  kaum  gibt.
            
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