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a) 2 Pf. für jeden Monat der Bezugszeit,
b) 15 Pf. jährlich für das wöchentlich einmalige oder
seltenere Erscheinen einer Zeitung sowie 15 Pf. jährlich
mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche,
c) 10 Pf. jährlich für jedes Kilogramm des Jahrcsgewichts
einer Zeitung unter Gewährung eines Freigewichts von
je 1 Kilogramm für so viel Ausgaben, wie der Gebühr
zu b) unterliegen.
§ 3. Hauptsächlichste Merkmale der verschiedenen
Zeitungsgebührentarife.
Nach ihren hauptsächlichsten Merkmalen lassen sich die
deutschen Zeitungsgebührentarife in folgende drei Gruppen
gliedern: a) der Tarif nach der Bogenzahl der Zeitungen,
b) der Tarif nach dem Einkaufspreis der Zeitungen, c) der
gemischte Tarif.
a) Der Tarif nach der Bogenzahl der Zeitungen.
Das Regulativ vom Jahre 1821 L ) legte der Zeitungs-
gebühren-Berechiiung die Zahl der ganzen, halben usw. Bogen
zugrunde, die jede Zeitung jährlich erfahrungsgemäß aufwies.
Das Grundprinzip dieses Tarifs war eine rohe Berücksichtigung
von Leistung und Gegenleistung. Als Maßstab für die Be
wertung der postalischen Leistungen kam, wenn auch nur
mittelbar, lediglich das von der Zahl der Bogen abhängige
Gewicht der Zeitungen in Betracht. Die Bogenzahl war an
und für sich ziemlich belanglos bei der technischen Behandlung
der Zeitungen; für die einzelnen Manipulationen bedeutete es
keinen wesentlichen Unterschied, ob eine Zeitnngsnummer einen
oder mehrere Bogen umfaßte. Dagegen machten sich je nach
der Zahl der Bogen Gewichtsunterschiede bei der Beförderung
der Zeitungen in gewissem Grade bemerkbar. Sie erforderten
u. U. eine stärkere Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen der
Post und besondere Aufwendungen beim Transport, weil
dieser in der Hauptsache mit der Reitpost ausgeführt wurde,
’) G. S. 1821 S. 215.