Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Der  privatwirtschaftliche  Verwaltungsgrundsatz  galt  für
die  Post  zunächst,  als  das  Regalitätsprinzip  nicht  mehr  verfolgt ­
  wurde/)  d.  h.  namentlich  im  18.  Jahrhundert  und
längere  Zeit  auch  noch  im  19.  Jahrhundert,  in  diesem  allerdings ­
  in  sinkendem  Maße.  Das  Streben,  möglichst  hohe
Reinerträge  zu  erzielen,  war  in  jenen  Zeiten  finanziell  nötig
und  auch  angebracht.  Damals  erfreute  sich  ein  Teil  des  Landes
vervollkommneter  Posteinrichtungen,  von  denen  demgemäß  viele
Staatsangehörige  keinen  Nutzen  hatten.  Heute  hat  die  Anwendung ­
  des  privatwirtschaftlicheu  Verwaltungsgrundsatzes
für  die  Post  enge  Grenzen.  Wegen  der  Besorgnis  einer
Schmälerung  der  Reinerträge  dürfen  notwendige  oder  wünschenswerte, ­
  mit  Kosten  verbundene  Verkehrs-Verbesserungen  und
Ergänzungen  nicht  unterbleiben.  Andererseits  darf  der  Staat,
wenn  er  in  Konkurrenz  mit  Privatbetrieben  tritt,  seine
Leistungen  nicht  wesentlich  über,  ebenso  wenig  aber  auch  nicht
unter  den  eignen  Kosten  darbieten,  wie  es  u.  U.  statthaft  ist,
wenn  das  Gebührenprinzip  Anwendung  finden.
d)  Das  Gebührenprinzip.
Das  Gebührenprinzip  beruht  darauf,  daß  in  erster  Linie
nicht  die  Erzielung  eines,  wenn  auch  nur  mäßigen  Reinertrages,
sondern  nur  die  volle  Deckung  aller  Eigenkosten  beabsichtigt
wird/)  ohne  daß  auch  dies  immer  der  Fall  sein  muß.  Für
die  unmittelbaren  Vorteile,  die  aus  der  Inanspruchnahme
Als  das  preußische  Generalfinanz-Direktorium  bei  der  Bewilligung
von  Mitteln  zurjAnlegung  von  Posten  Schwierigkeiten  bereiten  wollte,
wies  schon  Friedrich  Wilhelm  I.  darauf  hin,  daß  die  Posten  ,,vor  den
florissanten  Zustand  der  Commercien  hochnothwendig  und  gleichsam  das
Oel  vor  die  ganze  Staatsmaschine  wären"  (Jlwof,  Das  Postwesen  in
seiner  Entwickelung  von  den  ältesten  Zeiten  bis  in  die  Gegenwart.
Graz  1880  S.  52).
2 )  In  der  Denkschrift,  betr.  die  Einführung  des  Post-Ueberweisungs
und  Scheckverkehrs  im  Reichs-Postgebiet  ist  ausdrücklich  betont,  daß  die
Gebühren  des  neuen  Dienstzweigs  für  das  Reich  keine  Einnahmequelle
bilden,  sondern  nur  zur  Deckung  der  Kosten  ausreichen  sollen  (Stenogr.
Bcr.  1907/08  Bd.  246  Anl.  Nr.  747  S.  16).  Die  gleiche  Auffassung
wurde  bei  der  Beratung  im  Reichstage  und  in  der  Budgetkommission
vertreten  (Stenogr.  Ber.  1908  Bd.  232  S.  4494,  4980  und  4983).
(Vgl.  auch  Archiv  1908  S.  301).
            
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