Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Bürgschaltsschnlden.

Debet

Bürgschafts-  (Aval-)  Debitoren-  Konto.

Kredit

b)  Rückbuchung:  Aval-Kto.  10  000

Übernahme;
a)  Aval-Konto  10  000
<h)  Aval-Konto  10  000
Konto  der  Bürgschaftsverpflichtungen  1 ).
ftiiC KinUis.i"|  °’  (Aval-Konto,  Avalakzepten  Konto)  Vormerkung

h)  Rückbuchung:
Bürgschaftsdebitoren-Kto.  10  000
r»)  Kassen-Konto:  Zahlung..  10  000

a)  Bürgschaftsdebitoren-Kto.  10  000
c,)  Bürgschafts-(Aval-)Debit.  10  000

ja)  Avaldebitoren  ....
(c,)  Regreßforderung®)

Jahresbilanz.

Avalverbindlichkeiten

10  000

Der  Gläubiger,  dessen  Forderung  durch  eine  Bürgschaft  gesichert ­
  ist,  berücksichtigt  die  Sicherheit  nur  in  seiner  Vermögensbilanz ­
  durch  Einreihung  der  Forderung  in  die  Gruppe:  Durch
Bürgschaft  gedeckte  Forderungen.
6.  Fall:  „Das  Hauptbuch  soll  jederzeit  nicht  bloß  zeigen,
w as  bis  dahin  an  solchen  Auslagen  (d.  s.  periodische  Leistungen,
deren  Jahressumme  bekannt  ist,  die  jedoch  ratenweise  bezahlt
werden)  wirklich  bezahlt  wurde,  sondern  auch  was  die  Firma  bereits ­
  zu  zahlen  wirklich  schuldig  ist,  aber  noch  nicht  bezahlt  hat.“
{Schrott,  S.  280  f.)  Die  B.  verrechnet  Verbindlichkeiten  auf
einem  Konto  der  Schulden  —  die  Schuld  kommt  ins  Haben
des  Kontos,  wird  zur  Tilgung  vorgemerkt  —  oder  auf  einem
Konto  der  Lasten  und  Erträgnisse  als  Verlustausgabe  zum  Ausdruck ­
  (vgl.  S.  218).
Auf  die  Verlustausgaben  bezieht  sich  die  zitierte  Bemerkung
v ° n  Schrott.  Er  führt  aus,  daß  beispielsweise  Bornaccini  (Idee
teoretiche  e  praktiche  di  Ragionateria  e  di  doppia  registratione,
Bitnino  1818)  am  1.  Januar  bereits  die  Jahresgehälter  der  An-M
  Avalkreditoren-Konto  bei  Bürgschaften  im  Sinne  des  bürgerlichen ­
  Rechts  (§§  765  ft.),  Avalakzepte  bei  Wechselbürgschaften  (Art.  81
w  ■  O.).  Wegen  der  verschleierten  Wechselbürgschaft  vgl.  Lettner,  Bank-^chäft,
  4.  Aufl.,  S.  300  f.
2 )  Nach  der  Zahlung  durch  den  Bürgen  bleibt  dessen  Regreßtorderun
 g  bestehen;  sie  ist  in  die  Jahresbilanz  mit  dem  wahrscheinlichen  Werte
"k®  Einganges  einzustellen.
            
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