Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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das  Papier  eingraviert  werden.  Der  so  erzielte  Scheckschutz  wird  noch  erhöht,
wenn  ein  Kohlepapier  mit  der  Farbschicht  nach  oben  unter  den  Scheck  gelegt  wird,
so  daß  auf  dessen  Rückseite  eine  Spiegelschrift  entsteht  und  die  Farbe  von  beiden
Seiten  in  das  Papier  eindringen  kann.
Einige  Banken  schreiben  die  Schecks  im  Durchschreibeverfahren ­
  aus.  Die  Durchschrift  geht  als  Avis  an  die  bezogene  Bank,  die
hierdurch  in  der  Lage  ist,  bei  Vorkommen  des  Schecks  die  Urschrift  mit  der
Durchschrift  zu  vergleichen  und  durch  Übereinanderlegen  und  Gegen-das-Licht-Halten
  die  Übereinstimmung  festzustellen.
Für  den  Bankkunden  kommen  derart  kostspielige  Verfahren  kaum
in  Frage.  Die  Bankkunden  sollten  aber  bei  Ausschreibung  von  Schecks
mehr  Sorgfalt  als  bisher  anwenden.  So  ist  der  aus  Sicherheitsgründen  in
Worten  anzugebende  Betrag  oft  so  geschrieben,  daß  es  auch  dem  „Ungeübten" ­
  leicht  möglich  wäre,  einen  Scheck  von  E  i  n  tausend  auf  E  l  f  °
tausend  usw.  ohne  jede  Rasur  zu  fälschen.
Um  zu  vermeiden,  daß  Schecks,  die  auf  irgendeine  Weise  in  unrechte
Hände  gelangt  sind,  von  Unbefugten  einkassiert  werden,  wird  quer  über  den
Scheck  der  Vermerk  „Nur  zur  Verrechnung"  gesetzt.  Ein  solcher
Scheck  darf  nicht  bar  ausgezahlt  werden,  sondern  kann  nur  mit  dem
Bezogenen  oder  einem  seiner  Girokunden  oder  einem  Mitglied  der  am
Zahlungsort  bestehenden  Abrechnungsstelle  verrechnet  werden.  Dieser  Vermerk ­
  „Nur  zur  Verrechnung"  darf  nicht  wieder  zurückgenommen  werden.
Entsteht  durch  Nichtbeachtung  dieses  Vermerks  ein  Schaden,  so  haftet  der
Bezogene,  der  den  Scheck  i  n  b  a  r  e  i  n  l  ö  st.
Nachgebildet  ist  dieser  Verrechnungsvermerk  dem  englischen  „Crossing“.
Das  Kreuzen  erfolgt  durch  zwei  gleichlaufende  Striche  auf  der  Vorderseite
des  Schecks.  Zwischen  die  beiden  Striche  schreibt  man  den  Namen  der  Bank,
an  die  gezahlt  werden  soll  (specially  crossed),  oder  bloß  „&  Co.“  oder  überhaupt ­
  nichts  (generally  crossed).  Im  Gegensatz  zum  deutschen  Verrechnungsscheck ­
  kann  ein  generally  crossed-Scheck  an  eine  beliebige  Bank  oder  einen
Bankier  (nicht  aber  auch  an  einen  anderen  Kaufmann  oder  einen  Privaten),
ein  specially  orosssd-Scheck  nur  an  die  angegebene  Bank  (Bankier)  gezahlt ­
  werden.  Entstanden  ist  dieser  Vermerk  „&  Co.“  dadurch,  daß  der
zwischen  die  Querlinien  gesetzte  Name  des  Bankiers,  der  den  Scheck  beim
Bezogenen  einziehen  sollte,  abgekürzt  wurde,  und  da  die  englischen  Bankfirmen ­
  mit  „&  Co.“  zu  enden  pflegen,  so  blieb  schließlich  nur  dieses
>,&  Co.“  übrig.
            
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