Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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5.  „Sonstige  Passiva"  ist,  wie  das  Konto  „Sonstige  Aktiven",  ein  Sammelkonto. ­
  11.  a.  enthält  es  die  im  Lauf  des  Jahres  erzielten  Gewinne,  die
sich  auf  der  Habenseite  der  Erfolgskonten  ergeben.
„Verbindlichkeiten  aus  weiterbegebenen  im  Jnlande  zahlbaren  Wechseln." ­
  Das  Wechselobligo  der  weiter  diskontierten  inländischen
Wechsel  (Rediskonten)  ist,  sofern  ein  solches  besteht,  im  Wochenausweis
(nicht  aber  auch  in  der  Jahresbilanz)  anzugeben.  —
Die  Liquidität  der  Reichsbank  ergibt  sich  aus  dem  Verhältnis
  der  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  (Notenumlauf  und  Girogelder)  zu
den  liquiden  Mitteln  (Gold,  Devisen,  Scheidemünzen,  Noten  anderer
Banken).  Die  Posten  der  Passivseite  (Notenumlauf  und  Giroguthaben)
sind  gedeckt  durch  Gold,  Devisen  und  Wechsel,  durch  Lombardforderungen
und  Effekten.  Wesentliche  Änderungen  in  der  Bilanzsumme  können  auf
beiden  Seiten  der  Bilanz  oder  aber  in  einer  anteiligen  Veränderung  der
Posten  auf  einer  Bilanzseite  zum  Ausdruck  kommen.

Die  Reichsbank  am  Jahresschluß.

Gold
und
DeckungSsähige

Devisen

Wechsel
einschl.
Schatzwechsel ­


Lombard

Deckungs-Wert
 ­


Guthaben
der
Girokunden ­


Notenumlauf ­


Grundkapital ­


Reservefonds ­


Beträge  in  Millionen  RM

1924  ....

1013

2064

17

—

821

1941

90

0,9

1928  ....

2885

2679

176

—

816

4930

122,8

284,2

1932  ....

920

2806

176

—

540

3561

150

417,4

1936  ....

72

5510

74

221

1012

4980

150

473,6

b)  Die  Privatnotenbanken
Während  das  Bankgesetz  von  1875  auch  die  Sondervorschriften  über  Privat-Notenbanken
  enthielt  (s.  S.  186  f.),  wurden  diese  seit  1924  in  einem  besonderen
Gesetz,  dem  Privatnotenbankgesetz  vom  30.  August  1924,  behandelt.
Auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  18.  Dezember  1933  ist  das  Notenausgabe-Recht
  der  noch  bestehenden  4  Privatnotenbanken  mit  dem  31.  Dezember  1935
erloschen  und  damit  die  Reichseinheit  im  Geldwesen  lückenlos  hergestellt.  Bereits
für  Ende  1934  hätte  den  4  Landesbanken  das  Notenrecht  genommen  werden
können.  In  der  Erwägung  aber,  daß  es  für  sie  nicht  leicht  sein  werde,
die  Liquidation  ihrer  Emissionsabteilungen  in  so  kurzer  Zeit  ohne  Härten
für  ihre  Kreditnehmer  durchzuführen,  wurde  ihnen  ein  Jahr  Schonzeit  gewährt.
Die  damals  im  Betrag  von  rund  158  Millionen  NM  umlaufenden
            
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