Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

284

(Feuertaxe),  2.  der  Bodenwert  und  3.  der  E  r  t  r  a  g  s  w  e  r  t  zu  berücksichtigen. ­

Die  Festsetzung  des  Bodenwertes  ist,  besonders  in  den  Großstädten,
äußerst  schwierig.  Häufig  wird  er  auf  indirektem  Wege  ermittelt.  Man
nimmt  an,  daß  auf  dem  betreffenden  Grundstück  ein  Haus  bis  zur  höchsten
zulässigen  Baugrenze  errichtet  ist  und  berechnet  den  Mietsertrag,  der  sich
in  dieser  Gegend  hierfür  eventuell  erzielen  ließe.

Wird  eine  Hypothekenschuld  zurückgezahlt,  so  muß  der
Schuldner  dies  im  Grundbuch  vermerken  lassen  —  die  Löschung  geschieht
dort  durch  Unterstreichen  mit  roter  Tinte  —,  da  er  sich  sonst  der  Gefahr
aussetzt,  noch  einmal  zahlen  zu  müssen,  nämlich  dann,  wenn  der  bisherige
Besitzer  der  Hypothek  sie  an  einen  Dritten  abtritt,  der  von  der  Rückzahlung ­
  nichts  weiß  und  sich  auf  die  Eintragung  im  Grundbuch  verläßt.

Zur  Löschung  der  Hypothek  ist  Beibringung  einer  beglaubigten
löfchungsfähigen  Quittung  erforderlich,  d.  h.  einer  Quittung,
in  der  der  Hypothekengläubiger  bescheinigt,  daß  er  vom  Eigentümer  des
Grundstücks  —  dessen  Lage  genau  bezeichnet  sein  muß  —  den  Betrag  der
für  ihn  eingetragenen  Hypothek  zurückerhalten  hat,  und  daß  er  die
Löschung  der  Hypothek  im  Grundbuch  bewilligt.  Z.  B.
Im  Grundbuch  für  Leipzig-Eutritzsch  ist  auf  Blatt  649  in  der
III.  Abteilung  unter  Nr.  2
eine  Hypothek  von  11800.—  (elftausendachthundert)  Reichsmark,
mit  6  v.  H.  jährlich  verzinslich,  für  mich,  den  früheren  Fabrikbesitzer
Paul  Hartwig  in  Leipzig,  Springerstr.  90,  eingetragen.
Ich  bekenne  hiermit,  das  Kapital  nebst  Zinsen  von  dem  jetzigen
Grundstückseigentümer,  Herrn  Dr.  med.  Erich  Schultze  in  Leipzig,
Seeburgstr.  36,  gezahlt  erhalten  zu  haben  und  bewillige  hiermit  die
Löschung  dieser  Hypothek  im  Grundbuehe.
Als  Grundstückseigentümer  beantrage  ich,  der  Dr.  med.  Erich
Schultze,  hiermit  die  Löschung  im  Grundbuche.
Leipzig,  den  19.  Oktober  1938.
(Unterschrift.)

Die  Unterschriften  sind  notariell  —  der  Kostenersparnis  halber  in  Anwesenheit ­
  des  Hypothekenschuldners  und  des  Hypothekengläubigers  —  zu
beglaubigen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.