Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Um  zu  verhüten,  daß  ein  Bankier  die  an  einer  Börse  häufig  stattfindenden ­
  Kursschwankungen  zu  Ungunsten  seiner  Kommittenten  ausnutzt
sKursschnitt),  enthält  das  HGB.  (§§  400  und  401)  eine  Anzahl
Vorschriften,  die  durch  Verträge  zum  Nachteil  des  Kommittenten  nicht
abgeändert  werden  dürfen:
Ist  bei  einer  Kommission,  die  während  der  Börsenzeit  auszuführen
war,die  Ausführungsanzeige  erst  nach  Schluß  der  Börse  abgesandt,
so  darf  der  berechnete  Preis  für  den  Kommittenten  nicht  ungünstiger  sein
als  der  Preis,  der  am  Schluß  der  Börse  oder  des  Marktes  bestand.  —  Bei
einer  Kommission,  die  zu  einem  bestimmten  Kurse  (erster  Kurs,  Mittelkurs,
  letzter  Kurs)  ausgeführt  werden  soll,  ist  der  Kommissionär  ohne  Rücksicht ­
  auf  den  Zeitpunkt  der  Absendung  der  Ausführungsanzeige  berechtigt
und  verpflichtet,  diesen  Kurs  dem  Kommittenten  in  Rechnung  zu  stellen.  —
Hat  der  Kommissionär  vor  Absendung  der  Ausführungsanzeige  aus  Anlaß
der  erteilten  Kommission  an  der  Börse  ein  Geschäft  mit  einem  Dritten  abgeschlossen, ­
  so  darf  er  dem  Kommittenten  keinen  ungünstigeren  als  den  hierbei ­
  vereinbarten  Preis  berechnen.
c)  Effektenberechnung
Einer  der  Hauptzweige  des  regulären  Bankgeschäftes  ist  die  kommissionsweise ­
  Anschaffung  und  Veräußerung  von  Effekten.  Es  ist  hierbei
Nominal-  (Nennwert)  und  Kurswert  zu  unterscheiden.  Bei  einem
Papier,  das  100  oder,  wie  man  sagt,  al  pari  steht,  ist  Nominal-  und  Kurswert ­
  gleich.
Wer  Effekten  durch  Vermittlung  einer  Bank  oder  eines  Bankiers
kauft,  hat  zu  zahlen:
1.  den  Börsenpreis  des  Wertpapieres,  2.  Provision,  3.  Courtage,
4.  Börsenstempel,  Umsatzsteuer  und  5.  etwaige  Porto-,  Telegramm-  und
Sendungsspesen.
1.  Der  Börsenpreis  oder  der  Kurs  des  Wertpapieres  gibt  an,
wieviel  RM  für  je  100  RM  Nennwert  des  betreffenden  Papieres  zu
zahlen  sind)  so  bedeutet  z.  B.  ein  Kurs  von  96,25:  100  RM  (Nennwert)
kosten  96,25  NM  (Kurswert).  Eine  Ausnahme  bilden:  die  Versicherungsaktien, ­
  alle  unverzinslichen  Lose,  die  Aktien  von  Bau»  und  Terrain ­
            
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