Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Höhe  für  die  Wirtschaft  untragbar  sei,  in  Deutschland,  (England,  Holland,
die  Schweiz,  Frankreich,  Italien  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
waren  vorangegangen)  Konversionen  im  Betrage  von  rund  IOV2  Milliarden ­
  RM.
Auf  Grund  des  „Gesetzes  über  die  Durchführung  einer  Zinsermäßigung
bei  Kreditanstalten"  vom  24.  Januar  1935  haben  alle  deutschen  Pfandbriefinstitute ­
  Umtauschangebote  gemacht  auf  sämtliche  mit  6  %
und  höherem  Zins  ausgestatteten  Pfandbriefe  und  Kommunalobligationen
  (mit  Ausnahme  der  Aufwertungs-  und  der  im  Auslande  begebenen
Schuldverschreibungen).  Die  Zinsen  dieser  Papiere  wurden,  mit  Wirkung
vom  1.  April  1935  ab,  unter  Gewährung  einer  Prämie  von  2  %  des  Nennbetrages, ­
  auf  41/2  %  herabgesetzt,  sofern  die  Besitzer  nicht  innerhalb  von
10  Tagen  nach  der  Veröffentlichung  das  Angebot  ablehnten.  Der  Einspruch ­
  gegen  die  Konversion  war  nur  wirksam,  wenn  zum
Zwecke  des  Besitznachweiscs  die  Stücke  beim  Emissionsinstitut  hinterlegt
wurden.
Durch  das  „Gesetz  über  Zinsermäßigung  bei  den  öffentlichen  Anleihen"
vom  27.  Februar  1935  ist  die  nächst  den  Pfandbriefen  und  Kommunalvbligationen
  größte  Mengensumme  in  die  Konversion  einbezogen  worden:
die  Anleihen  des  Reichs,  der  Länder,  Provinzen  und  Städte.  Ausgenommen ­
  waren  die  Aufwertungsschuldverschreibungen,  die  im  Ausland  begebenen
und  nicht  zum  Handel  an  einer  deutschen  Börse  zugelassenen  Schuldverschreibungen, ­
  ferner  die  kurzfristigen  Anleihen  und  die  Schatzanweisungen.
Die  Ausführungsart  glich  der  bei  der  Pfandbriefkonversion.
Was  die  Regierung  erwartet  hatte,  ist  eingetreten.  Fast  alle  Besitzer
dieser  Werte  haben  der  Zinssenkung,  die  im  Interesse  der  Wirtschaft  notwendig ­
  war,  zugestimmt.  Hiervon  abgesehen,  hat  anch  die  nüchterne  Überlegung, ­
  daß  in  kurzer  Zeit  keine  andere  qualitativ  vergleichbare  Rente  mehr
als  41/2  %  Nominalzins  bringen  wird,  die  Annahme  des  Angebots  ratsam
erscheinen  lassen.
Hat  eine  Aktiengesellschaft  infolge  Mißwirtschaft,  schlechter  Konjunktur
usw.  eine  Unterbilanz  aufzuweisen,  so  ist,  da  nur  der  Überschuß  der
Aktiva  über  die  Passiva  verteilt  werden  darf,  eine  Dividendenzahlung
so  lange  ausgeschlossen,  bis  der  Verlust  ausgeglichen  und  wieder  ein  Überschuß ­
  erzielt  ist.  Da  dies  oft  viele  Jahre  dauern,  in  manchen  Fällen  über-
            
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