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Höhe für die Wirtschaft untragbar sei, in Deutschland, (England, Holland,
die Schweiz, Frankreich, Italien und die Vereinigten Staaten von Amerika
waren vorangegangen) Konversionen im Betrage von rund IOV2 Milliarden
RM.
Auf Grund des „Gesetzes über die Durchführung einer Zinsermäßigung
bei Kreditanstalten" vom 24. Januar 1935 haben alle deutschen Pfandbriefinstitute
Umtauschangebote gemacht auf sämtliche mit 6 %
und höherem Zins ausgestatteten Pfandbriefe und Kommunalobligationen
(mit Ausnahme der Aufwertungs- und der im Auslande begebenen
Schuldverschreibungen). Die Zinsen dieser Papiere wurden, mit Wirkung
vom 1. April 1935 ab, unter Gewährung einer Prämie von 2 % des Nennbetrages,
auf 41/2 % herabgesetzt, sofern die Besitzer nicht innerhalb von
10 Tagen nach der Veröffentlichung das Angebot ablehnten. Der Einspruch
gegen die Konversion war nur wirksam, wenn zum
Zwecke des Besitznachweiscs die Stücke beim Emissionsinstitut hinterlegt
wurden.
Durch das „Gesetz über Zinsermäßigung bei den öffentlichen Anleihen"
vom 27. Februar 1935 ist die nächst den Pfandbriefen und Kommunalvbligationen
größte Mengensumme in die Konversion einbezogen worden:
die Anleihen des Reichs, der Länder, Provinzen und Städte. Ausgenommen
waren die Aufwertungsschuldverschreibungen, die im Ausland begebenen
und nicht zum Handel an einer deutschen Börse zugelassenen Schuldverschreibungen,
ferner die kurzfristigen Anleihen und die Schatzanweisungen.
Die Ausführungsart glich der bei der Pfandbriefkonversion.
Was die Regierung erwartet hatte, ist eingetreten. Fast alle Besitzer
dieser Werte haben der Zinssenkung, die im Interesse der Wirtschaft notwendig
war, zugestimmt. Hiervon abgesehen, hat anch die nüchterne Überlegung,
daß in kurzer Zeit keine andere qualitativ vergleichbare Rente mehr
als 41/2 % Nominalzins bringen wird, die Annahme des Angebots ratsam
erscheinen lassen.
Hat eine Aktiengesellschaft infolge Mißwirtschaft, schlechter Konjunktur
usw. eine Unterbilanz aufzuweisen, so ist, da nur der Überschuß der
Aktiva über die Passiva verteilt werden darf, eine Dividendenzahlung
so lange ausgeschlossen, bis der Verlust ausgeglichen und wieder ein Überschuß
erzielt ist. Da dies oft viele Jahre dauern, in manchen Fällen über-