Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

kreditanstalten  Meiningen  (1849)  und  Gotha  (1853),  Landeskreditkassen  Rudolstadt ­
  (1855)  und  Weimar  (1869).
Diese  Kreditanstalten  dienten  anfangs  besonders  zur  Erleichterung  der  Ablösung ­
  der  Fron-  und  Reallasten.  Später  befriedigten  sie  die  mit  zunehmender
Intensivierung  wachsenden  Kapitalbedürfnisse  der  Landwirtschaft.  Ende  1914
belief  sich  der  Gesamtbetrag  der  gewährten  Kredite  auf  mehr  als  600  Millionen ­
  M.
Die  durch  Gesetz  vom  20.  Dezember  1922  errichtete  Thüringische
Staatsbank  übernahm  im  Laufe  des  Jahres  1923  die  einzelstaatlichen
Kreditanstalten,  führte  jedoch  nur  das  Personalkredit-,  Kontokorrentgeschäft
usw.  fort,  während  das  Realkreditgeschäft  besonderen  Abwicklungsstellen
übergeben  wurde.  Mit  der  dem  Realkredit  dienenden  Thüringischen  Landeshypothekenbank ­
  besteht  Personaleinheit.
Die  Thüringische  Staatsbank,  die  eine  Anzahl  Zweig-  und  Nebenstellen
unterhält,  hat  die  Aufgabe,  die  verfügbaren  Gelder  des  Staates ­
  zu  verwerten  und  den  Geldverkehr  des  Staates  zu
regeln.  Des  weiteren  umfaßt  ihr  Tätigkeitskreis  alle  sonstigen  bankmäßigen ­
  Geschäfte.  Das  Grundvermögen  ist  ihr  vom  Staate  überlassen ­
  worden.  Der  Reingewinn  fließt  in  die  Staatskasse  oder  wird
zur  Bildung  von  Reserven  verwendet.
5.  Braunschweigische  Staatsbank
Zweck  der  Braunschweigischen  Staatsbank  ist,  „verfügbare  Gelder  für
den  Real-,  Personal-  und  öffentlichen  Kredit  nutzbar  zu  machen  und  in  den
Formen  des  Bankgeschäftes  jedermann  Gelegenheit  zur  sicheren  Belegung,
Verwahrung  und  Verwaltung  seines  Vermögens  zu  geben".  Sie  treibt  alle
wesentlichen  Bankgeschäfte  und  im  Rahmen  des  Staatsbankgesetzes  vom
20.  Dezember  1919  den  Real-,  Personal-  und  öffentlichen  Kredit.
Da  die  Bank  unmittelbar  aus  der  1765  gegründeten  Leihhausa
  n  st  a  l  t  hervorgegangen  ist,  ist  sie  eine  der  ältesten  Banken  Deutschlands ­
  und  zugleich  das  älteste  deutsche  Bodenkreditinstitut.
Die  Staatsbank  wird  verwaltet
1.  durch  das  Direktorium;  es  besteht  aus  dem  Finanzpräsidenten
und  2  Oberfinanzräten;
2.  durch  den  Verwaltungsrat;  er  setzt  sich  zusammen  aus  dem
Vorsitzenden  des  Aufsichtsrats,  der  den  Vorsitz  führt,  5  weiteren,  vom  Aufsichtsrat
  gewählten  Mitgliedern  und  den  Mitgliedern  des  Direktoriums;

23  GebabS  30.  A.

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