kreditanstalten Meiningen (1849) und Gotha (1853), Landeskreditkassen Rudolstadt
(1855) und Weimar (1869).
Diese Kreditanstalten dienten anfangs besonders zur Erleichterung der Ablösung
der Fron- und Reallasten. Später befriedigten sie die mit zunehmender
Intensivierung wachsenden Kapitalbedürfnisse der Landwirtschaft. Ende 1914
belief sich der Gesamtbetrag der gewährten Kredite auf mehr als 600 Millionen
M.
Die durch Gesetz vom 20. Dezember 1922 errichtete Thüringische
Staatsbank übernahm im Laufe des Jahres 1923 die einzelstaatlichen
Kreditanstalten, führte jedoch nur das Personalkredit-, Kontokorrentgeschäft
usw. fort, während das Realkreditgeschäft besonderen Abwicklungsstellen
übergeben wurde. Mit der dem Realkredit dienenden Thüringischen Landeshypothekenbank
besteht Personaleinheit.
Die Thüringische Staatsbank, die eine Anzahl Zweig- und Nebenstellen
unterhält, hat die Aufgabe, die verfügbaren Gelder des Staates
zu verwerten und den Geldverkehr des Staates zu
regeln. Des weiteren umfaßt ihr Tätigkeitskreis alle sonstigen bankmäßigen
Geschäfte. Das Grundvermögen ist ihr vom Staate überlassen
worden. Der Reingewinn fließt in die Staatskasse oder wird
zur Bildung von Reserven verwendet.
5. Braunschweigische Staatsbank
Zweck der Braunschweigischen Staatsbank ist, „verfügbare Gelder für
den Real-, Personal- und öffentlichen Kredit nutzbar zu machen und in den
Formen des Bankgeschäftes jedermann Gelegenheit zur sicheren Belegung,
Verwahrung und Verwaltung seines Vermögens zu geben". Sie treibt alle
wesentlichen Bankgeschäfte und im Rahmen des Staatsbankgesetzes vom
20. Dezember 1919 den Real-, Personal- und öffentlichen Kredit.
Da die Bank unmittelbar aus der 1765 gegründeten Leihhausa
n st a l t hervorgegangen ist, ist sie eine der ältesten Banken Deutschlands
und zugleich das älteste deutsche Bodenkreditinstitut.
Die Staatsbank wird verwaltet
1. durch das Direktorium; es besteht aus dem Finanzpräsidenten
und 2 Oberfinanzräten;
2. durch den Verwaltungsrat; er setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der den Vorsitz führt, 5 weiteren, vom Aufsichtsrat
gewählten Mitgliedern und den Mitgliedern des Direktoriums;
23 GebabS 30. A.
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