Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

137 
spräche heißen sie Kommanditisten; im täglichen Leben werden sie meist 
Aktionäre genannt — gilt in rechtlicher und wirtschaftlicher Bcziehung'das 
gleiche, wie für die Aktionäre der Aktiengesellschaft. Neben den Komman 
ditisten muß jedoch noch mindestens e i n Gesellschafter sp e r s ö n l i ch 
haftender Gesellschafter, auch Geschäftsinhaber ge 
nannt) vorhanden sein, der den Gläubigern mit seinem ganzen Vermögen 
sunbeschränkt) für die GescllschastSschulden haftet. Hinsichtlich der per- 
sönlich haftenden Gesellschafter besteht ein Unterschied zwischen den Vor 
standsmitgliedern der Aktiengesellschaft insofern, als sie nicht, wie die 
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, jederzeit abberufen werden 
können, und weiter: ein persönlich haftender Gesellschafter ist befugt, die 
Gesellschaft a l l e i n zu vertreten salso nur eine Unterschrift in Briefen 
ustv., wie beim Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft). 
6. D i e Gesellschaft mit beschränkter Haftung (G. m. 
b. H.). Infolge der Leichtigkeit der Gründung und der Möglichkeit, die 
Haftung zu beschränken, hat sic große Verbreitung gesunden. Zur Be- 
gründung genügen zwei Gesellschafter. Das Stammkapital, das 
nicht in gleichmäßige Anteile zerlegt zu sein braucht, muß mindestens 
5000 RM, die Stammeinlage (Geschäftsanteil) jedes Gesellschafters minde 
stens 50 RM betragen. Die Einzahlung muß mindestens ein Viertel des 
Betrages der Stammeinlage und mindestens 25 RM betragen. Bei den 
bereits bestehenden Gesellschaften muß, nach der Umstellung auf Goldmark 
(Verordnung vom 28. Dezember 1923), das Kapital mindestens 500, die 
Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 50, RM betragen. Das 
Risiko des Gesellschafters ist nur dann auf die Höhe seines Geschäfts 
anteils beschränkt, wenn die anderen Gesellschafter ihre Einlagen voll ein 
bezahlt haben (s. § 24 des Gesetzes der G. m. b. H.). Durch Statut kann 
eine beschränkte oder eine unbeschränkte Nachschußpflicht der Mit 
glieder festgesetzt werden. Die Anteile können nur durch gerichtlichen oder 
notariellen Akt übertragen werden. Die Bestellung eines besonderen Ge- 
schäftsführers macht das Unternehmen von der Person der Gesellschafter 
unabhängig. 
7. Von großer Bedeutung für die Kreditgewährung sind die einge 
tragenen Kreditgenossenschaften — heute mehr und mehr 
Volksbanken, früher Vorschußvereine genannt — (RG. vom 
1- Mai 1889 und 20. Mai 1898). Sie sind keine Kapitalgesellschaften wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.