Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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schüft  gemeinsam,  Kapital  und  Unternehmerarbeit  sind  also  in  einer  Person ­
  vereint.  Jeder  Gesellschafter  kann,  soweit  er  nicht  ausdrücklich  von
der  Geschäftsführung  ausgeschlossen  ist,  Dritten  gegenüber  das  Unternehmen ­
  verpflichten,  haftet  andererseits  aber  auch  unmittelbar  solidarisch ­
  und  unbeschränkt  für  die  Verbindlichkeiten  der  Firnia
sogar  noch  5  Jahre  lang  nach  seinem  Austritt  aus  der  Firma  ss.  8  159  des
HGB.)  mit  seinem  Privatvcrmögen.  Ohne  Zustimmung  des  bzw.  der
anderen  Gesellschafter  (Inhabers  darf  kein  Gesellschafter  sein  Kapital  ganz
oder  teilweise  aus  der  Firma  herausziehen.
2.  D  i  e  st  i  l  l  e  G  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t.  Der  oder  die  Firmeninhaber  haften
den  Geschäftsgläubigern  mit  ihrem  gesamten  Vermögen,  während  der  stille
Teilhaber  das  Risiko  der  Unternehmung  nur  in  Höhe  seiner  Einlage  trägt;
persönlich  bietet  dieser  also  keine  Garantien.  Zwischen  ihm  und  dein
Firmen  Inhaber  besteht  kein  Gesellschasts-,  sondern  ein  Krcditverhältnis.
Nach  außen  tritt  der  stille  Gesellschafter  nicht  hervor,  sondern  nur  der
bzw.  die  Inhaber  der  Unternehmung.  Nur  an  sie  können  sich  Gläubiger
des  Geschäfts  halten.  Sie  können  also  nicht  gegen  den  stillen  Gesellschafter
klagen,  auch  nicht  auf  Zahlung  bis  zur  Höhe  seiner  Einlage,  wie  bei  einem
Kommanditisten  einer  Kommanditgesellschaft.
3.  Die  Kommanditgesellschaft.  Ein  oder  mehrere  tätige
Gesellschafter  („persönlich  haftender  Gesellschafter",  Geschäftsinhaber  oder
Komplementär,  abgeleitet  von  «oinxloro  —  ausfüllen,  genannt)  haften  mit
ihrem  ganzen  Vermögen  für  die  Gesellschaftsschulden,  der  oder  die  anderen
Gesellschafter  (Kommanditisten)  nur  beschränkt,  und  zwar  in  Höhe  ihrer
(in  das  Handelsregister  eingetragenen,  aber  nicht  öffentlich  bekanntgegebenen) ­
  Einlage.  Die  Kommanditisten  können  die  Gesellschaft  nur
dann  vertreten,  wenn  ihnen  Prokura  oder  Handlungsvollmacht  erteilt  ist.
Die  Firma  muß  den  Nanien  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters
mit  einem  das  Geschäftsverhältnis  andeutenden  Zusatz  (&  Co.)  enthalten;
der  Name  eines  Kommanditisten  oder  eines  Dritten  darf  nicht  in  ihr
Vorkommen,  es  sei  denn,  daß  das  Geschäft  mit  dessen  Firma  von  einem
Dritten  übernommen  ist.  Kommanditarische  Beteiligung  erfolgt  im
Bankbetrieb  mitunter  in  der  Weise,  daß  Banken  bzw.  Privatfirmen  ihren
ehemaligen  Angestellten  oder  anderen  tüchtigen  Fachleuten  Kapital  geben,
um  sich  selbständig  zu  machen,  meist  mit  der  Verpflichtung,  die  bankgeschäftlichcn
  Transaktionen  ihrer  Firma  durch  das  mit  Kapital  beteiligte
            
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