Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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die  Aktiengesellschaften  oder  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.
Ihre  „Geschäftsanteile"  haben  eine  andere  Bedeutung  wie  bei  diesen.  Sie
stellen  lediglich  den  Betrag  dar,  bis  zu  dem  sich  Genossen  beteiligen  können,
sind  also  nur  ein  rechnerischer  Begriff.  Wenn  die  Genossenschaft  auch
kein  Grundkapital  besitzt,  so  braucht  sie  doch  Vermögen,  und  das  eigene
Vermögen  zu  stärken,  muß  Ziel  jeder  Genossenschaft  sein.  Vermehrung
des  Vermögens  liegt  im  Interesse  der  Rentabilität  der  Genossenschaft, ­
  da  eigenes  Kapital  das  billigste  Kapital  für  den  Geschäftsbetrieb
darstellt,  weiter  auch  im  Interesse  der  Kreditfähigkeit  der  Genossenschaft, ­
  da  diese  von  der  Reichsbank,  wie  von  den  genossenschaftlichen
Zentralkreditinstituten  im  wesentlichen  nach  der  Höhe  des  bilanzmäßigen
eigenen  Vermögens  bemessen  wird.
Das  Betriebskapital  setzt  sich  zusammen  aus  dem  eigenen  Vermögen  und
dem  fremden  Kapital.  Zu  dem  eigenen  Vermögen  gehören  1.  die  Reserven
—  gebildet  durch  a)  die  Eintrittsgelder  der  Mitglieder,  b)  die  Gewinnzuschreibungen ­
  —  und  2.  die  Geschäftsguthaben.  Diese  entstehen  a)  durch  die
Einzahlungen  der  Mitglieder  auf  ihren  Geschäftsanteil  —-  bei  Genossenschaften ­
  mit  u  n  beschränkter  Haftpflicht  darf  ein  Genosse  nicht  mehr  als
einen  Geschäftsanteil  besitzen  —,  und  b)  durch  Zuschreibung  der
Geschäftsgewinne  (Dividenden).  Die  Geschäftsgnthaben  können  wohl
niedriger  als  die  Geschäftsanteile,  aber  niemals  höher  als  diese  sein.  Die
Mindestzahl  der  Mitglieder  muß  7  betragen.  Während  Spareinlagen  auch
von  Nichtmitgliedern  angenommen  werden,  dürfen  Darlehen  nur  an
Genossen  gewährt  werden.  Die  höchste  Instanz  der  Genossenschaft  ist  die
Generalversammlung,  in  der  jeder  Genosse  nur  eine  Stimme  hat.  In
den  Vordergrund  tritt  also  nicht  das  Kapital,  sondern  die  Persönlichkeit.
Eine  Eigenart  der  Genossenschaft  ist  die  nicht  geschlossene  Mitgliederzahl
(Ausscheidungsmöglichkeit).  Die  Kreditfähigkeit  der  Genossenschaft ­
  wird  verstärkt  durch  das  Haft-  und  Nachschußkapital  der  Genossen,
geschwächt  durch  die  leichte  Möglichkeit  des  Ausscheidens  aus  der  Genossenschaft. ­
  Der  Haftung  nach  —  nur  im  Konkurse  ist  dies  praktisch  von  Bedeutung ­
  —  sind  zu  unterscheiden:
Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht
(e.  G.  m.  u.  H.).  Jeder  Genosse  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft ­
  mit  seinem  ganzen  Vermögen  der  Genossenschaft  und,  nach
Ausbruch  des  Konkurses,  unmittelbar  deren  Gläubigern.
            
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