Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die Bankgewerbe -Freiheit war 1920 (durch das Kapitalsluchtgesetz) 
beseitigt worden. Das Depot - und Depositengeschäft sollte nur 
solchen Banken und Bankfirmen gestattet sein, die bestiinmten gesetzlichen 
Anforderungen bereits im September 1919 genügt hatten, und weiter 
solchen neuen Bankbetrieben, deren Inhaber ausschließlich Personen waren, 
die bei Erlaß des Gesetzes entweder Inhaber, Mitinhaber oder Vorstands 
mitglieder eines Bankunternehmens waren oder seit mindestens 5 Jahren 
einem solchen Betriebe als kaufmännischer Angesteller angehört hatten. — 
Dieses Sperrgesetz hatte dazu geführt, daß neu gegründete Bankgeschäfte 
und Bankfirmen, die ihren Betrieb in eine Aktiengesellschaft umgewandelt 
haben, genötigt waren, bestehende Unternehmungen mit Depositenrecht an 
zukaufen (M ä n t e l k a u f), uni selbst das Recht, Depots und Depositen 
anzunehmen, zu erlangen. 
Am 31. Dezember 1924 ist das Kapitalfluchtgesetz außer Kraft getreten. 
Bestehen geblieben sind aber die §§ 10—13, die die Zulassung von Banken 
und Bankfirmen zum Depot- und Depositenverkehr regeln, 
d. h. diese Geschäfte bestimmten Personen oder Gesellschaften vorbehalten. 
Am 1. Juli 1925 trat ein neues Gesetz über Depot- und Depositen- 
geschäfte in Kraft, das bis Ende 1926 Geltung haben sollte, am 23. Dezem- 
ber 1926 aber bis Ende 1927 verlängert wurde. 
Zu einer völligen Freigabe des Depot- und Depositenrechts wollte man 
sich im Hinblick auf unlautere Elemente noch nicht entschließen, aber die 
bisherigen Vorschriften wurden stark gemildert: 
Bei den Einzelfirmen und den Handelsgesellschaften, die nicht juristische 
Personen sind, genügt es, wenn der Inhaber oder die persönlich haftenden 
Gesellschafter im Jnlande 5 Jahre in Depot- und Depositenbanken tätig 
waren. Es kommt nicht mehr auf den Zeitpunkt der Tätigkeit an und auch 
nicht darauf, ob diese Tätigkeit zusammenhängend oder in Zwischenräumen 
ausgeübt worden ist; nach den vorher geltenden Bestimmungen mußten die 
Betreffenden vor dem 16. Januar 1920 (dem Tage des Inkrafttretens der 
zweiten Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 
14. Januar 1920) bereits 5 Jahre Bankinhaber oder Bankangestellter ge 
wesen sein. 
Juristische Personen des Handelsrechts (Aktiengesell 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, G. m. b. H.) werden zum 
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