Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Police (die Bank läßt sich die Rechte aus dem Versicherungsverträge ab» 
treten), Ursprungsattest, Gewichtsspezifikation, Faktura usw. 
Das Konnossement bietet ein bequemes, allerdings (infolge der Fäl 
schungsmöglichkeit) nicht ganz gefahrloses Sicherungsmittel für Bank- 
kredite. Damit sich die Bank im Falle der Nichtbefriedigung durch ihre 
Auftraggeber an das Pfand halten kann, werden in den allgemeinen Ge 
schäftsbedingungen oder in besonderem Vertrage (6snsra1 lütter of Hy- 
pothecation) diesbezüglich Vereinbarungen getroffen. 
Beim Handel mit Übersee begnügt sich der Verkäufer oft nicht mit dem 
Akzept des Käufers, da es, weil die Firma in Ubersee unbekannt, meist 
schlecht verwertbar ist, sondern er fordert einen stärkeren Träger des 
Kredits, er verlangt das Akzept einer bekannten Bank. Der 
Käufer ermächtigt den Verkäufer, auf seine (des Käufers) Bank zu tras 
sieren und beauftragt diese, den Wechsel bei Vorlegung mit ihrein Akzept 
zu versehen. Das Akzept des Käufers wird also durch das der Bank er 
setzt. Diese Akzeptleiftung seitens der Bank für derartige Warenwechsel 
nennt man Gewährung von R e m b o u r s k r e d i t (sc rembourser — sich 
bezahlt machen). 
Das Nemboursgeschäft') bei Finanzierung der Importe wickelt sich 
etwa in folgender Form ab: Eine, sagen wir, Bremer Firma, die große 
Posten Wolle importiert und die Ware sofort nach der Verladung bezahlen 
muß, ist genötigt, Bankkredit in Anspruch zu nehmen. Die Dresdner Bank, 
nehmen wir an, ist bereit, das Geschäft durch Eröffnung eines Trassic- 
rungskredits (Eembouxsacereditiv) zu finanzieren. Der Importeur be 
auftragt dann den Verkäufer der Bauniwolle, bzw. dessen Bank, auf die 
Dresdner Bank in Höhe der Faktura zu trassieren 2 ). Die Bank akzeptiert 
den Wechsel gegen Aushändigung der Konnossemente, die besagen, daß ein 
fügungsrecht über die Ladung ist mit dem Konnossement verknüpft. Der Schiffer 
ist berechtigt, gegen ein ordnungsmäßig giriertes Konnossement die Ware aus 
zuhändigen. 
1) Siehe auch den Aufsatz von Waldemar Müller, Organisation des 
Kredit- und Zahlungsverkehrs, Bank-Archiv VIII, 8. C a r l S ch n u w e ck e r , 
Das Bankakzept im Dienste des Betriebskredits. Zeitschrift für Hnndclswissen- 
schaft und Handelspraxis, IV, 8 und 9. 
2) Legt sich die Bank dem Verkäufer der Ware bis zu einer bestimmten 
Summe hinsichtlich ihres Akzeptes fest, so spricht man von einem bestätigten 
Akzeptkrcdit (eonürineil ereäit).
	        
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