Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Warentrausport  in  der  im  Dokument  näher  bezeichneten  Art  erfolgt  ist,
und  daß  die  Ware  jedem  Inhaber  des  Konnossements,  der  laut  Art.  36
der  WO.  als  Eigentümer  legitimiert  ist,  ausgehändigt  wird  *).  Ist  die
Baumwolle  bei  ihrer  Ankunst  noch  nicht  weiter  verkauft,  so  geht  sie  in  ein
Lagerhaus,  und  in  dem  Lagerschein  erhält  die  Bank  eine  neue  Realsicherheit. ­
  Ist  die  Ware  jedoch  bereits  an  einen  Spinner  verkauft  und  gesandt,
so  wird  dieser  beim  Empfang  entweder  Barzahlung  leisten  oder  sein  Akzept
geben.  Dieses  diskontiert  die  Bank  dem  Importeur  und  schreibt  ihm  den
Betrag  gut.  Das  Akzept  der  Dresdner  Bank  hat  inzwischen,  vielleicht
mehrfach,  seinen  Besitzer  gewechselt  und  wird  ihr  bei  Verfall  zur  Zahlung
vorgelegt.
Das  Rembonrsgeschäft  beim  Warenimport  kann  sich  auch  in  der  Weise
abwickeln,  daß  das  deutsche  Bankinstitut  einer  befreundeten  Bank  in  Übersee ­
  den  Auftrag  erteilt,  gegen  Aushändigung  der  Verschisfungsdokumente
über  genau  bezeichnete  Waren  einen  bestimniten  Betrag  zn  zahlen  «nd
diese  Summe,  zuzüglich  Spesen,  ihr  sder  deutschen  Bank)  in  Rechnung  zu
stellen.
Ähnlich  gestaltet  sich  die  Finanzierung  von  Exportsendungen.
Der  Exporteur  kann  und  will  seine  Mittel  während  der  Zeit  des  Trans-Ports
  der  Ware  nicht  festlegen.  Er  stellt  nun  in  Höhe  der  Faktura  einen
Wechsel  auf  den  Käufer  aus,  den  er  mit  Verladnngsdokumenten  bei  einer
Überseebank,  sagen  wir  bei  der  Deutsch-Asiatischen  Bank,  diskontiert.  Diese
sendet  ihn  an  ihre  Filiale  in  Hongkong,  die  ihn  dem  dort°  wohnenden
Käufer  zum  Akzept  vorlegt.  Die  Bcleihungsmodalitäten  sind  naturgemäß
sehr  verschieden.
Das  Bankakzept  soll  in  der  Hauptsache  der  Warenfinanzierung  dienen.
Aber  auch  ohne  Vorliegen  eines  Warengeschäfts  und  somit  ohne  Haftung
der  Ware  akzeptiert  die  Bank  auf  Grund  von  Vereinbarungen  Wechsel,
die  von  ihren  Kunden  auf  sie  gezogen  sind.  Statt  eines  Barkrcdits  geil ­
  Durch  den  auf  das  Konnossement  gesetzten  Vermerk  „Unverantwortlich  für
Inhalt,  Maß,  Gewicht,  Bruch,  Leckage"  besagt  der  Reeder,  daß  er  keine  Gewähr
dafür  übernimmt,  daß  der  Inhalt  der  verladenen  Kisten,  Behälter  usw.  den  Angaben ­
  des  Versenders  entspricht.  Die  Beleihung  von  Konnossementen,  die  über
Waren  lauten,  die  nicht  offen  oder  in  Ballen  versandt  werden,  ist  daher  mit
einem  Risiko  verknüpft  und  erfolgt  nur,  wenn  die  in  Frage  kommende  Firma
völlig  vcrtrauenstvürdig  ist.

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