Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Police  (die  Bank  läßt  sich  die  Rechte  aus  dem  Versicherungsverträge  ab»
treten),  Ursprungsattest,  Gewichtsspezifikation,  Faktura  usw.
Das  Konnossement  bietet  ein  bequemes,  allerdings  (infolge  der  Fälschungsmöglichkeit) ­
  nicht  ganz  gefahrloses  Sicherungsmittel  für  Bankkredite.
  Damit  sich  die  Bank  im  Falle  der  Nichtbefriedigung  durch  ihre
Auftraggeber  an  das  Pfand  halten  kann,  werden  in  den  allgemeinen  Geschäftsbedingungen ­
  oder  in  besonderem  Vertrage  (6snsra1  lütter  of  Hypothecation)
  diesbezüglich  Vereinbarungen  getroffen.
Beim  Handel  mit  Übersee  begnügt  sich  der  Verkäufer  oft  nicht  mit  dem
Akzept  des  Käufers,  da  es,  weil  die  Firma  in  Ubersee  unbekannt,  meist
schlecht  verwertbar  ist,  sondern  er  fordert  einen  stärkeren  Träger  des
Kredits,  er  verlangt  das  Akzept  einer  bekannten  Bank.  Der
Käufer  ermächtigt  den  Verkäufer,  auf  seine  (des  Käufers)  Bank  zu  trassieren ­
  und  beauftragt  diese,  den  Wechsel  bei  Vorlegung  mit  ihrein  Akzept
zu  versehen.  Das  Akzept  des  Käufers  wird  also  durch  das  der  Bank  ersetzt. ­
  Diese  Akzeptleiftung  seitens  der  Bank  für  derartige  Warenwechsel
nennt  man  Gewährung  von  R  e  m  b  o  u  r  s  k  r  e  d  i  t  (sc  rembourser  —  sich
bezahlt  machen).
Das  Nemboursgeschäft')  bei  Finanzierung  der  Importe  wickelt  sich
etwa  in  folgender  Form  ab:  Eine,  sagen  wir,  Bremer  Firma,  die  große
Posten  Wolle  importiert  und  die  Ware  sofort  nach  der  Verladung  bezahlen
muß,  ist  genötigt,  Bankkredit  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Dresdner  Bank,
nehmen  wir  an,  ist  bereit,  das  Geschäft  durch  Eröffnung  eines  Trassicrungskredits
  (Eembouxsacereditiv)  zu  finanzieren.  Der  Importeur  beauftragt ­
  dann  den  Verkäufer  der  Bauniwolle,  bzw.  dessen  Bank,  auf  die
Dresdner  Bank  in  Höhe  der  Faktura  zu  trassieren  2 ).  Die  Bank  akzeptiert
den  Wechsel  gegen  Aushändigung  der  Konnossemente,  die  besagen,  daß  ein
fügungsrecht  über  die  Ladung  ist  mit  dem  Konnossement  verknüpft.  Der  Schiffer
ist  berechtigt,  gegen  ein  ordnungsmäßig  giriertes  Konnossement  die  Ware  auszuhändigen. ­

1)  Siehe  auch  den  Aufsatz  von  Waldemar  Müller,  Organisation  des
Kredit-  und  Zahlungsverkehrs,  Bank-Archiv  VIII,  8.  C  a  r  l  S  ch  n  u  w  e  ck  e  r  ,
Das  Bankakzept  im  Dienste  des  Betriebskredits.  Zeitschrift  für  Hnndclswissenschaft
  und  Handelspraxis,  IV,  8  und  9.
2)  Legt  sich  die  Bank  dem  Verkäufer  der  Ware  bis  zu  einer  bestimmten
Summe  hinsichtlich  ihres  Akzeptes  fest,  so  spricht  man  von  einem  bestätigten
Akzeptkrcdit  (eonürineil  ereäit).
            
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