Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

die  Summe  im  Kontokorrent  zur  Verzinsung  gelangt.  An  der  Berliner
Börse  verkaufte  Effekten  werden,  wenn  die  Stücke  im  Depot  liegen
oder  rechtzeitig  abgeliefert  find,  2  Werktage  nach  Ausführung  valutiert,
sonst  2  Werktage  nach  Eingang  der  Stücke.  Der  Käufer  wird,  wenn
usancemäßig  Zinsen  nicht  zu  rechnen  sind,  1  Werktag  nach  Ausführung
belastet.
b.  Die  Lffeltenaufbewahrmig.
a)  Offene  Depots.
Sind  die  Wertpapiere  angeschafft,  so  ist  die  nächste  Frage  des  Eigentümers, ­
  wo  sie  aufbewahren?  In  der  eigenen  Wohnung?  Davon  ist
selbst  dann,  wenn  Schutzvorrichtungen  vorhanden  sind,  abzuraten,  einmal ­
  deswegen,  weil  doch  das  Risiko  eines  Verlustes  durch  Diebstahl  oder
Feuer  bestehen  bleibt,  dann  aber  auch  wegen  der  Gefahr,  Veröffentlichungen
über  Verlosungen,  Konversionen,  Geltendmachung  von  Bezugsrechten  usw.
zu  übersehen  und  dadurch  Verluste  zu  erleiden.
Werden  die  Wertpapiere  als  offenes  Depot  einer  soliden  Bank
oder  einem  vertrauenswürdigen  Bankier  übergeben,  so  ist  mit  der  Verwahrung ­
  gleichzeitig  eine  Verwaltung  verknüpft.  Zum  Schutze  des
Publikums  ist  das  „Gesetz  vom  5.  Juli  1896,  betreffend  die  Pflichten  der
Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere",  kurzweg  Depot-Gesetz
  i)  genannt,  erlassen  worden.  Es  bezweckt,  die  dem  Hinterleger
offener  Depots  drohenden  Gefahren  zu  verhüten  (§§  1  und  2)  und  die
Stellung  des  Kommittenten  gegenüber  dem  Einkaufskommissionär
(§§  3—7),  bzw.  dem  die  übernommenen  Effekten  an  einen  Zentralbankier
weitergebenden  Lokalbankier  (§  8)  zu  verbessern.  Strafandrohungen  enthalten ­
  die  §§  9—12.  Das  Gesetz,  das  laut  §  13  nur  auf  Voll-,  nicht
auch  auf  Minderkaufleute  Anwendung  findet,  besagt,  unter  Berücksichtigung ­
  der  Novelle  vom  21.  November  1923  :
cs  Literatur:  E.  Heilfron,  Geld-,  Bank-  und  Börsenrccht.  Berlin  1912.
K.  N  i  t  h  a  ck,  Zentralbankier  und  Lokalbankier.  Berlin  1910.  I.  R  i  e  ß  e  r  ,
Das  Bankdepotgesetz  vom  8.  Juli  1896.  3.  Aufl.  Berlin  1913.  Fr.  Schweyer,
Die  Bankdepotgeschäfte  in  geschichtlicher,  wirtschaftlicher  und  rechtlicher  Beziehung. ­
  München  1899.  James  Breit,  Bankdepotgesetz.  Berlin  1911.
2)  Geändert  sind  die  88  1,  3  (Beschränkung  der  Pflicht  zur  Absendung  eines
Stückeverzeichnissess,  hinzugefügt  ist  8  7  a,  der  neue  Schutzvorschriften  zugunsten
des  Kommittenten  enthält.

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