Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Außer  den  Depotgebühren  werden  berechnet:
für  die  Einziehung  von  baren  Geldern  bei  ausgelosten,  gekündigten  oder
konvertierten  Wertpapieren,  ferner  für  Einzahlungen
für  je  angefangene  100  RM  des  einzuziehenden  oder  einzuzahlenden  Betrages ­
  0,50  RM;
für  den  Umtausch  von  Wertpapieren  bei  Verschmelzungen  u.  dgl.
für  je  angefangene  100  RM  des  jeweiligen  Kurswerts  der  höheren  Seite
0,60  RM,  mindestens  jedoch  1  RM,
aber  nicht  mehr  als  Vs  des  jeweiligen  Kurswerts  der  höheren  Seite,  endlich  für
die  Ausübung  von  Bezugsrechten,  für  die  Abstempelung  von  Wertpapieren  sowie
für  andere  Sonderleisiungen,  z.  B.  Besorgung  von  Stimmkarten  zur  Teilnahme
an  Generalversammlungen,  Anfertigung  von  Wertbercchnungen  u.  dgl.,  die  allgemein ­
  üblichen  Gebühren.
Für  die  Besorgung  neuer  Zins-  und  Gewinnanteilscheinbogen  sowie  für  den
Umtausch  von  Zwischenscheinen  werden  die  baren  Auslagen  berechnet.
Die  Deutsche  Reichsbank  —  offene  Depots  werden  nur  bei  der
Reichshauptbank  in  Berlin  verwahrt  —  hatte  am  1.  Januar  1927
60  387  offene  Depots,  die  in  3  882  verschiedenen  Effektengattungen
angelegt  waren,  und  1226  Mündel-Depots^).
P  r  i  v  a  t  i  n  st  i  t  u  t  e  veröffentlichen  keine  Ziffern  über  Depotbeständc.
Der  jetzige  Effektenverkehr  ist  wegen  des  geringen  Nennwerts  der  meisten
auf  Reichsmark  nmgestellten  Aktien  und  der  geringen  Durchschnittshöhe
der  Börsenaufträge  für  die  Banken  mit  so  großen  Unkosten  verknüpft,  daß
eine  erhebliche  Erhöhung  der  Depot-  und  Effektenkvnlmissionsgebühren
nötig  sein  würde,  wenn  die  gegenwärtige  Handhabung  des  Verwahrungs-V
  Wertpapiere,  die  als  Bestandteile  von  Mündelvermögen  der  Aufsicht  des
Vormundschaftsgerichts  unterliegen  (§  1814  des  BGB.),  werden  bei  sämtlichen
Reichsbankhauptstellen  und  Rcichsbankstellen  sowie  bei  den  mit  mehreren  Beamten ­
  besetzten  Reichsbanknebenstellen  zur  Verwahrung  angenommen,  sofern
jene  ohne  Zins-  oder  Gewinnanteilscheinc,  aber  mit  den  Erneuerungsscheinen
(Anweisungen,  Talons)  eingeliefert  werden.  Desgleichen  ist  die  Annahme  von
Papieren  als  Mündeldepots  zulässig  in  den  Fällen,  in  denen  die  Inhaber  der
elterlichen  Gewalt  fVater  oder  Mutter)  auf  Grund  der  88  1667,  1686  BGB.
zur  Hinterlegung  von  Papieren  nach  §  1814  BGB.  angewiesen  sind.
An  Gebühren  sind  zu  entrichten:
1.  eine  einmalige  Gebühr  von  1  RM  für  die  Ausfertigung  eines  Mündeldepotbuches, ­

2.  eine  fortlaufende  jährliche  Verwahrungsgebühr,  die  sich  nach  den  Gattungen ­
  der  jedesmal  gleichzeitig  eingelieferten  oder  der  zu  Anfang  jedes
neuen  tzinterlegnngsjahres  vorhandenen  Papiere  richtet.

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