Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

310

und  Lieferungsgeschäfts  beibehalten  wird.  Daher  sind  die  Banken  bestrebt,
die  Depots  ihrer  Kundschaft  in  einheitlichen  Sammcldepots  bei  der
Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins  zu  vereinigen.  Dadurch
wird  die  Einzelverwahrung,  und  bei  An-  und  Verkäufen  von  Wertpapieren ­
  die  kostspielige  Lieferung  effektiver  Stücke  vermieden.  Indem
Überweisungen  mittels  des  Effektcnschecks  an  ihre  Stelle  treten,  wird  der
Effektenverkehr  stückelos  gestaltet*).
Bezüglich  der  in  das  Sammeldepot  eingelieferten  Wertpapiere
können  die  Banken  nicht  mehr  die  Verpflichtung  übernehmen,  ihren  Kunden ­
  die  Nummern  zurückzugeben,  die  sie  eingeliefert  haben.
Die  Wertpapiere  werden  mit  der  Vereinigung  im  Sammeldepot  des
Kassen-Vereins  nicht  Eigentum  der  Bank  oder  Eigentum  des  Kassen-Vereins, ­
  vielmehr  verbleibt  das  Eigentum  an  den  Wertpapieren  dem  Kunden,
wenn  auch  nicht,  wie  bisher,  als  Sondereigentum  an  den  einzelnen  Stücken
selbst,  sondern  als  Miteigentum  an  der  Gesamtheit  der  im  Sammeldepot ­
  vereinigten  Wertpapiere  ein  und  derselben  Gattung  zu  deut  Bruchteil, ­
  der  dem  Effektenbestande  des  Kunden  im  Verhältnis  zur  Gesaintheit
entspricht.  Für  die  Erfiillung  der  dein  Kassen-Verein  aus  dem  Verwahrungsverhältnis ­
  obliegenden  Pflichten  stehen  die  Banken  ihren  Kunden
gegenüber  ein.  Auch  die  übrigen  die  Wertpapiere  betreffenden  Rechte  der
Kundschaft,  z.  B.  hinsichtlich  des  Dividendenbezuges,  der  Ausübung  von
Bezugsrechteu,  der  Vertretung  der  Aktien  in  der  Generalversammlung,
der  Verpfändbarkeit  der  Werte  usw.  bleiben  unverändert  bestehen.
Für  alle  Wertpapiere,  die  nicht  den  deutschen  Stempel  oder  die  einen  ausländischen ­
  Stempel  tragen,  für  die  nicht  vollgezahlten  Versichernngsaktien  und
für  alle  verlosbaren  Wertpapiere  verbleibt  es  bei  dem  bisherigen  Zustand.
Durch  die  seit  Dezember  1925  bestehende  Einrichtung  von  Sammeldepots
ist  eine  wesentliche  Erleichterung  und  Verbesserung  des  gesamten  Effektcnanfbewahrungs-
  und  Effektenlieserungs-Geschäfts  erfolgt.
b)  Verschlossene  Depots.
Wird  vom  Verwahrer  keine  Verwaltungstätigkeit  gefordert,  sondern
nur  sichere  Aufbewahrung,  so  wird  das  Depot  verschlossen  übergeben.
Verschlossene  Depots  unterliegen  nicht  den  Bestimmungen  des  Depot-Z
  S.  Georg  Opitz,  Der  stückclose  Effektenverkehr,  ein  Gegenstück  zum
bargeldlosen  Zahlungsverkehr.  Bankarchiv  vom  15.  Februar  1927.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.