Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Betrachten wir nunmehr die einzelnen Systeme: 
a) Silberwährung. 
Reine Silberwährung besteht, wenn die Privatprägung in Silber frei 
gegeben ist, wenn Barrensilber nach Belieben in Währungsmünze um 
gewandelt werden kann und wenn außerdem mindestens eine Silber- 
münze im Jnlande bis zu jedem Betrage vollgültiges Zahlungsmittel 
ist. Silber ist alsdann der alleinige Wertmesser. Ausschließlich in 
Silbermünzen muß der Schuldner zahlen, müssen sämtliche Ver 
bindlichkeiten erfüllt werden. Goldmünzen sind eine Ware, die zu 
einem unter den Parteien zu vereinbarenden Kurse in Zahlung ge- 
nommen wird. 
So hatten früher in Preußen die Jriedrichsdore einen schwankenden Kurs 
gegenüber den Talern: 6 Taler 19 bis 5 Taler 21 Silbergroschen wurden dafür 
bezahlt. 
Bis 1871 waren die Erörterungen über eine etwaige Einführung der 
Goldwährung in Deutschland nur eine sogenannte Doktorfrage. Das 
Gold hätte gegen Silber, das bisher Währungsgeld war, angekauft werden 
müssen, wozu aber die Mittel nicht vorhanden waren. Erst die fran 
zösische Kriegskontribution, der „Milliardensegen", machte es Deutschland 
möglich, von der Silber- zur Goldwährung überzugehen. Der Beschluß, 
die Goldwährung einzuführen, lvar der erste Anlaß zur Entwertung des 
Silbers. 
Dem Beispiele Deutschlands folgten im Jahre 1873 Holland und 
die skandinavischen Staaten. Als dann noch im Jahre 1878, 
veranlaßt durch den bereits eingetretenen großen Rückgang des Silber 
preises, die Staaten der lateinischen Münzunion die Prägung der Silber- 
Kurantmünzen einstellten, war das Schicksal des „weißen Metalles" ent 
schieden. Infolge erhöhter Produktion des Silbers und seiner Demo 
netisierung sd. h. Währungsgeld lvurde nicht mehr daraus geprägt), 
war der weitere Preisfall a u f d i e D a u e r nicht zu verhindern. 
Etwas gehalten wurde der Kurs des Silbers durch die Blandbill vom 
28. Februar 1878, die bestimmte, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika 
monatlich für 2—4 Millionen Dollar Silber angekauft werde, und daß die 
hieraus geprägten Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel für alle die Verbind 
lichkeiten gelten sollten, bei denen nicht ausdrücklich Zahlung in Gold vor 
geschrieben war. Da es sich jedoch als unmöglich herausstellte, so große 
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