Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

32

Silbers  von  Staats  wegen  angekauft  und  ausgeprägt,  aber  derVerkehrhatsichhartnäckiggeweigert,
  sichdieses  Geldes
zu  bedienen."
Außer  dem  Umstande,  daß  das  Gold  wegen  seines  hohen  Wertes  sich
besser  zur  Zahlung  sinsbesondere  im  internationalen  Verkehrs,  Aufbewahrung ­
  oder  Versendung  als  das  Silber  eignet,  haben  die  Goldmünzen
  in  den  Ländern,  in  denen  sie  die  Grundlage  des  Währungssystems ­
  bilden,  den  großen  Vorteil,  daß  sie  jederzeit  eingeschmolzen  werden
können,  ohne  daß  der  Besitzer  einen  nennenswerten  Schaden  erleidet.
Der  vielfach  erhobene  Einwand,  die  Goldproduktion  reiche  für  die  Dauer
zur  Ausprägung,  der  erforderlichen  Münzen  nicht  aus  —  Sueßsche
Theorie:  Die  bisherige  Produktion  des  Goldes  werde  auf  die  Dauer
nicht  aufrechterhalten  werden,  man  müsse  auf  einen  Rückgang  gefaßt  sein;
Schlagwort  von  der  „kurzen  Decke,  an  der  alle  zerren"  —,  ist  durch  die
Tatsachen  (f.  d.  Produktionsstatistik  der  Edelmetalle  auf  S.  20/21  und  27)
widerlegt  worden.
Goldwährung  führte  zuerst  England  ein.  Andere  Goldwährungsländer
waren:  Deutschland,  Schweden,  Norwegen,  Dänemark,  Holland,  Vereinigte ­
  Staaten  von  Amerika,  Japan,  Mexiko.
Seit  Beginn  des  Weltkrieges  hatte  Deutschland  nur  noch  formal
Goldwährung,  tatsächlich  eine  solche  minderer  Qualität:  Währung
mit  zentralem  Goldschatz,  aber  nur  Papierumlauf.  Man  nennt  eine  solche
Goldwährung  ohne  Goldumlauf:  Goldkernwährung.
Auch  nach  dem  neuen  M  ü  n  z  g  e  s  e  tz  vom  30.  A  u  g  u  st  1924  (siehe
S.  42)  besteht  weiter  die  G  o  l  d  k  e  r  n  w  ä  h  r  u  n  g.  §  1  dieses  Gesetzes
sagt  zwar:  „Im  Deutschen  Reich  gilt  die  Goldwährung",  und  das
Gesetz  schafft  auch  diejenigen  Voraussetzungen,  die  zum  Wesen  der  Goldwährung ­
  gehören.  Freie  Ausprägbarkeit  der  Goldmünzen,  Beschränkung
der  Zahlkraft  der  Silbermünzen  und  ihres  Gesamtumlaufcs,  aber  die  Goldwährung ­
  ist  vorläufig  noch  ohne  Goldumlauf.  Neben  den  Goldmünzen,
sagt  §  5  des  Münzgesetzes,  sind  unbeschränktes  gesetzliches  Zahlungsmittel
die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  n  o  t  e  n;  sie  sind  zwar  durch  Gold  gedeckt,  aber  ihre
Einlösbarkeit  ist  durch  §  52  des  Bankgesetzes  vorläufig  noch  s  u  s  °

Die  alten  Goldmünzen  sind  den  Reichsmarkmünzen  gleichgestellt  und
auf  diese  Weise  als  Ersatzmünzen  wieder  in  den  Verkehr  eingeführt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.