Betrachten wir nunmehr die einzelnen Systeme:
a) Silberwährung.
Reine Silberwährung besteht, wenn die Privatprägung in Silber freigegeben
ist, wenn Barrensilber nach Belieben in Währungsmünze umgewandelt
werden kann und wenn außerdem mindestens eine Silbermünze
im Jnlande bis zu jedem Betrage vollgültiges Zahlungsmittel
ist. Silber ist alsdann der alleinige Wertmesser. Ausschließlich in
Silbermünzen muß der Schuldner zahlen, müssen sämtliche Verbindlichkeiten
erfüllt werden. Goldmünzen sind eine Ware, die zu
einem unter den Parteien zu vereinbarenden Kurse in Zahlung genommen
wird.
So hatten früher in Preußen die Jriedrichsdore einen schwankenden Kurs
gegenüber den Talern: 6 Taler 19 bis 5 Taler 21 Silbergroschen wurden dafür
bezahlt.
Bis 1871 waren die Erörterungen über eine etwaige Einführung der
Goldwährung in Deutschland nur eine sogenannte Doktorfrage. Das
Gold hätte gegen Silber, das bisher Währungsgeld war, angekauft werden
müssen, wozu aber die Mittel nicht vorhanden waren. Erst die französische
Kriegskontribution, der „Milliardensegen", machte es Deutschland
möglich, von der Silber- zur Goldwährung überzugehen. Der Beschluß,
die Goldwährung einzuführen, lvar der erste Anlaß zur Entwertung des
Silbers.
Dem Beispiele Deutschlands folgten im Jahre 1873 Holland und
die skandinavischen Staaten. Als dann noch im Jahre 1878,
veranlaßt durch den bereits eingetretenen großen Rückgang des Silberpreises,
die Staaten der lateinischen Münzunion die Prägung der Silber-Kurantmünzen
einstellten, war das Schicksal des „weißen Metalles" entschieden.
Infolge erhöhter Produktion des Silbers und seiner Demonetisierung
sd. h. Währungsgeld lvurde nicht mehr daraus geprägt),
war der weitere Preisfall a u f d i e D a u e r nicht zu verhindern.
Etwas gehalten wurde der Kurs des Silbers durch die Blandbill vom
28. Februar 1878, die bestimmte, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika
monatlich für 2—4 Millionen Dollar Silber angekauft werde, und daß die
hieraus geprägten Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel für alle die Verbindlichkeiten
gelten sollten, bei denen nicht ausdrücklich Zahlung in Gold vorgeschrieben
war. Da es sich jedoch als unmöglich herausstellte, so große
30