Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Makler — sowie deren Angestellte. Die Zulassung von Ausländern zum 
Handel an der Amsterdamer Effektenbörse wurde im Dezember 1922 ab 
gelehnt. Die deutschen Bankfirmen, die in Amsterdam ansässig sind, er 
reichten aber im April 1925, daß sie in den Bedingungen für den Wert 
papierhandel an der Amsterdamer Börse den holländischen Provinzbanken 
gleichgestellt wurden, während sie bis dahin die gleiche Provision wie 
Privatpersonen zu entrichten hatten. 
Zum Handel und zur Notierung ohne weiteres sind die 
holländischen Staatsanleihen zugelassen. Sonst ist die Ein 
reichung eines Gesuches an den Vorstand der Vereinigung für den 
Effektenhandel erforderlich. Beigefügt muß ein Prospekt sein, der alle 
Daten über das Papier enthält. Für die verschiedenen Kategorien — 
1. Anleihen von Staaten und anderen öffentlichen Körperschaften, 
2. Aktien, 3. Anleihen von Gesellschaften und 4. Zertifikate von Admini 
strationsunternehmungen — sind die Erfordernisse verschieden. Wird 
die Zulassung von Aktien beantragt, so ist erforderlich: Die Einreichung 
der Satzungen, der Nachweis der ordnungsmäßigen Ausgabe, die Ver 
pflichtung zur Veröffentlichung der Bilanz samt Gewinn- und Verlust 
rechnung, Zahlbarkeit der Dividenden in Amsterdam, kostenloser Umtausch 
der Jnterimsscheine in definitive Stücke und kostenlose Zustellung neuer 
Kuponsbogen in Holland. 
Weiteres Erfordernis ist, daß von dem Papier mindestens 500 000 Gul 
den in Holland selbst aufgelegt werden. 
Gleichzeitig mit dem Gesuch ist die für die Aufnahme geforderte G e - 
b ü h r, die bis auf 10 000 Gulden steigt, beizufügen. Sie wird zurück 
vergütet, wenn die Zulassung des Effekts abgelehnt wird. Ist das Effekt 
„zwischenzeitlich, provisorisch" notiert worden, so wird die halbe Gebühr 
zurückgezahlt. 
Mit dieser zwischenzeitlichen Notierung hat es folgende 
Bewandtnis: Nach Einreichung des Zulassungsantrages steht dem Vor 
stand der Vereinigung die Entscheidung über die Aufnahme zu. Da aber 
bis zur Beschlußfassung in der Regel längere Zeit verstreicht, wurde das 
Komitee, das die Festsetzung der Kurse vornimmt, ermächtigt, das Papier 
vorläufig in einer besonderen Rubrik des Kurszettels zu notieren. 
Die Aufnahme in das Preisblatt und die Zulassung zum Börsenhandel 
wird z. B. verweigert, wenn der Prospekt unwahre Angaben enthält, wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.