gleiche auf dem Kontrollabschnitt ioie auf dem eigentlichen Scheck ist,
dem zur Zahlung des Schecks beauftragten Bankhause (dem Bezogenen)
mitgeteilt, mit der Aufforderung, den Scheck nicht zu bezahlen, ihn zu
sperren.
Durch Gesetz vom 11. März 1908 ist das Scheckwesen in Deutschland
gesetzlich geregelt, nachdem deutsche Kaufleute und Juristen
30 Jahre lang in Wort und Schrift dafür eingetreten waren.
1879 hatte die Braunschweiger Handelskammer einen Scheck-
gesetzentwurf ausgearbeitet und ihn an alle deutschen Handelskammern zur Be
gutachtung übersandt. Im gleichen Jahre erschienen noch zwei weitere Ent
würfe, von der Mannheimer Handelskammer und von der
Braunschweigischen Delegiertenkonferenz.
Auf Grund dieser 3 Vorlagen hat 1882 das Reich sbank-Dlrck-
t o r i u m einen Entwurf ausgearbeitet, der, in etwas veränderter Form, im
Januar 1892 vom Bundesrat genehmigt und im März 1892 dem Reichstag
vorgelegt worden ist, ohne aber zu einem Gesetze zu führen.
Zahlreiche Juristen, Volkswirte und Praktiker haben sich für Erlaß eines
Scheckgesetzes ausgesprochen. Neben Koch seien hier nur Georg Cohn, Hoppen
stedt, Rießer und Thorwart genannt. Auch amtliche Organe, wie 1879 die
Mehrheit der deutschen Handelskammern, 1882 die Kommissarien und die
Bezirksausschüsse bei den Reichsbankhauptstellen und weiter der 11. Deutsche
Handelstag, 1884 der 17. Deutsche Juristentag und 1902 der 1. Allgemeine
Deutsche Bankiertag traten für ein Scheckgesetz ein.
Der Scheck muß enthalten:
1. die S ch e ck k l a u s e l, d. h. die Selbstbezeichnung der Urkunde als
Scheck. Das Wort Scheck muß im Kontext stehen, in Form einer Über-
schrift ist es nicht ausreichend. Eine falsche Schreibweise (Check oder
Cheque) ist belanglos,-
2. die Z a h l un gs k l a u s e l („. . . . wolle zahlen", „zahlen Sie").
Quittungsschecks sind nach wie vor zulässig, fallen jedoch nicht unter das
Scheckgesetz;
3. den Namen des Bezogenen;
4. Guthabenklausel („aus meinem (unserem) Guthaben"). Der
Aussteller des Schecks soll durch diesen Vermerk noch einmal daran er
innert werden, daß er Zahlung auf Grund seines Guthabens — das
aber nicht unbedingt in barem Gelde zu bestehen braucht — verspricht
und daß er sich im Falle der Unrichtigkeit unter Umständen der Be
strafung wegen Betrugs aussetzt;
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