den Azoren, Madeira, den Kanarischen und den Kapverdischen Inseln aus
gestellte Schecks binnen zwei Monaten;
sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete, ausgestellte
Verweigert der Bezogene die Zahlung, so kann der Inhaber, wie bei
Nichtzahlung eines Wechsels, Protest erheben lassen. Es genügt jedoch
auch für die Erhaltung des Negreßanspruches, wenn der Bezogene eine
von ihm unterschriebene und datierte Erklärung über die fruchtlose Prä-
sentation auf den Scheck setzt, oder wenn eine Abrechnungsstelle be
scheinigt, daß der Scheck vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist eingeliefert
und nicht eingelöst worden ist.
Die Negreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vor
männer verjähren, wenn der Scheck in Europa, mit Ausnahme von
Island und den Färöern, zahlbar ist, in 3 Monaten, andernfalls in
6 Monaten.
Unwiderruflich ist der Scheck bis zum Ablauf der Vorlegungs
frist. Eine solche Begrenzung entspricht den Interessen des Ausstellers
und der Indossanten, da sie den Inhaber zur Vorlegung innerhalb der
Frist anhält. Der Bezogene bleibt jedoch auch nach Ablauf der Vor
legungsfrist zur Einlösung des Schecks berechtigt, solange ein Widerruf
nicht erfolgt ist.
1. Dem Gegenstände nach: den G e l d s ch e ck und den Effekten-
l) e d. ; i ■!; : |if
Der Effekte nscheck ist in Deutschland durch den Berliner Kassen-
worden. Bankinstitute und Bankiers, die bei dem Kassenverein ein
Effekten-Depotkonto haben, liefern häufig die verkauften Effekten nicht
in natura, sondern geben dem Käufer, wenn sie die Effekten beim
Verein gut haben, eine Anweisung, einen Effektenscheck. Der Verkäufer
wird für die Effekten auf „Stückekonto" belastet, während dem Käufer