Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

den Azoren, Madeira, den Kanarischen und den Kapverdischen Inseln aus 
gestellte Schecks binnen zwei Monaten; 
sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete, ausgestellte 
Verweigert der Bezogene die Zahlung, so kann der Inhaber, wie bei 
Nichtzahlung eines Wechsels, Protest erheben lassen. Es genügt jedoch 
auch für die Erhaltung des Negreßanspruches, wenn der Bezogene eine 
von ihm unterschriebene und datierte Erklärung über die fruchtlose Prä- 
sentation auf den Scheck setzt, oder wenn eine Abrechnungsstelle be 
scheinigt, daß der Scheck vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist eingeliefert 
und nicht eingelöst worden ist. 
Die Negreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vor 
männer verjähren, wenn der Scheck in Europa, mit Ausnahme von 
Island und den Färöern, zahlbar ist, in 3 Monaten, andernfalls in 
6 Monaten. 
Unwiderruflich ist der Scheck bis zum Ablauf der Vorlegungs 
frist. Eine solche Begrenzung entspricht den Interessen des Ausstellers 
und der Indossanten, da sie den Inhaber zur Vorlegung innerhalb der 
Frist anhält. Der Bezogene bleibt jedoch auch nach Ablauf der Vor 
legungsfrist zur Einlösung des Schecks berechtigt, solange ein Widerruf 
nicht erfolgt ist. 
1. Dem Gegenstände nach: den G e l d s ch e ck und den Effekten- 
l) e d. ; i ■!; : |if 
Der Effekte nscheck ist in Deutschland durch den Berliner Kassen- 
worden. Bankinstitute und Bankiers, die bei dem Kassenverein ein 
Effekten-Depotkonto haben, liefern häufig die verkauften Effekten nicht 
in natura, sondern geben dem Käufer, wenn sie die Effekten beim 
Verein gut haben, eine Anweisung, einen Effektenscheck. Der Verkäufer 
wird für die Effekten auf „Stückekonto" belastet, während dem Käufer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.