Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

die  Stücke  vom  Kassenverein  geliefert,  oder  wenn  der  Käufer  ebenfalls
ein  Effektendepot  bei  ihm  besitzt,  auf  dessen  „Stückkonto"  gutgebracht
werden  fsiehe  den  Abschnitt  „Kassageschäfte").  Durch  den  Effekten-Ferngiroverkehr
  hat  in  letzter  Zeit  der  Effektenscheck  (als  Fern-Giroscheck)  eine
sehr  erhebliche  Ausdehnung  erlangt.
2.  Der  äußeren  Form  nach:  den  Anweisungs  -  und  den  Quit  -
t  u  n  g  s  s  ch  e  ck.  Quittungsschecks  s„Von  der  Xi-Bank  in  Mark
auf  Girokonto  erhalten")  sind  älter,  kommen  aber  kaum  noch  vor.
3.  Nach  der  Art  der  Einlösung:  den  Z  a  h  l  u  n  g  s  -  und  den  Überweisungsscheck. ­
  Bei  der  Reichsbank  dienen  die  Überweisungsschecks,
die  nach  der  Farbe  des  zur  Verwendung  gelangenden  Formulars  meist
„rote  Schecks"  genannt  werden,  zur  Übertragung  auf  Konten ­
  am  gleichen  Ort  oder  nach  einem  Platz,  an  dem  die  Reichsbank  eine
Filiale  besitzt.  Der  Überweisungsscheck  ist,  ebenso  wie  der  Effektenscheck,
kein  Scheck  im  engeren  Sinne  und  unterliegt  daher  auch  nicht  den  Bestimmungen ­
  des  Scheckgesetzes.
4.  Nach  der  Art  des  Geldempfängers:  den  Rekta-,  den  Orderund
  den  Inhaber  scheck.
a)  Der  Rekta  scheck  nennt  eine  bestimmte  Person  oder  Firma  als
Zahlungsempfänger  nnd  verbietet  die  Weiterbegebung  im  Wege  des
Indossaments  durch  die  negative  Orderklausel,  d.  i.  die  Rektaklausel
(„nicht  an  Order"  oder  einen  ähnlichen  Zusatz).  Der  Benannte  erwirbt
nur  die  Rechte  seines  Vormannes  und  kann  diesen  nur  auf  Grund  des
zwischen  ihnen  vorliegenden  Rechtsverhältnisses,  nicht  nach  Scheckrecht,
in  Anspruch  nehmen.  Im  Bankverkehr  sind  diese  Schecks  wegen  der
Schwierigkeit,  die  Identität  des  Empfängers  festzustellen,  nicht  gebräuchlich. ­
  (Rekta  Wechsel  werden  mitunter  als  Sicherheit  hinterlegt.)
b)  Ein  Order  scheck  liegt  vor,  wenn  eine  bestimmte  Person  oder
Firma  als  Zahlungsempfänger  bezeichnet  und  die  Übertragung  durch
Indossament  nicht  ausdrücklich  untersagt  ist.  Der  Bezogene  muß  die
formelle  Legitimation  des  Vorzeigers  des  Schecks  prüfen.  Abweichend
von  dem  früheren  Recht  ist  (§  8  des  Scheckgesetzes)  der  auf  einen  bestimmten
  Zahlungsempfänger  gestellte  Scheck  girierbar,  ohne  daß  es  einer
besonderen  Klausel,  wie  „ober  Drber",  bedarf,  d.  h.  der  Scheck  ist
gleich  dem  Wechsel  geborenes  Orderpapier.
(Fortsetzung  S.  81)

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