Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

Nationalität  nicht  in  Gefahr  gebracht  werden“;  diese  Ansicht  vertr
Recht  die  Note  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  15.  Ma

•  In  der  Note  vom  10.  April  1916  an  die  Vereinigten  Staaten  von  JNorcl-"

amerika  vertrat  Deutschland  bezüglich  des  Dampfers  „Berwind  Vale“
und  des  Dampfers  „Eagle  Point“  das  Recht,  das  durch  einen  Warnungsschuß ­
  zum  Stoppen  auf  gef  orderte  Handelsschiff,  wenn  es  weiterlief  und
zu  entkommen  suchte,  zu  versenken.  Die  Versenkung  des  französischen
nnbewaffneten  Dampfers  „Sussex“  am  24.  März  1916  ohne  Warnung  oder
Aufforderung  zur  Übergabe,  bei  der  80  Nichtkombattanten  jeglichen
Alters  und  Geschlechts,  darunter  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  verwundet ­
  oder  getötet  wurden,  gab  den  Anstoß  zu  einem  neuerlichen  Notenwechsel ­
  zwischen  Deutschland  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.
In  der  Note  vom  18.  April  1916  betonte  die  amerikanische  Regierung ­
  neuerlich  die  Unzulässigkeit  der  unterschiedslosen  Zerstörung  von
Handelsschiffen  aller  Art,  Nationalität  und  Bestimmung.  Die  deutsche
Regierung  habe  keinen  Weg  gefunden,  um  die  Vorsichtsmaßregeln  zur
Achtung  der  Rechte  der  Neutralen  und  des  Lebens  der  Nichtkombattanten ­
  durchzuführen.  Neutrale  Schiffe  auf  der  Fahrt  von  einem
neutralen  zum  anderen  neutralen  Hafen,  seien  ebenso  wie  feindliche
Schiffe  in  ständig  wachsender  Zahl  zerstört  worden.  Manchmal  seien
die  angegriffenen  Handelsschiffe  gewarnt  und  zur  Übergabe  aufgefordert ­
  worden,  bevor  sie  beschossen  oder  torpediert  worden  seien.
Manchmal  sei  den  Passagieren  und  Besatzungen  eine  dürftige  Sicherheit ­
  zugebilligt  worden,  indem  man  ihnen  erlaubte  in  Boote  zu  gehen,
bevor  das  Schiff  versenkt  wurde.  Aber  wieder  und  wieder  sei  keine  Warnung ­
  gegeben,  nicht  einmal  den  Personen  an  Bord  die  Rettung  gestattet ­
  worden.  Große  Ozeandampfer,  wie  die  „Lusitania“  und  die  „Arabic“
und  reine  Passagierschiffe  wie  die  „Sussex“  seien  ohne  jede  Warnung  angegriffen ­
  worden,  oft  bevor  sie  gewahr  wurden,  daß  sie  sich  einem  bewaffneten ­
  feindlichen  Schiffe  gegenüber  befänden.  Es  sei  tatsächlich  die
unterschiedslose  Zerstörung  von  Handelsschiffen  jeder  Art  und  Nationalität
außerhalb  der  Sperrgebiete  fortgesetzt  worden.  Der  Gebrauch  von
Unterseebooten  zur  Zerstörung  des  feindlichen  Handels  bringe  notwendigerweise ­
  gerade  wegen  des  Charakters  der  verwendeten
Schiffe  und  der  Angriffsmethoden,  die  ihre  Verwendung  naturgemäß  mit
sich  bringt,  eine  Verletzung  der  Grundsätze  der  Menschlichkeit,  der  Rechte
der  Neutralen  und  der  Vorrechte  der  Nichtkombattanten  mit  sich.
Die  Antwort  Deutschlands  vom  4.  Mai  1916  weist  die  Behauptung
einer  vorbedachten  Methode  unterschiedsloser  Zerstörung  von  Schiffen
aller  Art,  Nationalität  und  Bestimmung  zurück.  Die  deutschen  Seestreitkräfte ­
  seien  angewiesen  worden,  den  Unterseebootkrieg  nach  den
allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätzen  über  die  Anhaltung,
Durchsuchung  und  Zerstörung  von  Handelsschiffen  mit  der  einzigen  Aus-
            
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