Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
Nationalität nicht in Gefahr gebracht werden“; diese Ansicht vertr
Recht die Note der Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Ma
• In der Note vom 10. April 1916 an die Vereinigten Staaten von JNorcl-"
amerika vertrat Deutschland bezüglich des Dampfers „Berwind Vale“
und des Dampfers „Eagle Point“ das Recht, das durch einen Warnungsschuß
zum Stoppen auf gef orderte Handelsschiff, wenn es weiterlief und
zu entkommen suchte, zu versenken. Die Versenkung des französischen
nnbewaffneten Dampfers „Sussex“ am 24. März 1916 ohne Warnung oder
Aufforderung zur Übergabe, bei der 80 Nichtkombattanten jeglichen
Alters und Geschlechts, darunter Bürger der Vereinigten Staaten verwundet
oder getötet wurden, gab den Anstoß zu einem neuerlichen Notenwechsel
zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika.
In der Note vom 18. April 1916 betonte die amerikanische Regierung
neuerlich die Unzulässigkeit der unterschiedslosen Zerstörung von
Handelsschiffen aller Art, Nationalität und Bestimmung. Die deutsche
Regierung habe keinen Weg gefunden, um die Vorsichtsmaßregeln zur
Achtung der Rechte der Neutralen und des Lebens der Nichtkombattanten
durchzuführen. Neutrale Schiffe auf der Fahrt von einem
neutralen zum anderen neutralen Hafen, seien ebenso wie feindliche
Schiffe in ständig wachsender Zahl zerstört worden. Manchmal seien
die angegriffenen Handelsschiffe gewarnt und zur Übergabe aufgefordert
worden, bevor sie beschossen oder torpediert worden seien.
Manchmal sei den Passagieren und Besatzungen eine dürftige Sicherheit
zugebilligt worden, indem man ihnen erlaubte in Boote zu gehen,
bevor das Schiff versenkt wurde. Aber wieder und wieder sei keine Warnung
gegeben, nicht einmal den Personen an Bord die Rettung gestattet
worden. Große Ozeandampfer, wie die „Lusitania“ und die „Arabic“
und reine Passagierschiffe wie die „Sussex“ seien ohne jede Warnung angegriffen
worden, oft bevor sie gewahr wurden, daß sie sich einem bewaffneten
feindlichen Schiffe gegenüber befänden. Es sei tatsächlich die
unterschiedslose Zerstörung von Handelsschiffen jeder Art und Nationalität
außerhalb der Sperrgebiete fortgesetzt worden. Der Gebrauch von
Unterseebooten zur Zerstörung des feindlichen Handels bringe notwendigerweise
gerade wegen des Charakters der verwendeten
Schiffe und der Angriffsmethoden, die ihre Verwendung naturgemäß mit
sich bringt, eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit, der Rechte
der Neutralen und der Vorrechte der Nichtkombattanten mit sich.
Die Antwort Deutschlands vom 4. Mai 1916 weist die Behauptung
einer vorbedachten Methode unterschiedsloser Zerstörung von Schiffen
aller Art, Nationalität und Bestimmung zurück. Die deutschen Seestreitkräfte
seien angewiesen worden, den Unterseebootkrieg nach den
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen über die Anhaltung,
Durchsuchung und Zerstörung von Handelsschiffen mit der einzigen Aus-