Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

132

Ausgangspunkte.

genommen,  sondern  auch  die  Maschinen  abmontiert  und  nach  Deutschland
geschickt;  teilweise  seien  nur  noch  die  Transmissionsriemen  vorhanden.
Kupfer  sei  zum  großen  Teil  entfernt  worden;  schließlich  hätten  auch  die  in
den  Fabriken  lagernden  Rohstoffe  ihren  Weg  nach  Deutschland  gefunden.
Diesem  organisierten  Kampfe  Deutschlands  um  die  Vorherrschaft ­
  auf  dem  Weltmärkte  gegenüber  beriefen  sich  die  Alliierten
auf  die  wirtschaftliche  Notwehr;  auch  die  Neutralen  würden  befreit
werden,  wenn  Deutschlands  wirtschaftliche  Hegemonie  gebrochen  sei.
Sowohl  Clementei  wie  Asquith  bezeichneten  die  Gesamtheit  der
Maßnahmen  als  defensive,  aber  die  Resolutionen  der  Konferenz  selbst
sprechen  von  einem  Kampfe  wirtschaftlicher  Natur  (Resolution
Nr.  2).  So  zerfallen  auch  die  Maßnahmen  des  Übergangs  wie  die  der
Dauer  in  zwei  Gruppen,  von  denen  einige  im  Rahmen  einer  friedlichen
Wirtschaftspolitik  liegen,  während  andere  darüber  hinaus  eine  Schwächung ­
  oder  Vernichtung  der  feindlichen  Volkswirtschaft  anstreben.
Was  zunächst  die  reine  Verteidigung  gegen  den  angenommenen
Plan  der  Mittelmächte,  „die  Produktion  und  die  Märkte  der  ganzen  Welt
zu  beherrschen“  (Resolution  Nr.  3,  Abs.  1)  anlangt,  so  tritt  in  erster  Linie
das  Ziel  hervor,  den  Alliierten  und  allen  neutralen  Märkten  volle  wirtschaftliche ­
  Freiheit  und  Achtung  vor  gesunder  Geschäftsführung ­
  zu  sichern  (Resolution  Nr.  3,  Abs.  2).  Zu  diesem  Ziele  soll  nach
Rückerstattung  der  Rohstoffe,  der  industriellen  und  wirtschaftlichen  Anlagen, ­
  der  Vorräte  und  der  Handelsflotte  als  Übergangsmaßnahme
die  Versagung  der  Meistbegünstigung  für  eine  gemeinschaftlich
festzusetzende  Anzahl  von  Jahren  führen;  die  Handelsverträge  zwischen
den  Alliierten  und  den  feindlichen  Mächten  sollen  auch  für  die  Zukunft
als  aufgehoben  betrachtet  werden  (Resolution  B  II).  Die  Alliierten  sollen
sich  für  die  Zeit  des  Wiederaufbaues  ihre  natürlichen  Hilfsquellen  zur
eigenen  Verfügung  halten  (Resolution  B  III).
Dagegen  überschreitet  es  bereits  die  Grenze  der  reinen  Verteidigung,
wenn  auch  nur  für  eine  Übergangszeit  zum  Schutz  gegen  wirtschaftliche
Angriffe  durch  Überschwemmung  mit  Waren  oder  sonstige  unfaire  Konkurrenz, ­
  der  Handel  der  feindlichen  Mächte  besondererßehandlung
unterliegen  soll  und  die  dort  herstammenden  Waren  entweder  einem  Verbote ­
  oder  besonderen  Methoden  wirksamer  Natur  unterworfen  werden
sollen  (Resolution  B  IV).  Zur  Verteidigung  würde  es  ausreichen,  gerade
die  angefochtenen  Methoden  zu  verhindern  und  wäre  es  nicht  notwendig,
den  Handel  überhaupt  zu  verbieten;  doch  läßt  die  Unbestimmtheit  der
Ausdrücke  ein  Urteil  über  die  geplanten  Maßnahmen  nicht  zu.
Dagegen  fällt  es  auf,  daß  feindliche  Unternehmen  nicht  schlechtweg ­
  verhindert  werden  sollen.  Es  sollen  nur  die  feindlichen  Untertanen
an  der  Ausübung  derjenigen  Gewerbe  oder  Berufe  gehindert  werden,  die  die
Landesverteidigung  oder  die  wirtschaftliche  Unabhängig-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.